Aufhebungsvertrag

für Arbeitnehmer

Der Alptraum eines jeden Arbeitnehmers ist es, in ein Besprechungszimmer gerufen zu werden, aus heiterem Himmel eine Kritik an seiner Arbeitsleistung zu erhalten und einen Aufhebungsvertrag vorgelegt zu bekommen. Dieser Alptraum wird regelmäßig auf die eine oder andere Weise wahr. Als Arbeitnehmer steht man plötzlich vor der Frage:

Aufhebungsvertrag erhalten, was soll ich tun?

Zunächst: Ruhe bewahren, abwarten, Zeit gewinnen und nichts ungeprüft unterschreiben!

Ein Aufhebungsvertrag kann äußerst komplex sein, deshalb sollten sich betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtzeitig informieren und beraten lassen. Je früher, desto besser, um auch taktisch handeln zu können.

Liegt Ihnen ein Aufhebungsvertrag vor, lassen Sie ihn unbedingt prüfen!
Unterschreiben Sie niemals blind einen Aufhebungsvertrag, sondern nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Wenn der Arbeitgeber wie in einem Teleshopping-Kanal Druck auf Sie ausübt, z. B. mit der Begründung, dass das Angebot nur jetzt gemacht wird: Bleiben Sie trotzdem hart und unterschreiben Sie nicht. Im Zweifelsfall ist es ein schlechtes Angebot.
Unser Verhandlungsteam unterstützt Sie gerne bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrages, aber auch bei der Strategie, wie man in einer solchen Situation sinnvoll vorgeht.

Eines ist ganz wichtig: Es gibt in der Regel kein Widerrufsrecht. Das heißt, ein Aufhebungsvertrag ist wirksam, wenn er unterschrieben ist. Eine Anfechtung kann in sehr seltenen Fällen möglich sein. Dennoch sollten Sie darauf achten, den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung prüfen zu lassen.

Nutzen Sie hier den schnellen Zugang zu unseren Experten per Online-Terminvergabe. Wir beraten Sie bundesweit und helfen Ihnen in dieser schwierigen und herausfordernden Phase!

Kann ein Arbeitnehmer auch einen Aufhebungsvertrag einklagen?

Ja – dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne im Detail.

Beachten Sie auch unsere Fachbeiträge zu speziellen Fragen rund um den Aufhebungsvertrag in unserem Arbeitsrecht Blog:

Aufhebungsvertrag

Aufhebungsverträge ohne Abfindung sind zwar möglich, aber sollten nicht unterzeichnet werden. Der Kündigungsschutz ist ein wichtiges Gut, das man nicht leichtfertig mit einer Unterschrift aufgeben sollte. Eine Abfindung ist reine Verhandlungssache. Es gibt keinen Anspruch auf eine Abfindung. Üblich sind jedoch Abfindungen im Rahmen von mindestens ein halbes bis zu einem vollen Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie kann bei entsprechendem Verhandlungsgeschick aber auch höher ausfallen. Mit Unterstützung eines Experten können Sie das Beste für sich herausholen.  Nutzen Sie unsere Beratung!

In der Regel bekommen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld aufgebrummt. Dieses Schicksal droht auch beim Aufhebungsvertrag, denn auch hier wurde das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet. Deswegen raten wir grundsätzlich von einem Aufhebungsvertrag ab. Wenn er aber für Sie lukrativ ist, dann unterstützen wir Sie gerne bei den Verhandlungen. Lassen Sie sich von unseren Experten beraten 

Wenn man schon seinen neuen Traumjob gefunden hat, kann es positiv sein, die Kündigungsfrist zu umgehen. Es kann eine Abfindung ausgehandelt werden, selbst wenn einem keine zusteht. Unter Umständen kann man einer Kündigung zuvorkommen und ein gutes Zeugnis aushandeln. Pauschal lässt sich das nicht sagen, wie immer beim Aufhebungsvertrag, kommt es auf den Einzelfall an. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, hat das weitreichende Folgen für Sie. Nutzen Sie die Beratung unserer Experten, um keine Fehler zu machen. Und die sind bei einem Aufhebungsvertrag schnell gemacht. 

Für den Arbeitgeber hat ein Aufhebungsvertrag viele Vorteile. So kann er die Unsicherheit des Kündigungsschutzes, die Anhörungspflicht des Betriebsrates oder sogar die Einhaltung der Kündigungsfrist umgehen. Man muss immer die konkrete Situation genau prüfen. Aufgrund der vielen Vorteile für Arbeitgeber, birgt ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer erhebliche Risiken. Deswegen sollte ein vorgelegter Aufhebungsvertrag genau geprüft werden.

Es kommt drauf an, was gewünscht ist. Wenn ein neuer Job schon vorhanden ist und man schnell aus dem alten Arbeitsverhältnis ausscheiden will, ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll. Aber auch hier kommt es auf den Inhalt an. Wenn aber die Arbeitslosigkeit droht, ist die Arbeitgeberkündigung sinnvoller, weil andernfalls eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes droht. Lassen Sie sich deswegen von unseren Experten beraten. Bei einem Aufhebungsvertrag ist schnell ein Fehler gemacht. Unsere Experten helfen Ihnen, diese Fehler zu vermeiden. 

Durch den Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis beendet. Es endet einvernehmlich. Hier liegt der Unterschied zur Kündigung, denn die wird ohne die Zustimmung des Arbeitnehmenden ausgesprochen. Die Parteien sind frei in der Gestaltung dieses Aufhebungsvertrages. Darin liegt auch die Gefahr für Arbeitnehmer. Deshalb unser Rat, lassen sie sich unbedingt individuell beraten.

Es kann in einem Aufhebungsvertrag quasi alles geregelt werden.  Zum Beispiel der genaue Termin des Vertragsendes. Das ist besonders interessant, wenn man schon einen neuen Job hat und dort frühestmöglich anfangen möchte. Aber das ist nicht alles, eine mögliche Abfindung, der Umgang mit den restlichen Urlaubs- und Überstundenansprüchen und auch der Inhalt eines Arbeitszeugnisses können in einem solchen Vertrag festgelegt werden. Ferner der Umgang mit möglichen Boni- oder Provisionsansprüchen und der Umgang mit der betrieblichen Altersversorgung. Auch wenn Sie sehr gut sind beim Verhandeln – es geht um Sie selbst. Nutzen Sie zur Ihrer eigenen Sicherheit die Beratung unserer Experten

Wer einen Aufhebungsvertrag erhält sollte zunächst Ruhe bewahren, Zeit gewinnen und nichts ungeprüft unterschreiben! Man sollte sich rechtzeitig stattdessen informieren und rechtlich beraten lassen. Nutzen Sie ihre rechtlichen Möglichkeiten, um das Beste herauszuholen. Geben Sie auf keinem Fall dem eventuellen Druck des Arbeitgebers nach, im Zweifel handelt es sich um ein schlechtes Angebot. Es gibt kein Widerrufsrecht, der Vertrag ist wirksam, wenn er unterschrieben ist. Unsere Experten beraten Sie gerne! 

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