Aufhebungsvertrag

für Arbeitnehmer

Der Alptraum eines jeden Arbeitnehmers ist es, in ein Besprechungszimmer gerufen zu werden, aus heiterem Himmel eine Kritik an seiner Arbeitsleistung zu erhalten und einen Aufhebungsvertrag vorgelegt zu bekommen. Dieser Alptraum wird regelmäßig auf die eine oder andere Weise wahr. Als Arbeitnehmer steht man plötzlich vor der Frage:

Aufhebungsvertrag erhalten, was soll ich tun?

Zunächst: Ruhe bewahren, abwarten, Zeit gewinnen und nichts ungeprüft unterschreiben!

Ein Aufhebungsvertrag kann äußerst komplex sein, deshalb sollten sich betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtzeitig informieren und beraten lassen. Je früher, desto besser, um auch taktisch handeln zu können.

Liegt Ihnen ein Aufhebungsvertrag vor, lassen Sie ihn unbedingt prüfen!
Unterschreiben Sie niemals blind einen Aufhebungsvertrag, sondern nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Wenn der Arbeitgeber wie in einem Teleshopping-Kanal Druck auf Sie ausübt, z. B. mit der Begründung, dass das Angebot nur jetzt gemacht wird: Bleiben Sie trotzdem hart und unterschreiben Sie nicht. Im Zweifelsfall ist es ein schlechtes Angebot.
Unser Verhandlungsteam unterstützt Sie gerne bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrages, aber auch bei der Strategie, wie man in einer solchen Situation sinnvoll vorgeht.

Eines ist ganz wichtig: Es gibt in der Regel kein Widerrufsrecht. Das heißt, ein Aufhebungsvertrag ist wirksam, wenn er unterschrieben ist. Eine Anfechtung kann in sehr seltenen Fällen möglich sein. Dennoch sollten Sie darauf achten, den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung prüfen zu lassen.

Nutzen Sie hier den schnellen Zugang zu unseren Experten per Online- Terminvergabe. Wir beraten Sie bundesweit und helfen Ihnen in dieser schwierigen und herausfordernden Phase!

Kann ein Arbeitnehmer auch einen Aufhebungsvertrag einklagen?

Ja – dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne im Detail.

Beachten Sie auch unsere Fachbeiträge zu speziellen Fragen rund um den Aufhebungsvertrag in unserem Arbeitsrecht Blog:

Aufhebungsvertrag

Aufhebungsverträge ohne Abfindung sind zwar möglich aber eher untypisch. Üblicherweise umfasst eine Abfindung mindestens ein halbes bis zu einem vollen Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie kann bei entsprechendem Verhandlungsgeschick aber auch höher ausfallen. Mit Unterstützung eines Experten können Sie das Beste für sich herausholen.  

In der Regel bekommen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld aufgebrummt. Dieses Schicksal droht auch beim Aufhebungsvertrag, denn auch hier wurde das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet. Deswegen raten wir grundsätzlich von einem Aufhebungsvertrag ab. Wenn er aber für Sie lukrativ ist, dann unterstützen wir Sie gerne bei den Verhandlungen. Lassen Sie sich  von unseren Experten beraten zu lassen 

Wenn man schon seinen neuen Traumjob gefunden hat, kann es positiv sein, die Kündigungsfrist zu umgehen. Es kann eine Abfindung ausgehandelt werden, selbst wenn einem keine zusteht. Unter Umständen kann man einer Kündigung zuvorkommen und ein gutes Zeugnis aushandeln. Pauschal lässt sich das nicht sagen, wie immer beim Aufhebungsvertrag, kommt es auf den Einzelfall an. 

Vor allem für den Arbeitgeber hat ein Aufhebungsvertrag Vorteile, etwa die Umgehung des Kündigungsschutzes, die Nichtanhörung des Betriebsrates oder die Umgehung der Kündigungsfrist. Man muss immer die konkrete Situation genau prüfen. Für Arbeitnehmer gilt es den vorgelegten Aufhebungsvertrag genau zu prüfen und sich nicht zu einer vorschnellen Entscheidung drängen zu lassen. 

Es kommt drauf an, was gewünscht ist. Wenn ein neuer Job schon vorhanden ist und man schnell aus dem alten Arbeitsverhältnis ausscheiden will, ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll. Aber auch hier kommt es auf den Inhalt an. Wenn aber die Arbeitslosigkeit droht, ist die Arbeitgeberkündigung sinnvoller, weil andernfalls eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes droht. Lassen Sie sich im Zweifel von unseren Experten beraten.  

Durch den Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis beendet. Es endet einvernehmlich. Hier liegt der Unterschied zur Kündigung, denn die wird ohne die Zustimmung des Arbeitnehmenden ausgesprochen. Die Parteien sind frei in der Gestaltung dieses Aufhebungsvertrages. Darin liegt auch die Gefahr für Arbeitnehmer. Deshalb unser Rat, lassen sie sich unbedingt individuell beraten.

Es können viele weitere Punkte in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Zum Beispiel der genaue Termin des Vertragsendes. Das ist besonders interessant, wenn man schon einen neuen Job hat und dort frühestmöglich anfangen möchte. Aber das ist nicht alles, eine mögliche Abfindung, der Umgang mit den restlichen Urlaubs- und Überstundenansprüchen und auch der Inhalt eines Arbeitszeugnisses können in einem solchen Vertrag festgelegt werden. Es kommt also auf ihr Verhandlungsgeschick an – wenn Sie es nicht darauf anlegen wollen, lassen Sie sich rechtlich beraten

Wer einen Aufhebungsvertrag erhält sollte zunächst Ruhe bewahren, Zeit gewinnen und nichts ungeprüft unterschreiben! Man sollte sich rechtzeitig stattdessen informieren und rechtlich beraten lassen. Nutzen Sie ihre rechtlichen Möglichkeiten, um das Beste herauszuholen. Geben Sie auf keinem Fall dem eventuellen Druck des Arbeitgebers nach, im Zweifel handelt es sich um ein schlechtes Angebot. Es gibt kein Widerrufsrecht, der Vertrag ist wirksam, wenn er unterschrieben ist. Unsere Experten beraten Sie gerne! 

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