Diskriminierung wegen „flinker Frauenhände“
Diskriminierungen kommen im Arbeitsleben häufig vor. In unseren Blogs finden Sie dazu weitere Informationen. In dem Fall, den wir diesmal vorstellen wollen, soll es um eine solche Diskriminierung gehen, wegen fehlender „flinker Frauenhände“.
Mit einem Entschädigungsanspruch nach dem AGG hat sich auch das LAG Nürnberg (Urteil vom 13.12.2022, 7 Sa 168/22) beschäftigt.
Sachverhalt der Diskriminierung
Das betroffene Unternehmen hatte Stellen für Bestücker (m/w/d) ausgeschrieben. Solche diskriminierungsfreien Ausschreibungen für männliche, weibliche und diverse Bewerber sind mittlerweile üblich. Bestücker stellen für das Unternehmen circa fünf Zentimeter große Modellfahrzeuge her. Diese bestehen aus vielen, kleinen Einzelteilen, die mit Pinzetten positioniert werden müssen. Von den Bewerbern wird gemäß der Stellenausschreibung Fingerfertigkeit und Geschick verlangt, um dieser Tätigkeit nachgehen zu können.
Der Kläger erhielt eine Absage mit der schriftlichen Begründung: „unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“. Diese Absage war ungeschickt. Während bei der Ausschreibung noch auf die Wortwahl geachtet wurde, fehlt dies bei der Absage. Mit der Klage machte der Bewerber einen Entschädigungsanspruch geltend.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied für den Bewerber und sprach ihm eine Entschädigung gemäß § 15 II AGG in Höhe von 2.500€ gegen das Unternehmen zu.
Durch die Absage mit der Begründung, dass seine Hände für die kleinen, filigranen Teile nicht geeignet sind, wurde der Kläger unmittelbar wegen seines Geschlechts benachteiligt. Das Unternehmen hat sich gegen den Vorwurf gewehrt. Unter anderem behauptete es, Bilder des Bewerbers gefunden zu haben, auf dem seine besonders großen Hände zu sehen waren. Es gehe nicht um die Tatsache, dass er ein Mann ist, sondern schlicht um die Größe der Hände. Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich lasse sich dadurch kein Rückschluss auf die Fingerfertigkeit ziehen. Stattdessen hätte ein Bewerbungsgespräch und Probearbeiten stattfinden müssen. Allein dadurch hätte zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass der Bewerber zu der geforderten Tätigkeit nicht in der Lage ist. Gerade diese Möglichkeit hat er aber nicht erhalten, weil er ein Mann ist.
Das lässt den Rückschluss zu, dass entgegen der Stellenanzeige, die auch das männliche Geschlecht mit einbezog, grundsätzlich Männer nicht in Frage kamen.
Die Höhe der Entschädigung wurde auf 1,5 Bruttomonatsgehälter festgesetzt. Das waren in diesem Fall 2.500€. Allerdings wäre eine Entschädigung von bis zu drei Bruttomonatsgehältern möglich gewesen.
Fazit bei Diskriminierungen
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht hier eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts angenommen und dem Bewerber eine Entschädigung zugesprochen. Auch Männer erfahren regelmäßig solche Benachteiligungen am Arbeitsplatz. Wenn es Ihnen ähnlich geht – nehmen Sie das nicht einfach hin, sondern wehren Sie sich!
Wenn Sie das Thema interessiert, schauen sie gerne in der entsprechenden Rubrik auf unserem Blog vorbei. Wenn Sie ebenfalls am Arbeitsplatz Diskriminierung erfahren, melden Sie sich bei uns. Nutzen Sie dazu unsere Online-Terminvergabe. Wir beraten Sie deutschlandweit!