Betriebsrat
Mitbestimmung
Als Betriebsrat hat man eine spannende, aber auch herausfordernde Aufgabe. Sie haben ein offenes Ohr für Ihre Kollegen und können mitbestimmen. Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten eines Betriebsratsmitglieds geben.
Was ist der Betriebsrat?
Der Betriebsrat ist eine im Betrieb organisierte Arbeitnehmervertretung, die die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Er wird von den Arbeitnehmern gewählt. Die rechtliche Grundlage für sein Handeln ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden.
Pflichten des Betriebsrats
Die allgemeinen Pflichten des Betriebsrats ergeben sich aus dem Pflichtenkatalog des § 80 Abs. 1 BetrVG. Danach hat er z.B. darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden, den Arbeitgeber zu Maßnahmen aufzufordern, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern – insbesondere bei Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie beim beruflichen Aufstieg – zu fördern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern.
Darüber hinaus ist der Betriebsrat verpflichtet, mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dies bedeutet, dass zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht besteht. Dies drückt sich z.B. auch in der daraus resultierenden Friedenspflicht aus. Danach sind Arbeitskampfmaßnahmen zwischen den Betriebspartnern unzulässig. D.h. der Betriebsrat darf nicht zum Arbeitskampf aufrufen, um betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten auszutragen. Davon zu unterscheiden sind gewerkschaftlich organisierte Arbeitskämpfe, die hiervon unberührt bleiben. D.h. gewerkschaftlich organisierte Betriebsangehörige dürfen streiken, aber nicht im Rahmen ihrer besonderen Rechte als Betriebsrat.
Auch der Betriebsrat hat sich grundsätzlich jeder parteipolitischen Betätigung im Betrieb zu enthalten. Dieses Verbot dient der Wahrung des Betriebsfriedens.
Wichtig ist auch die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsratsmitglieds. Solche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, dürfen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt nicht offenbart und verwertet werden.
Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat ist gesetzlich mit unterschiedlichen Beteiligungsrechten ausgestattet. Zu unterscheiden sind Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte.
Mitbestimmungsrechte
Die stärksten Rechte des Betriebsrats sind die Mitbestimmungsrechte. Durch ein Mitbestimmungsrecht kann der Betriebsrat gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber mitbestimmen. Dabei ist der Arbeitgeber auf die positive Zustimmung des Betriebsrats angewiesen, bevor er eine mitbestimmungspflichtige Regelung treffen will. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, wenn er die Maßnahme dennoch durchführen will. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht z.B. bei Regelungen über die Dienstkleidung, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Überstunden und Kurzarbeit.
Mitwirkungsrechte
Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch Beteiligungsrechte. Dazu gehört z.B. das Anhörungsrecht nach § 102 BetrVG. Wird der Betriebsrat vor der Kündigung eines Arbeitnehmers nicht angehört, ist die Kündigung unwirksam.
Darüber hinaus ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber jederzeit rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, so dass er in vielen Fällen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat.
Die Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds
Der Gesetzgeber räumt dem Betriebsrat auch bestimmte Rechte ein, um seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.
Besonderer Kündigungsschutz für den Betriebsrat
Das Betriebsratsmitglied genießt nach § 15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz, der es grundsätzlich vor einer ordentlichen Kündigung schützt. Dieser Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Wahlbewerbers und endet ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit als Betriebsratsmitglied. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Betriebsräte unkündbar sind. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber ist weiterhin möglich, sofern der Betriebsrat gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG zugestimmt hat. Hat der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt, kann der Arbeitgeber die Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen.
Arbeitsbefreiung und Freistellung
Die Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt. Die Tätigkeit als solche wird nicht vergütet, jedoch hat jedes Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf zeitweise Freistellung von seiner beruflichen Tätigkeit für die Betriebsratstätigkeit (§ 37 BetrVG). In Betrieben mit 200 oder mehr Arbeitnehmern können Betriebsratsmitglieder auch dauerhaft von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, wobei die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gesetzlich nach der Betriebsgröße gestaffelt ist (§ 38 BetrVG).
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Betriebsratsmitglieder haben weiterhin einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Dabei sollte sich jedes Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Grundkenntnisse des Arbeitsrechts, insbesondere des Betriebsverfassungsrechts, aneignen können, während nur einzelne Betriebsratsmitglieder (z.B. entsprechend der internen Aufgabenverteilung im Betriebsrat) über Spezialkenntnisse verfügen sollten. Die Kosten der Schulung selbst trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG).
Häufig kommt es zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Unser Team Arbeitsrecht unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung und Durchsetzung Ihrer Rechte als Betriebsrat.
Betriebsrat und das Betriebsverfassungsrecht
Die Arbeit der Betriebsräte ist für die Unternehmen wichtig. Der Blick von der Arbeitnehmerseite führt zu einer breiteren und differenzierteren Sichtweise – mit Vorteilen sowohl für das Unternehmen als auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leider ist der Ruf der Betriebsratstätigkeit oft nicht gut – zum einen durch die Unkenntnis vieler Arbeitgeber, zum anderen aber auch zum Teil durch schlecht ausgebildete Betriebsräte.
Nutzen Sie die Möglichkeiten des Betriebsverfassungsgesetzes und lassen Sie sich schulen, aber auch beraten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung einer effektiven und guten Betriebsratsarbeit.
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Wir beraten und begleiten Sie in folgenden Fragen bzw. Verhandlungen:
- Grundlegende Fragen der Arbeit als Betriebsrat
- Beschlussfassung
- Erläuterung der Mitbestimmungsrechte, Mitwirkungs-, Informations- und Beteiligungsrechte.
- Ordnung im Betrieb (Taschenkontrolllen, Werksausweise, Parkplatznutzung, Telefon, Internet, BYOD (Bring your own device), Compliance, social media guidelines und vieles mehr)
- Arbeitszeit, Schichtpläne, Pausen
- Überstunden und Kurzarbeit
- Urlaubsplanung, Urlaubsgrundsätze
- Arbeitnehmerüberwachung, Videoüberwachung, Tracking, Profiling, GPS-Tracking, Internetnutzung, Office 365
- Arbeits- und Gesundheitsschutz, Hygieneregelungen
- Sozialeinrichtungen, betriebliche Kantinen, Fitnessstudio, Kinderbetreuung,
- Werks- und Betriebswohnungen
- Betriebliche Lohngestaltung
- Personalmaßnahmen
- Einstellung und Kündigung
- Beschlussverfahren
- Einigungsstellenverfahren
- Verhandlungen rund um Betriebsvereinbarungen
- Betriebsänderungen
- Interessensausgleich
- Sozialplan
- Schulungen des Gremiums
- Mediation bei Auseinandersetzungen im Gremium oder mit dem Arbeitgeber
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