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Arbeitsunfall

für Arbeitnehmer

Bewegt sich ein Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände oder erledigt dienstliche Aufträge und verletzt sich, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Im Jahr 2021 gab es 806.217 solcher Unfälle in Deutschland.

Wann handelt es sich um einen Arbeitsunfall?

Aber wann genau handelt es sich um einen Arbeitsunfall? Nicht nur Unfälle am Arbeitsplatz zählen in diese Statistik, sondern auch „Wegeunfälle“, also Unfälle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit zählen hier mit rein. Wichtig ist, dass der Weg nicht zu privaten, sondern beruflichen Zwecken gemacht wird.

Auch Unfälle während geleisteter Überstunden zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Viele andere Fälle gelten auch als Arbeitsunfälle, etwa: Unfälle bei der Ausübung eines Ehrenamtes, Unfälle bei der Pflege naher Angehöriger, Unfälle während des Schuldbesuchs oder Kitabesuchs, Unfälle während einer Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall.

Auch wenn nur ein Hilfsmittel wie beispielsweise eine Brille oder ein Hörgerät beschädigt wird, spricht man von einem Arbeitsunfall. Dieser Schaden wird durch die Unfallversicherungsträger ersetzt.

Welche Leistungen erhalte ich?

Zunächst erhalten sei für sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – wie sonst auch.

Wenn Versicherte einen Arbeitsunfall erleiden, haben Sie einen Anspruch auf umfassende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, z.B. ärztliche Behandlung, Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Umschulung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Unfallrente oder Hinterbliebenenrenten im Todesfall.

Das Verletztengeld beläuft sich in der Regel auf circa 80 Prozent, sowie bei Krankengeld auf circa 70 Prozent ihres Bruttomonatsverdienstes.

Es werden allerdings keine Sachschäden ersetzt. Es sei denn, sie sind durch das Leisten Erster Hilfe verursacht worden. Oder es handelt sich um beschädigte Hilfsmittel wie eine Brille.

Ablauf nach dem Arbeitsunfall

Zuerst sollten Sie sich an einen Durchgangsarzt wenden. Er entscheidet, welche weitere Heilbehandlung notwendig ist. Über den nächstgelegenen Durchgangsarzt können Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger informieren. Sind Sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind Unternehmer verpflichtet dies der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.

Der zuständige Unfallversicherungsträger prüft anschließend, ob alle Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls vorliegen. Hierzu können sowohl die Unfallverletzten wie auch z.B. die Unternehmer oder Zeugen des Unfallgeschehens befragt werden.

Grundsätzlich können Sie als Versicherter vom Unfallversicherungsträger eine Kopie des Gutachtens erhalten.

Der Unfallversicherungsträger entscheidet darüber, ob das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall anerkannt oder abgelehnt wird. Die Anerkennung oder Ablehnung des Arbeitsunfalls wird den Versicherten durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Arbeitsunfall und Schmerzensgeld – wie hängt das zusammen?

In der Regel erhalten Sie nach einem Arbeitsunfall kein Schmerzensgeld, denn dafür müssten sie ihrem Arbeitgeber Vorsatz nachweisen können. Schmerzensgeld soll dem Opfer Genugtuung verschaffen, bei einem Arbeitsunfall lässt sich aber häufig kein Schuldiger benennen.

Wünschen Sie sich, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sich Ihrer Angelegenheit annimmt, so buchen Sie doch einfach einen Erstberatungstermin direkt hier über die Website, wir unterstützen Sie gern.

Arbeitsrecht

Arbeitsverweigerung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

Ergreift der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen gegen einen Vorfall sexueller Belästigung, können Sie als betroffene Arbeitnehmerin oder betroffener Arbeitnehmer die Arbeit verweigern. Ihr Lohnanspruch bleibt bestehen. Dies gilt nur, wenn es notwendig ist, um sich vor weiteren Belästigungen zu schützen. Findet die Belästigung beispielsweise online statt und sind Sie ihr auch zu Hause ausgesetzt, müssen Sie weiterhin zur Arbeit erscheinen. Lassen Sie sich hier individuell beraten, denn die Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter Arbeitsverweigerung sind fließend. Die Gefahr einer Abmahnung oder gar Kündigung ist daher groß.

Darf jeder Vorgesetzte abmahnen?

Abmahnungen können nicht nur von kündigungsberechtigten Personen ausgesprochen werden. Berechtigt sind alle Vorgesetzten, die in Bezug auf Ihre Arbeit weisungsbefugt sind. Das heißt, sie können Ihnen Anweisungen über Ort, Zeit und Art und Weise der Arbeit geben. Wenn Sie unsicher sind, ob der oder die Vorgesetzte berechtigt sind, wenden Sie sich gerne an uns.

Ist eine Abfindung brutto oder netto?

In einem Aufhebungsvertrag wird die Abfindung immer als Bruttobetrag angegeben. Da aber auf eine Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bleibt am Ende deutlich mehr Netto vom Brutto übrig. Hinzu kommt, dass Abfindungen steuerlich begünstigt sind und Sie deutlich weniger Steuern zahlen müssen.

Kann eine Abmahnung mündlich erfolgen?

Ja, das ist möglich. Aus Beweisgründen müssen Abmahnungen jedoch schriftlich erfolgen. Eine Abmahnung muss zum einen das Fehlverhalten beschreiben, das gerügt wird. Und sie muss die Warnung enthalten, dass im Wiederholungsfall z.B. eine Kündigung droht. Wird dies auch mündlich erklärt, z.B. unter Zeugen, ist die Abmahnung wirksam.

Kann eine Abmahnung verjähren?

JEIN – Abmahnungen fallen nicht unter das, was der Jurist die allgemeine Verjährungsfrist nennt. Aber auch lange zurückliegende Pflichtverletzungen können noch abgemahnt werden. Umgekehrt verlieren Abmahnungen, die lange zurückliegen, auch ihre Wirkung. Hat sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum keine erneuten gleichartigen Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, wird die lange zurückliegende Abmahnung eine Kündigung nicht mehr rechtfertigen können. Die Dauer hängt wiederum von der Art der Pflichtverletzung ab.

Welche Rechte gelten bei Mobbing am Arbeitsplatz?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mobbing am Arbeitsplatz zu verhindern und seine Beschäftigten zu schützen. Trotzdem kommt es in der Praxis leider immer wieder vor – schätzungsweise 1,8 Millionen Arbeitnehmer sind davon betroffen. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz von Heilbehandlungskosten und Schadenersatz in Geld. Im Extremfall kann sogar eine Zurückbehaltung der eigenen Arbeitsleistung oder eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Wenden Sie sich in jedem Fall an einen Experten und lassen Sie sich individuell beraten.

Wie schnell muss ich gegen eine Kündigung klagen?

Eine Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Sie müssen also schnell handeln. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie die Kündigung für unrechtmäßig halten. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Wir werden gemeinsam prüfen, ob und welche Schritte zu unternehmen sind.

Kündigung

Greift bei meiner Kündigung das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz setzt für die Anwendung voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig ist und wenn der Betrieb oder das Unternehmen, in dem er arbeitet, mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind.

Es gibt neben diesem allgemeinen Kündigungsschutz auch noch den besonderen Kündigungsschutz etwa für Betriebsräte, Schwerbehinderte oder während des Mutterschutzes.

Kann ich gegen eine Kündigung vorgehen?

Gegen die Kündigung können Sie beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Das Gericht prüft dann die Wirksamkeit aber auch die Begründung der Kündigung. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, ob eine Klage in ihrem Fall Erfolg hat. Aber Sie müssen schnell sein, die Klage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Geschieht dies nicht, wird auch eine unwirksame Kündigung automatisch wirksam.

Kündigung trotz Schwerbehinderung?

Der Status einer Schwerbehinderung ist kein Schutz vor einer Kündigung. Grundsätzlich kann auch schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen im Rahmen der geltenden Regelungen gekündigt werden. In diesem Fall bedarf die Kündigung jedoch der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Erst dann darf die Kündigung gegenüber Schwerbehinderten ausgesprochen werden. Es gibt noch einige Punkte mehr zu beachten. Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, wenden Sie sich bitte an uns.

Kündigung, was muss ich jetzt tun?

Sie haben eine Kündigung erhalten? Das ist zwar schlimm, aber jetzt muss ein kühler Kopf gewahrt bleiben. Nutzen SIe am besten unsere Checkliste zur Kündigung. Wichtig ist es, die Fristen einzuhalten. Melden Sie sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Dann muss die Klagefrist eingehalten werden. Lassen Sie sich von unserem Team unterstützen.

Wann ist eine Kündigung wirksam?

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dieses Schreiben muss auch unterschrieben werden entweder vom Chef oder von einer anderen von ihm zur Kündigung bevollmächtigten Person (Leiter der Personalabteilung) unterschrieben werden. Außerdem muss die Kündigung dem Arbeitnehmer zugehen, d.h. per Post oder durch persönliche Übergabe in seinen Machtbereich gelangen. Es empfiehlt sich, das entsprechende Datum zu notieren. Wichtig: eine Begründung muss ein Kündigungsschreiben nicht enthalten.

Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung heißt landläufig auch fristlose Kündigung. Bei der außerordentlichen Kündigung muss ein Grund vorliegen, der schwerwiegend ist und deshalb das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden werden soll. Das ist meistens ein Fehlverhalten. Es kann aber auch ein anderer Grund sein. Bei der ordentlichen Kündigung die geltende Kündigungsfristen einhalten werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden sich in § 622 BGB. Die außerordentliche, fristlose Kündigung findet sich in § 626 BGB.

Welche Gründe gibt es für eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann Arbeitnehmern nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt wirksam gekündigt werden.

Verhaltensbedingte Kündigung: Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer. Oft ist ein milderes Mittel des Arbeitgebers erforderlich, z.B. eine Abmahnung.

Personenbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung nicht mehr wie vereinbart erbringen. Dies muss auch für die Zukunft eindeutig feststehen. Außerdem darf keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im selben Betrieb bestehen.

Betriebsbedingte Kündigung: Es müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führen. Auch hier muss eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ausgeschlossen sein. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl unter allen betroffenen Arbeitnehmern durchführen.

Es ist stets eine Interessensabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortsetzung.

Wie schnell muss ich gegen eine Kündigung klagen?

Eine Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Sie müssen also schnell handeln. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie die Kündigung für unrechtmäßig halten. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Wir werden gemeinsam prüfen, ob und welche Schritte zu unternehmen sind.