Arbeiten im italienischen Ferienhaus… Klingt gut, oder?
Mobiles Arbeiten wird im Zeitalter der Digitalisierung immer beliebter. Wer träumt nicht davon, während der Arbeit am Laptop seine Füße in den Sand stecken zu können? Heutzutage ermöglichen einige Unternehmen “Workation”: besser bekannt als das mobiles Arbeiten im Ausland.
Wir untersuchen das Urteil des LAG Köln, Beschluss vom 7. März 2024, Az. 9 TaBV 6/24. Im Unternehmen des Beschäftigten gab es zum Thema Workation eine Betriebsvereinbarung. Zu einem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter ist es gekommen. Grund dafür war, dass der Arbeitgeber des Betroffenen entscheid, mobiles Arbeiten im Ausland in Zukunft nur in besonders gelagerten Härtefällen zu genehmigen. Mobiles Arbeiten wäre auch erlaubt, um zielgerichtet Fachpersonal aus dem Ausland zu gewinnen. Der Antrag eines Arbeitnehmers wurde aus diesem Grund vom Arbeitgeber abgelehnt. Daraufhin wandte er sich an den Betriebsrat. Ob dies ein klarer Fall für die Einigungsstelle ist, klären wir nun.
Sachverhalt
Dr. K hat am 28.09.2023 einen Antrag auf mobiles Arbeiten an fünf Arbeitstagen gestellt. Seine Arbeit wollte er in der Ferienwohnung seiner Familie in Italien in der zweiten Januarhälfte 2024 ausführen. Der Abreitgeber hat dies abgelehnt, da es sich seiner Ansicht nach um keinen Härtefall handelte. Herr Dr. K hielt diese Ablehnung für rechtswidrig. Beim Betriebsrat legte er daraufhin wegen dieser Behandlung durch den Arbeitgeber Beschwerde gem. § 85 BetrVG ein. Für den Arbeitnehmer gab es keine Grundlage für eine Beschränkung mobilen Arbeitens im Ausland auf “Fälle sozialer Härte”. Die einzigen Vorgaben für mobiles Arbeiten im Ausland waren lediglich die Prüfung der arbeits-, sozialversicherungs-, datenschutz- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Ebenso dürften keine betrieblichen Gründe für Workation entgegenstehen.
Hinzuziehung der Einigungsstelle
Nachdem der Arbeitsnehmer den Betriebsrat davon in Kenntnis gesetzt hatte, übernahm er den Fall. Tatsächlich hält der Betriebsrat die Beschwerde des Abreitnehmers für berechtigt. Für den Fall, dass sich die Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber nicht klären würden, beschloss dieser die Einigungsstelle anzurufen. Tatsächlich ersetzt der Spruch der Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Gelten tut dies allerdings nicht, wenn der Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. Nach Ansicht des Abreitgebers war der Weg zur Einigungsstelle dem Betriebsrat verwehrt. Die Beschwerde des Arbeitnehmers hatte lediglich einen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten zum Inhalt. Außerdem habe der Abreitgeber der Beschwerde abgeholfen. Beides war aus der Sicht des Betriebsrats jedoch nicht der Fall.
Ansicht des LAG
Im weiteren Verlauf des Geschehens hatte der Betriebsrat vor dem LAG Köln Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Gegenstand der Beschwerde des Arbeitnehmers Herrn Dr. K kein Rechtsanspruch war.
Die Idee der Hinzuziehung einer Einigungsstelle unterstützte das Gericht. Es hielt dementsprechend den Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung der Einungsstelle für zulässig. Im Gegensatz dazu erkennte das LAG die Beschwerde des Arbeitgebers als unbegründet an. Das Gericht legte in der Begründung dar, dass es die Aufgabe der Einigungsstelle sei, den Streit zwischen den beiden Parteien – Betriebsrat und Arbeitgeber – beizulegen. Dies solle auch gerade im Hinblick auf Meinungsverschiedenheiten über eine Beschwerde eines betroffenen Abreitnehmers gelten. Nach Ansicht des Gerichts sei es gerade die Aufgabe des Einigungsverfahrens den betrieblichen Regelungskonflikt zu beenden.
Kein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland
Tatsächlich darf es sich nicht um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers handeln. Einen etwaigen Rechtsanspruch müsste ein Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht einklagen. Das LAG Köln merkte an, dass es die Möglichkeit eines Rechtsanspruchs nicht gibt. In dem Fall des Herrn Dr. K lag kein direkter Anspruch gem. § 77 Abs. 4 BetrVG aus der Betriebsvereinbarung vor. Darin wurde ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch auf Workation ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem sah das Gericht weder aus einer gesetzlichen oder tariflichen Bestimmung noch aus einer vertraglichen Vereinbarung oder dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Rechtsanspruch.
Fazit über das mobile Arbeiten im Ausland
Das Urteil des LAG Köln, Beschluss vom 7. März 2024, Az. 9 TaBV 6/24 zeigt deutlich: Wenn kein direkter Anspruch auf Workation besteht, so können Arbeitnehmer das mobile Arbeiten im Ausland auch nicht einklagen! Generell gilt auch hier wieder zu sagen: Es kommt immer auf den Einzelfall an! Wenn Sie wissen möchten, ob Workation bei Ihnen in Frage kommt, lesen Sie sich genau die Betriebsvereinbarungen durch. Zudem ist es wichtig die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, sowie die vertraglichen Vereinbarungen zu kennen. Im Falle von Unklarheiten, wenden Sie sich gerne an unsere Experten. Mit unserer Online-Terminvereinbarung kommen sie schnell und bequem an einen Termin.
Wir weisen Sie gerne auf unseren weiteren Beitrag zum Thema Workation hin. In dem Blogbeitrag „Workation – Traum oder Albtraum“ schildern wir Ihnen die Vor- und Nachteile des mobilen Arbeiten im Ausland. Schauen Sie sich auch hierzu gerne das YouTube Video an.
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