Die Einigungsstelle
Mitbestimmung
Die Einigungsstelle ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Wenn Sie als Betriebsrat gegen Entscheidungen Ihres Arbeitgebers vorgehen wollen, dann kommt oftmals die Einschaltung der Einigungsstelle in Betracht.
Sinn und Zweck der Einigungsstelle in einer für Betriebsrat und Arbeitgeber verbindlichen Streitbeilegung durch Spruch der Einigungsstelle. Dieser ersetzt die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und hat die gleiche Wirkung wie eine verbindliche Betriebsvereinbarung.
Im Wege eines erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens besteht die Möglichkeit, der anderen betrieblichen Seite eine Regelung abzutrotzen bzw. aufzuzwingen, die diese eigentlich gar nicht will. Theoretisch können also sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat ein solches erzwingbares Einigungsstellenverfahren einleiten. In der Praxis ist es aber meist der Betriebsrat. Ein solches erzwingbares Einigungsstellenverfahren gibt es nur in den im Gesetz genannten Fällen. Der wichtigste Anwendungsfall ist § 87 BetrVG, d.h. in Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten hat.
Wer sitzt in der Einigungsstelle?
Die Zusammensetzung der Einigungsstelle ist in § 76 Abs. 2 BetrVG gesetzlich geregelt. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die von Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen.
Die Anzahl der Beisitzer ist gesetzlich nicht geregelt. Auf der Seite des Betriebsrats sitzen in der Regel der Betriebsratsvorsitzende und der Rechtsanwalt oder ein Berater der Gewerkschaft.
Auf der Seite des Arbeitgebers sitzen in der Regel der Arbeitgeber selbst oder ein Personalvertreter und der Rechtsanwalt oder ein Berater des Arbeitgeberverbandes.
Wie läuft ein Einigungsstellenverfahren ab?
Bevor die Einigungsstelle angerufen werden kann, müssen Betriebsrat und Arbeitgeber versucht haben, den Streit in eigener Verantwortung beizulegen.
Wenn Gespräche mit dem Arbeitgeber keinen Sinn mehr machen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Dazu muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilen, dass er die Einsetzung einer Einigungsstelle verlangt, und zwar unter Angabe der Person des Vorsitzenden, der Zahl der Beisitzer und des Verhandlungsgegenstands.
Bei der erzwingbaren Einigungsstelle können die Betriebsparteien die Einsetzung der Einigungsstelle letztlich nicht verweigern. Die Besetzung der Einigungsstelle erfolgt dann durch einvernehmlichen oder gerichtlichen Beschluss.
Steht nun die Zusammensetzung der Einigungsstelle fest, prüft diese ihre Zuständigkeit, die eine weitere Voraussetzung für das Verfahren ist.
Ort und Zeit einer Sitzung der Einigungsstelle können zwischen allen Mitgliedern vereinbart werden. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind parteiöffentlich, aber nicht öffentlich. Alle Betriebsratsmitglieder können teilnehmen, wenn ihre Teilnahme erforderlich ist.
Die Parteien verhandeln zunächst unter der Leitung des Vorsitzenden und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle leitet die Verhandlung. Er erteilt den Beisitzern und den Verfahrensbevollmächtigten das Wort und trifft alle sonst erforderlichen verfahrensleitenden Maßnahmen.
Kommt eine freiwillige Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle durch Abstimmung. Diese Beschlussfassung (Entscheidung) ist dann für beide Parteien bindend.
Über die Einigungsstellensitzung fertigt der Vorsitzende ein Protokoll an, das er unterzeichnet und anschließend den Parteien zustellt.
Beim freiwilligen Einigungsstellenverfahren sind sich Arbeitgeber und Betriebsrat darüber einig, die Einigungsstelle anzurufen. Diese Verfahren kommen in der Praxis seltener vor. Ein Spruch der Einigungsstelle tritt nur dann an die Stelle einer bestehenden Vereinbarung, wenn beide Seiten dem vorher zugestimmt haben oder nachträglich zustimmen.
Die Aufgaben der Einigungsstelle
Die Aufgabe der Einigungsstelle besteht darin, die Parteien bei ihren Verhandlungen zu unterstützen und eine Einigung zu erzielen. Sie kann in verschiedenen Situationen eingesetzt werden, wie zum Beispiel:
- Betriebsvereinbarungen: Wenn es Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Inhalt oder die Umsetzung einer Betriebsvereinbarung gibt, kann die Einigungsstelle angerufen werden, um eine Einigung zu erzielen. Gerade in Fragen der sozialen Mitbestimmung kann das erforderlich werden, zum Beispiel bei der Urlaubsplanung, Einführung neuer IT-Systeme, Durchsetzung von bestimmten Verhaltensweisen (z.B. Nichtraucherschutz oder Alkoholverbot).
- Durchsetzung von Betriebsratsrechten, zum Beispiel bei Unstimmigkeiten über Sprechstunden des Betriebsrats.
Die Einigungsstelle arbeitet in der Regel auf der Grundlage des Prinzips der Fairness und Neutralität. Sie hört die Argumente beider Seiten an, prüft die Fakten und versucht, eine für alle Beteiligten akzeptable Einigung zu erzielen. Dabei hilft ein externer, unabhängiger Einigungsstellenvorsitzender, der die Verhandlungen leitet und moderiert. Beide Seiten – Arbeitgeber und Betriebsrat – sind sodann paritätisch beteiligt. Im Fall einer Nichteinigung wird das Verfahren mit einem Einigungsstellenspruch beendet.
Die Einrichtung einer Einigungsstelle ist in § 76 BetrVG geregelt. Das Ziel besteht darin, Konflikte zwischen den Betriebsparteien auf faire und transparente Weise beizulegen und langwierige gerichtliche Verfahren zu vermeiden.
Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?
Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber nach § 76a BetrVG.
Kann der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle nachträglich noch angreifen?
Sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber haben das Recht, den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Einigungsstelle die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat. Ist dies der Fall, erklärt das Gericht den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam.
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