Hitzefrei im Büro

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Alle schwitzen – alle japsen! Hitzefrei für alle?

Der Hochsommer steht vor der Tür und immer häufiger knacken wir die 30 Grad Celsius Temperaturmarke. Und jedes Jahr wieder stellt man sich die Frage – war da nicht was? Wann bekomme ich als Arbeitnehmer „Hitzefrei“?

 

Regelungen zu Schutzpflichten

Von Anfang an – in einem Arbeitsverhältnis schuldet der Arbeitnehmer die Arbeitsleitung und der Arbeitgeber die Zahlung des Gehalts. Aber das sind nur die Hauptleistungspflicht der Parteien, also die Pflichten, die das Verhältnis der Parteien charakterisieren.

Dazu kommen noch Nebenleistungspflichten. Und das sind beim Arbeitgeber auch Schutzpflichten. Konkretisiert werden sie in § 618 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  1. Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

 

Arbeitsschutzgesetz

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. (…)

Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert wiederum das Arbeitsschutzgesetz. Dort heißt es im Anhang Nr. 3.5 Abs. 1 zur Raumtemperatur:

  1. Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.

 

Technische Regel für Arbeitsstätten

Hierzu gibt es eine „Technische Regel für Arbeitsstätten“ (ASR 3.5 Raumtemperatur). Dabei handelt es sich nicht um verbindliches Recht. Es kommt ihnen eher eine Vermutungswirkung zu.

Wendet der Arbeitgeber sie an, wird vermutet, dass er die Vorgaben der ArbStättV ebenfalls wahrt. Der Arbeitgeber darf aber auch abweichen und die einzelnen Ziele durch andere Maßnahmen erreichen. Solange er das Schutzziel erreicht und das auch darlegen kann.

Unterschieden werden 3 Stellenwerte: mehr als 26 °C, mehr als 30°C und mehr als 35°C.  Und die schauen wir und jetzt genauer an.

 

26°C – da kann man noch was machen!

Wenn die Lufttemperatur im Raum 26°C überschreitet, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Der Grund dafür ist, dass das Arbeiten bei über 26°C zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann, wenn z.B. schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, besondere Arbeits- oder Schutzkleidung zu tragen ist oder gesundheitlich Vorbelastete und besonders Schutzbedürftige im Raum tätig sind.

In eben diesen Fällen sollen Maßnahmen ergriffen werden, es ist aber noch nicht zwingend notwendig. Zunächst muss also eine neue Gefährdungsbeurteilung stattfinden, anhand derer abzuschätzen ist, wie der Gefahr am besten entgegenzuwirken ist.

 

30°C – ganz schön heiß!

Beim Überschreiten der Luftraumtemperatur von 30°C müssen hingegen jetzt wirksame Maßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden. So soll die zusätzliche Beanspruchung der Beschäftigten durch die Hitze reduziert werden.

Technische und organisatorische Maßnahmen gehen dabei personenbezogenen Maßnahmen vor. Einige Maßnahmen werden exemplarisch genannt: Sonnenschutz, Lüftung, Reduzierung der thermischen Lasten, Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, Lockerung der Bekleidungsregelungen und die Nutzung von technischen Vorkehrungen wie Ventilatoren oder Klimaanlagen.

 

35°C – Hitzefrei!

Bei 35°C ist aber Schluss – bei dieser Temperatur im Innenraum ist der Raum als Arbeitsraum nicht länger als Arbeitsraum geeignet. Jetzt gibt es „Hitzefrei“!

 

Fazit zu Hitzefrei

Was heißt das jetzt also genau – für Sie als Arbeitnehmende?  Einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ haben Sie nach dem deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Aber Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Allerdings sollte das unabhängig von der gesetzlichen Pflicht im Interesse des Unternehmers sein – denn nur bei angenehmen Temperaturen ist produktives Arbeiten möglich. Das heißt Sie haben einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen gegen die Hitze. Ergreift ihr Arbeitgeber keine Maßnahmen, können sie sich beschweren und das Amt für Arbeitsschutz einschalten, wenn sie den Arbeitgeber zuvor erfolglos um sein Einschreiten gebeten haben.  

Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber unabhängig von der Größe – das heißt auch Kleinunternehmen sind unabhängig von den firmenräumen verpflichtet für eine angenehmes Klima bei der Arbeit zu sorgen. Natürlich gilt – wenn Sie aufgrund der Hitze gesundheitliche Probleme haben trotz Schutzmaßnahmen – können Sie die Arbeit einstellen. Sie sind dann vorübergehend „arbeitsunfähig“.  

Aber vorsichtig geringfügige Eingriffe in arbeitsschutzrechtliche Vorschriften müssen sie hinnehmen. Die Arbeitsverweigerung ist eine Pflichtverletzung und kann im schlimmsten Fall zur Kündigung führen.  

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
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