FAQ Arbeitsrecht

Häufige Fragen

Arbeitsrecht

Ergreift der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen gegen einen Vorfall sexueller Belästigung, können Sie als betroffene Arbeitnehmerin oder betroffener Arbeitnehmer die Arbeit verweigern. Ihr Lohnanspruch bleibt bestehen. Dies gilt nur, wenn es notwendig ist, um sich vor weiteren Belästigungen zu schützen. Findet die Belästigung beispielsweise online statt und sind Sie ihr auch zu Hause ausgesetzt, müssen Sie weiterhin zur Arbeit erscheinen. Lassen Sie sich hier individuell beraten, denn die Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter Arbeitsverweigerung sind fließend. Die Gefahr einer Abmahnung oder gar Kündigung ist daher groß.

Abmahnungen können nicht nur von kündigungsberechtigten Personen ausgesprochen werden. Berechtigt sind alle Vorgesetzten, die in Bezug auf Ihre Arbeit weisungsbefugt sind. Das heißt, sie können Ihnen Anweisungen über Ort, Zeit und Art und Weise der Arbeit geben. Wenn Sie unsicher sind, ob der oder die Vorgesetzte berechtigt sind, wenden Sie sich gerne an uns.

In einem Aufhebungsvertrag wird die Abfindung immer als Bruttobetrag angegeben. Da aber auf eine Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bleibt am Ende deutlich mehr Netto vom Brutto übrig. Hinzu kommt, dass Abfindungen steuerlich begünstigt sind und Sie deutlich weniger Steuern zahlen müssen.

Ja, das ist möglich. Aus Beweisgründen müssen Abmahnungen jedoch schriftlich erfolgen. Eine Abmahnung muss zum einen das Fehlverhalten beschreiben, das gerügt wird. Und sie muss die Warnung enthalten, dass im Wiederholungsfall z.B. eine Kündigung droht. Wird dies auch mündlich erklärt, z.B. unter Zeugen, ist die Abmahnung wirksam.

JEIN – Abmahnungen fallen nicht unter das, was der Jurist die allgemeine Verjährungsfrist nennt. Aber auch lange zurückliegende Pflichtverletzungen können noch abgemahnt werden. Umgekehrt verlieren Abmahnungen, die lange zurückliegen, auch ihre Wirkung. Hat sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum keine erneuten gleichartigen Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, wird die lange zurückliegende Abmahnung eine Kündigung nicht mehr rechtfertigen können. Die Dauer hängt wiederum von der Art der Pflichtverletzung ab.

Der Status einer Schwerbehinderung ist kein Schutz vor einer Kündigung. Grundsätzlich kann auch schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen im Rahmen der geltenden Regelungen gekündigt werden. In diesem Fall bedarf die Kündigung jedoch der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Erst dann darf die Kündigung gegenüber Schwerbehinderten ausgesprochen werden. Es gibt noch einige Punkte mehr zu beachten. Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, wenden Sie sich bitte an uns.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mobbing am Arbeitsplatz zu verhindern und seine Beschäftigten zu schützen. Trotzdem kommt es in der Praxis leider immer wieder vor – schätzungsweise 1,8 Millionen Arbeitnehmer sind davon betroffen. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz von Heilbehandlungskosten und Schadenersatz in Geld. Im Extremfall kann sogar eine Zurückbehaltung der eigenen Arbeitsleistung oder eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Wenden Sie sich in jedem Fall an einen Experten und lassen Sie sich individuell beraten.

Eine Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Sie müssen also schnell handeln. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie die Kündigung für unrechtmäßig halten. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Wir werden gemeinsam prüfen, ob und welche Schritte zu unternehmen sind.

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