Eine alte Bekanntschaft in neuem Gewand: Die AGG-Klage
In der Welt der Arbeitsgerichtsverfahren zeichnet sich ein bekanntes Muster ab: Massenhafte Klagen wegen vermeintlicher Diskriminierung. Genauso wie eine Flut von Entschädigungsforderungen und ein Einzelner, der im Zentrum des Geschehens steht. Es erinnert an vergangene Zeiten, als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch in den Kinderschuhen steckte. Doch diesmal ist es nicht der berühmt-berüchtigte „AGG-Hopper“ aus München. Sondern ein neuen Akteur, der mit ähnlichen Methoden agiert und vor Gericht auf eine kalte Schulter stößt.
Der Fall vor dem LAG Hamm: Ein durchdachtes Vorgehen aufgedeckt
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23) zeigt sich deutlich, wie ein junger Mann bundesweit gegen angebliche Geschlechterdiskriminierung in Stellenanzeigen vorgeht. Geboren im Jahr 1994, hat dieser Mann eine Strategie entwickelt, um Entschädigungen nach dem AGG einzufordern. Er bewirbt sich gezielt auf Stellenanzeigen, die geschlechtsdiskriminierende Formulierungen enthalten. Besonders abgesehen hat er es auf Stellenanzeigen, bei welchen beispielsweise nach „einer Sekretärin“ oder „einer Büromitarbeiterin“ gesucht wird. Bei den meisten Unternehmen wurde er jedoch abgelehnt. Daraufhin forderte er eine Entschädigung gem. § 15 AGG.
Das Vorgehen vor Gericht: Eine klare Absage an Rechtsmissbrauch
Die Richter in Hamm haben ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers erkannt. Sie begründen ihre Entscheidung damit, dass er offensichtlich darauf aus war, Entschädigungen zu erlangen. Sie wiesen die Klage wegen Rechtsmissbrauchs ab. Dieses Urteil könnte richtungsweisend sein. Es erinnert an die früheren Fälle des „AGG-Hoppers“ in München. Dieser war ebenfalls wegen Rechtsmissbrauchs gescheitert. Diese beiden Urteile setzen ein entscheidendes Zeichen gegen Missbrauch.
Die Methoden des Klägers: Ein raffiniertes Vorgehen
Die Vorgehensweise des Klägers war dabei stets ähnlich. Zuerst suchte er fehlerhafte Bewerbungen. Bei seiner Bewerbung machte er widersprüchliche Angaben zur Bereitschaft und der Möglichkeit den Arbeitsort zu wechseln. Daraufhin stellte er gezielte Nachfragen nach geschlechtsneutralen Formulierungen in den Anzeigen. Das LAG Hamm bezeichnete sein Vorgehen als ein „Geschäftsmodell in zweiter Generation“, das sich an erfolgreiche Entschädigungsverfahren anlehnte.
Die weitere Entwicklung: die Revision
Allerdings markiert das Urteil des LAG Hamm nicht das Ende der Geschichte. Der täuschende Mann hat bereits Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Der Ausgang hiervon bleibt abzuwarten. Währenddessen ist der „AGG-Hopper 2.0“ in anderen Bundesländern teilweise erfolgreich, wie ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein zeigt. Dieses hatte ihm eine Entschädigung zugesprochen.
Ausblick: Herausforderungen und Fazit
Insgesamt zeigt sich, dass die Gerichte zunehmend sensibilisiert sind für möglichen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem AGG. Auf der einen Seite fordern einzelne Betroffene weiterhin Entschädigung. Auf der anderen Seite kämpfen Unternehmen und die Justiz gegen eine Flut von Klagen an, die nicht immer auf tatsächlicher Diskriminierung beruhen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Zukunft entwickeln wird. Oder ob darüber hinaus weitere Maßnahmen getroffen werden, um diesen Missbrauch effektiv zu bekämpfen.
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