Sonderurlaub

für Arbeitnehmer

Neben dem regelmäßigen Urlaubsanspruch, der im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, sieht das Arbeitsrecht auch die Möglichkeit des Sonderurlaubs vor. Dabei handelt es sich um eine bezahlte Freistellung aus besonderem Anlass. Aber für welche Anlässe gibt es Sonderurlaub?

Was versteht man unter Sonderurlaub?

Tritt im Leben eines Arbeitnehmers eine Ausnahmesituation ein, kann der Arbeitgeber ihm einen so genannten Sonderurlaub gewähren, so dass der Arbeitnehmer nicht von seinem eigentlichen Urlaubsanspruch Gebrauch machen muss. Sonderurlaub soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sich dann um besondere Vorkommnisse oder außergewöhnliche Ereignisse kümmern zu können.

Ob es sich im Speziellen um eine (unbezahlte) Freistellung oder um bezahlten Sonderurlaub handelt, ist üblicherweise im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Wichtig: Sonderurlaub darf nicht eigenmächtig in Anspruch genommen werden, denn Selbstbeurlaubung führt schnell zu einer rechtswirksamen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.

Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber mitteilen, dass er Sonderurlaub benötigt. Der Arbeitgeber hat das Recht vom Arbeitnehmer einen Nachweis über den genauen Grund des Sonderurlaubs verlangen. Heiratet der Arbeitnehmer beispielsweise, kann der Arbeitgeber ein Schreiben des Standesamtes verlangen, aus dem das Datum der Eheschließung und die Namen des Brautpaares hervorgehen.

Beispiele für bezahlten Sonderurlaub

Bezahlter Sonderurlaub wird nicht nur bei der Geburt eines Kindes oder bei einem Todesfall in der Familie gewährt, aber das Gesetz enthält keine abschließende Liste der Gründe für Sonderurlaub. In der Praxis haben sich jedoch einige gemeinsame Gründe für Sonderurlaub etabliert:

  • Geburt des eigenen Kindes
  • Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht (nicht für Angeklagte)
  • beruflich bedingter Umzug an einen anderen Ort (Betriebsstättenwechsel)
  • Tod eines Angehörigen ersten Grades
  • schwere Erkrankung eins nahen Angehörigen oder einer Betreuungsperson von Kindern
  • zwingende medizinische Behandlung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann
  • 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
  • eigene Hochzeit und Hochzeitsjubiläen
  • Handwerkertermine in Notfällen (z. B. Wasserrohrbruch)
  • Gebet / religiöse Gründe

In vielen Fällen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Sonderurlaub – wie beispielsweise zur Abschlussfeier des Enkelkindes – aber es besteht immer die Möglichkeit, den Arbeitgeber um Sonderurlaub zu bitten. Besteht kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, kann der Arbeitnehmer gegebenenfalls mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass er für diesen Tag unbezahlt freigestellt wird.

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