Probezeitkündigung nach rassistischer Diskriminierung

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Es wird wieder Zeit für einen Beitrag über einen unserer eigenen Fälle. Und dieser hier hat mit einer rassistischen Diskriminierung in der Probezeit zu tun. Diese führte schließlich zu einer Kündigung. 

Unser Mandant und sein Arbeitgeber stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Probezeitkündigung, sowie die Weiterbeschäftigung während des Verfahrens und eine Entschädigung nach dem AGG. 

Sachverhalt

Unser Mandant arbeitete für ein Unternehmen der Modebranche, welches Geschäfte in mehreren Städten Deutschlands betreibt, aber seinen Sitz in Amsterdam hat. Der Arbeitsvertrag war frisch unterschrieben und sachgrundlos auf ein Jahr befristet. Die ersten sechs Monate davon sollten als Probezeit fungieren, während der die Parteien sich auf eine Kündigungsfrist von zwei Wochen geeinigt hatten.  

Bevor die Arbeit aufgenommen werden sollte, absolvierte er eine Einarbeitung. Zu Beginn dieser Schulung fügte ihn sein Vorgesetzter, einer vom Arbeitgeber für die Mitarbeiter eingerichteten WhatsApp- Gruppe hinzu. Unser Mandant, ein 42- jähriger Mann, afroamerikanischer Herkunft, war das einzige dunkelhäutige Mitglied dieser Gruppe. 

Ein anderes Mitglied der Gruppe veröffentlichte in dieser Gruppe ein Bild. Das Bild besteht aus einer Zeichnung von drei unbekleideten, nebeneinander auf einer Bank sitzenden, dunkelhäutigen Männern, wobei der mittlere im Intimbereich hellhäutig ist. Die Zeichnung ist überschrieben ist überschrieben mit: „Tatsache ist, dass auf dem Bild überhaupt keine Neger zu sehen sind. Die Wahrheit ist, dass auf dem Bild drei Bergmänner aus Herne sind. Der Typ in der Mitte war in der Mittagspause zu Hause.“. Das veröffentlichte Bild enthielt im Original das Wort „Afroamerikaner“ anstelle des N- Wortes, das wurde absichtlich geändert. 

Im Anschluss wandte unser Mandant sich in einer privaten Nachricht an den Store- Manager und teilte diesem mit, dass er sich diskriminiert fühlt. Dieser erwiderte, er habe bereits mit dem Mitarbeiter gesprochen und er werde abgemahnt. Doch es tat sich nichts. Anschließend wendete er sich an den Deutschland- Manager und brachte seine Unzufriedenheit über den Umgang mit der Situation zum Ausdruck. Daraufhin kündigte die Beklagte „ordentlich innerhalb der Probezeit“. Im folgenden E-Mail-Verkehr begründete man die Kündigung damit, dass „sein Verhalten im Kontext der Angelegenheit erhebliche Zweifel an seiner Loyalität zum Unternehmen aufkommen lassen“. Daraufhin erhoben wir Klage.  

Entscheidung über Diskriminierung

Die Kündigung war wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbots aus § 16 Absatz 1 Satz 1 AGG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Und hier liegt die Besonderheit, die Kündigung war nicht nur unwirksam, sondern nichtig! Und das ist selten. Nach § 16 AGG darf der Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach §§ 6 – 18 AGG benachteiligen. Und eine solche Benachteiligung ist auch eine Kündigung. Kündigungen, die als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Diskriminierung ausgesprochen werden, sind unwirksam, wenn zwischen Benachteiligung und Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. § 16 AGG ist insoweit ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB. Bei der Beweislast, die uns grundsätzlich traf, half uns die Regelung des § 22 AGG wonach, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Rechtewahrnehmung (Beschwerde gegen Diskriminierung) und Gegenmaßnahme (Kündigung) für eine unzulässige Maßregelung spricht. Und das gelang uns durch unseren Sachvortrag. Dem Arbeitgeber gelang es hingegen nicht in ausreichendem Maße darzulegen, dass die Diskriminierung und die Reaktion darauf das Hauptmotiv für die Kündigung waren.  

Die Entschädigung konnten wir vor Gericht nicht erkämpfen. Das Gericht sah keine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung im Verhalten des Arbeitgebers. Zwar sei das Foto in der WhatsApp Gruppe eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder seiner ethnischen Herkunft. Allerdings sei dieses Verhalten nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen. Der Arbeitgeber steht für sein eigenen Verhalten und dasjenige von Beschäftigten mit Vorgesetztenfunktion ein. Aber der Mitarbeiter, der das Bild veröffentlichte, war nur ein Kollege unseres Mandanten. Solches verhalten kann nur dann zugerechnet werden, wenn es bei Ausübung der vertraglichen Pflichten auftritt. 

Fazit

Hinsichtlich der Kündigung hatten wir also gewonnen, das Arbeitsverhältnis wurde durch diese nicht ausgelöst. Unser Mandant musste bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt werden. Allerdings erhielt er keine Entschädigung. 

Zwar handelt es sich eindeutig um eine rassistische Diskriminierung aber das Verhalten kann nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Ein Kollege postete das Bild in der WhatsApp Gruppe und die wurde lediglich vom Arbeitgeber erstellt.  

Wenn Sie ähnlich Erfahrungen am Arbeitsplatz gemacht haben – wehren Sie sich. Solches Verhalten ist nicht tolerierbar. Machen Sie jederzeit einen Termin über unsere Online-Terminvergabe aus oder nutzen Sie die Möglichkeit zur kostenlosen Erstberatung 

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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