Kiffen am Arbeitsplatz – kostet das meinen Job?

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Kiffen am Arbeitsplatz? Hier erfahren Sie, was seit dem 1. April 2024 arbeitsrechtlich beachtet werden muss. Aus der Legalisierung des Cannabiskonsums ergeben sich arbeitsrechtliche Unklarheiten für Arbeitgeber, Betriebsräte und Mitarbeiter. Ist das Kiffen auf der Arbeit nun erlaubt oder droht doch die Kündigung? In unserem heutigen Beitrag klären wir Sie darüber auf.

 

Allgemeines zur Cannabislegalisierung

Seit dem Erlass des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 ist der Konsum sowie der Anbau von Cannabis in Deutschland legal. Für Erwachsene ist der Besitz bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt, § 3 Abs. 1 CanG. In den eigenen vier Wänden darf sogar bis zu 50 Gramm aufbewahrt werden. Das Anpflanzen bis zu drei lebenden Cannabispflanzen ist ebenso gestattet, § 3 Abs. 2 CanG. Die neuen Regelungen können zu vermehrtem Kiffen führen. Unklar ist jedoch, ob auch bei der Arbeit gekifft werden darf.

 

Kiffen auf der Arbeit

Das Kiffen auf der Arbeit ist durch das Cannabisgesetz grundsätzlich nicht verboten. Große Freude dürfte bei den Arbeitnehmenden jedoch nicht aufkommen. In § 5 CanG wird zwar lediglich der Cannabiskonsum in gewissen Gebieten und vor einzelnen Einrichtungen verboten. Nicht jedoch der direkte Konsum auf der Arbeit.  

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmende seine Arbeit gewissenhaft und ordentlich auszuführen. Dies kann aus der gesetzlichen Grundlage zum Arbeitsvertrag aus § 611 a BGB abgeleitet werden. Die Auswirkungen von Cannabis auf die körperlichen Fähigkeiten können zur Schwächung der eigenen Arbeitsleistung führen. Ein Arbeitnehmer muss seiner Pflicht zum ordentlichen und sicheren Ausführen seiner Arbeit nachkommen. Die Wirkung von Cannabis kann je nach Statur und Körperbau eines Menschen unterschiedlich lange anhalten. Eine Mittagspause wird für den Abbau der Wirkung in jedem Fall nicht ausreichen. Ein schneller Joint in der Mittagspause scheidet demnach aus. Das Kiffen auf der Arbeit ist nicht zu empfehlen. Ist ein Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit bekifft und leidet dadurch seine Arbeitsleistung, kann er abgemahnt werden. Bei Wiederholung droht ihm sogar die Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

Kiffen in der Freizeit

Die Gestaltung der Freizeit ist jedem Arbeitnehmenden frei überlassen. Außerhalb der Arbeitszeiten kann jeder Arbeitnehmende Cannabis konsumieren. Das Rauchen eines Joints am Werkstor nach der Arbeitszeit ist jedoch trotzdem nicht gern gesehen. Durch den Konsum von Cannabis in Arbeitskleidung kann ein Fehlverhalten des Konsumierenden auf seinen Arbeitgeber zurückgeführt werden. Direkt vor Beginn der Arbeit ist der Konsum von Cannabis ebenso wenig ratsam. Eine gewisse Restdosis kann im Körper zurückbleiben. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden den Konsum von Cannabis in der Freizeit nicht verbieten kann.

 

Mögliche Probleme durch Cannabiskonsum für Arbeitnehmende

Hat der Arbeitgeber von dem Cannabiskonsum des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit Kenntnis, ist er zum Tätigwerden verpflichtet. Neben dem negativen Einfluss auf die Arbeitsleistung kann der Cannabiskonsum zur Gefahr für andere Mitarbeiter werden. Kommt durch den Einfluss von Cannabis ein Arbeitnehmer zu Schaden, kann der Arbeitgeber vor Gericht kommen. Im schlimmsten Fall müsste er sich dann wegen fahrlässiger Tötung verantworten. Bemerkt der Arbeitgeber den Einfluss von Cannabis bei einem seinen Arbeitnehmern, muss er diesen unverzüglich nach Hause schicken. Unternehmer dürfen nach § 7 Abs. 2 DGUV keine Mitarbeiter arbeiten lassen, wenn diese nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere zu verrichten. Den Arbeitgebern wird in solchen Fällen zur Dokumentation geraten. Daraufhin ist es ratsam ein gemeinsames Gespräch über den weiteren Verlauf zu führen. Mögliche Folgen eines solchen Falls könnten die Einbehaltung der Vergütung oder eine Abmahnung sein. Eine wirksame Abmahnung sollte jedoch erst ausgesprochen werden, nachdem für den Betrieb eine Regelung zum Cannabiskonsum aufgestellt wurde. 

 

Gefährdung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers

Der Konsum von Cannabis auf dem Weg zur Arbeit kann zu höheren Risiken führen. Gerade im Hinblick auf mögliche Wegeunfälle sollte der Arbeitnehmende vorsichtig sein. Es liegt gerade kein Wegeunfall vor, wenn der Arbeitnehmende auf dem Weg zur Arbeit durch den Einfluss von Cannabis einen Unfall verursacht. Das geht aus dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2023 (Az. S 36 I 366/22) hervor. Ist also der Cannabiskonsum der einzige Grund für den Wegeunfall, ist der Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet.

Ist der Einfluss von Cannabis der einzige Grund für den Arbeitsunfall im Betrieb entfällt der Versicherungsschutz ebenso. Hierzu gibt es einige Urteile der verschiedenen Sozialgerichte bezüglich des Alkoholkonsums. Eine analoge Anwendung auf Cannabisfälle ist hierbei möglich. Ist der Arbeitnehmende bei einem Unfall hingegen nur leicht berauscht, kann der Versicherungsschutz fortbestehen.

 

Unzulässigkeit von Drogentests

Ein zufälliger Drogentest durch den Arbeitgeber ist in Deutschland nicht erlaubt. Zur Durchführung eines Drogentests benötigt der Arbeitgeber die Einwilligung des Arbeitnehmers. Ein Arbeitgeber verfügt zwar über das Weisungs- und Direktionsrecht. Dieses kann er jedoch nicht frei nach seinen Wünschen ausüben. Aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 I GG i.V.m. Art.1 GG geht hervor, dass ein Zwang zu Drogentests nicht zulässig ist. In Betracht kommt auch eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 8 I EMRK. Ähnlich sieht es bei Blutuntersuchungen durch den Arbeitgeber aus. Das Bundesarbeitsgericht hat 1999 entschieden, dass Arbeitnehmer nicht zu einer routinemäßigen Blutuntersuchung zur Prüfung von Alkohol- oder Drogenabhängigkeit verpflichtet sind (Urteil vom 12.08.1999, Az. 2 AZR 55/99).

 

Medizinische Ausnahmen beim Kiffen

Der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz ist nur unter einer Ausnahme gestattet. Eine medizinische Anordnung eines Arztes muss als Beleg dem Arbeitgeber vorliegen. Grund zur Vorsicht besteht jedoch weiterhin. Nicht bei jeder Tätigkeit darf diese Ausnahme zur Anwendung kommen.  Etwa Fahrer von Kraftfahrzeugen oder Piloten dürfen bei ihrer Arbeit in keinem Fall unter dem Einfluss von Cannabis stehen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Drogenmissbrauch vor Fahrtantritt eines Berufskraftfahrers eine gravierende Pflichtverletzung darstellt (Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 AZR 471/15). Die Fahrtüchtigkeit durch den Drogenkonsum werde dabei erheblich gefährdet, wodurch es zu Unfällen und Personenschaden kommen kann. Liegt ein Fall einer medizinischen Anordnung des Cannabiskonsums vor, ist ein Gespräch mit dem Arbeitgeber ist ratsam. Im jeweiligen Fall muss eine angemessene Lösung gefunden werden.

 

Treffen von vorsorglichen Maßnahmen

Arbeitgeber sind zur Schutzpflicht ihre Arbeitnehmer verpflichtet. Durch die Cannabislegalisierung wird den Arbeitgebern geraten ihre Betriebsordnungen zu aktualisieren. Der Arbeitgeber kann den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG durch interne Regelungen verbieten. In den Betriebsordnungen sollten eindeutige Vorschriften zum Konsum von Cannabis und dessen Folgen enthalten sein. In jedem Betrieb hat der Arbeitsschutz höchste Priorität. Direkte Verbote wie „Kein Mitarbeiter von uns darf kiffen“ sind aber unzulässig. Abreitnehmende müssen darüber aufgeklärt werden, was nun in ihrem Betrieb erlaubt ist und was nicht. Eine Schulung von Führungskräften und Schichtleitern wird ebenso empfohlen. Diese können erkennen, ob Mitarbeiter unter Cannabiseinfluss stehen und nicht mehr arbeiten können.

 

Fazit

Durch die Legalisierung des Cannabiskonsums ist das Kiffen in der Freizeit des Arbeitnehmenden erlaubt. Der Konsum auf der Arbeit und das Arbeiten unter Cannabiseinfluss ist grundsätzlich nicht verboten. Es kann aber zu arbeitsrechtlichen und versicherungstechnischen Problemen führen. Eine sichere, reibungslose und verantwortungsbewusste Arbeit ist Voraussetzung. Arbeitgebern sollten deswegen umgehend klare Richtlinien und Verhaltensformen mit Ge- und Verboten zum Konsum von Cannabis aufzustellen. Damit kann verhindert werden, dass es zu unbeabsichtigten Zwischenfällen auf der Arbeit kommt.

Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem in Verbindung mit Cannabis haben, bei dem Sie Hilfe benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu. Machen Sie sich ganz einfach über unsere Online-Terminvergabe einen Termin. Wenn Sie weitere spannende Themen rund um das Arbeitsrecht lesen möchten, schauen Sie gerne auf unserer Website in den Blog herein.

Melden Sie sich, wir kümmern uns!

Jetzt zum Newsletter anmelden

Über unseren monatlichen Newsletter geben wir regelmäßig Einblicke in unsere Welt des Arbeitsrechts und teilen Impulse, Praxiswissen und „Good-to-know“-Artikel.

E-Mail*

Hinweis: Sie können den Newsletter von Law Uniq jederzeit und kostenfrei abbestellen. Ihre Daten werden nur zum Versand des Newsletters genutzt. Wir geben Ihre Daten nicht weiter. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
Fax.: +49(0)69-2097378-10
frankfurt@law-uniq.com

linkedin-icon Xing twitter

Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsratswahl mit Kandidatenmangel

Betriebsratswahl mit Kandidatenmangel

In Deutschland werden Betriebsräte alle vier Jahre gewählt. Für dieses wichtige Ehrenamt werden innerbetriebliche Mitarbeiter benötigt, welche als gemeinsamer Betriebsrat für die Vermittlung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig sind. Bei der...

mehr lesen
Kein mündlicher Aufhebungsvertrag

Kein mündlicher Aufhebungsvertrag

Kann ein spontan mündlich ausgesprochener Aufhebungsvertrag rechtens sein? Diese Frage erläutern wir heute anhand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.2015 (Aktenzeichen 5 Sa 89/14).   Konflikte der Parteien Streitpunkt des Falles war...

mehr lesen