Für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst und Beamte

Im Beamtenrecht, Dienstunfallrecht und Disziplinarrecht sind wir der Partner an Ihrer Seite und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte durchsetzen.

Die besonderen Regelungen des öffentlichen Dienstrechts, insbesondere des Beamtenrechts, bedürfen einer Begleitung durch Experten. Beamte sind keine Arbeitnehmer und unterliegen daher nicht den Regelungen des Arbeitsrechts.

Sie werden durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) berufen. Das Beamtenverhältnis unterliegt damit Regelungen, die sich deutlich vom Arbeitsrecht unterscheiden.

Wir sind hier gerne Ihr Ansprechpartner in allen Fragen rund um das öffentliche Dienstrecht, Beamtenrecht und dem Recht der Personalvertretung.

Gerne beraten wir Sie:

  • Einstellung, Ernennung und Übernahme in das Beamtenverhältnis
  • Besoldung
  • Auswahlentscheidungen
  • Konkurrentenstreitverfahren
  • Disziplinarverfahren und Disziplinarklagen
  • Mobbing im Beamtenverhältnis
  • Beurteilung von Dienstfähigkeit
  • Personalvertretung
  • Dienstunfähigkeit
  • vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
  • Umsetzung und Abordnung

Beamtenrecht

Beamte können jederzeit beantragen, zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu werden. Die zuständige Behörde beendet dann das Dienstverhältnis durch Verwaltungsakt.

Grundsätzlich ja. Wenn es der Dienstherr verlangt, sind Sie Beamte sogar verpflichtet, eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben. Sie muss jedoch ihrer Qualifikation entsprechen und darf sie nicht übermäßig in Anspruch nehmen. Auch auf freiwilliger Basis können Beamte eine Nebentätigkeit ausüben. Dazu benötigen sie allerdings die Zustimmung ihres Dienstherrn. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, wie z.B. bei der Interessenvertretung in Gewerkschaften, benötigen sie keine Zustimmung.

Dies ist nur bei vorsätzlichem, nicht aber bei fahrlässigem Handeln möglich. Wird ein Beamter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt oder wird ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt, so endet das Beamtenverhältnis automatisch mit der Rechtskraft des Urteils. Bei bestimmten Straftaten, z.B. Bestechlichkeit, genügt bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Ansonsten kommen weitere Disziplinarmaßnahmen wie Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung in Betracht.

Nein, aber Sie können in den Ruhestand gehen. In der Regel geschieht dies mit 67 Jahren, es gibt aber auch Ausnahmen: manche gehen erst später in Rente, da die Altersgrenze stufenweise angehoben wurde. Wir beraten Sie in Ihrem individuellen Fall, auch, wann Sie einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen können und wann dies ohne Pensionskürzung möglich ist.

Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt. Das bedeutet aber nicht, dass Beamte nicht entlassen werden können. Zunächst kann natürlich jeder Beamte auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausscheiden. In diesen Fällen geht es häufig um den Zeitpunkt der Entlassung. Ansonsten sind die Verweigerung des Diensteides, die Dienstunfähigkeit, die Wahl in den Bundestag oder der Eintritt in den Ruhestand Gründe für die Entlassung eines Beamten. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann auch das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens sein, d.h. wenn eine schwere Pflichtverletzung vorliegt.

Bei Nichterfüllung bestimmter Bedingungen, z. B. eines Studiums, können die Vergütungen zurückgefordert werden. Kehrt ein Bewerber innerhalb einer Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren zurück, kann es vorkommen, dass die Bezüge nicht zurückgefordert werden. Im konkreten Fall sollten Sie sich von unseren Experten beraten lassen.

Ja, heute ist es möglich, trotz chronischer Erkrankung den Beamtenstatus zu erlangen.
Das Gesetz verlangt für die Übernahme in das Beamtenverhältnis das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung. Nach der früheren Rechtsprechung wurde diese gesundheitliche Eignung nur dann bejaht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die betreffende Person nicht vorzeitig in den Ruhestand treten würde und keine längeren Krankheitszeiten zu erwarten waren. Zu einer solchen medizinischen Prognose waren die Ärztinnen und Ärzte bei chronischen Erkrankungen in der Regel nicht bereit. Die Patienten mussten daher auf den Beamtenstatus verzichten.

Diese alte Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nun aufgegeben. Seitdem steht einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für chronisch Kranke nichts mehr im Wege, solange die Symptome der chronischen Erkrankung soweit in den Griff zu bekommen sind, dass die Patienten ein normales Leben führen können.

Ein Beamter auf Lebenszeit ist dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig ist. Als dienstunfähig gilt auch, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Über das Vorliegen einer tatsächlichen Dienstunfähigkeit entscheidet der Dienstherr auf der Basis eines amtsärztlichen Gutachtens. Bei Beamten erfolgt die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch einen Amtsarzt. Ein Facharzt genügt nicht.

Das Beamtenverhältnis auf Probe ist als Durchgangsstadium auf dem Weg zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gedacht, es ist aber auch eine Zeit der Bewährung. Diese Probezeit dauert in der Regel drei Jahre, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt oder auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Sie benötigen Hilfe? Ganz gleich, ob es um eine kostenlose Kurzeinschätzung geht, eine Online-Beratung oder um einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei. Kontaktieren Sie uns – wir sind für Sie da.