Nacktbilder weitergeleitet? Entschädigung folgt

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Muss man für das unerlaubte Weiterleiten von Nacktbildern eine Entschädigung zahlen? Im Jahr 2022 hat das LAG Rheinland-Pfalz vom 08.08.2023 (Az: 8 Sa 332/22) diesen Fall entscheiden. Dieser Fall fällt deutlich unter die Kategorie „Peinlichkeiten aller Art“ . Eine Frau musste 2.500€ Entschädigung für das Weiterleiten von Nacktbildern des Kollegen zahlen. Das Weiterleiten von solchen intimen und privaten Bildern ist nicht nur moralisch eindeutig zu missbilligen. Hinzu kommt auch, dass dies sehr teuer werden kann. Im schlimmsten Fall können sogar arbeitsrechtliche Folgen drohen. 

  

Der Fall zu den Nacktbildern 

Bei dem Fall des LAG waren beide Beteiligte kaufmännische Angestellten des selben Arbeitgeber. Während ihrer Tätigkeit teilten sie sich ein gemeinsames Büro. Indessen kam es immer wieder zu verschiedenen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten während der gemeinsamen Arbeitszeit. Hierbei ging es nicht nur um den Vorwurf des Diebstahls sondern auch, dass eine Kamera im gemeinsamen Büro angebracht wurde. Deshalb leitete die Kollegin intime Fotos ihres Kollegen an Dritte weiter. Alle Adressaten dieses Fotos waren ebenso am gemeinsamen Arbeitsplatz beschäftigt. Für die Kollegin war ihre Handlung ein Akt der Rache gegenüber ihres Arbeitskollegen. 

Gepostet worden sind diese Fotos von einer Exfreundin des Kollegen in einer Facebook Gruppe. Lediglich durch Zufall war sie darauf gestoßen. Bei dem Beitrag handelte es sich um ein Screenshot eines Videos mit erotischem und teilweise sogar pornografischem Inhalt. 

Wichtig anzusprechen ist der Fakt, dass der Kollege zum Zeitpunkt des Postens in der WhatsApp Gruppe psychisch labil war. Deswegen war er  seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verlangte er rund 33.000€ Schadensersatz und Schmerzensgeld. 

  

Die Entscheidung  

Festgestellt wurde durch das LAG, dass der Kollege Schadensersatz verlangen kann – jedoch deutlich weniger als er verlangt hat. Begründet wurde dies damit, dass das Persönlichkeitsrecht des Kollegen erheblich verletzt. Eine Veröffentlichung oder Weiterleitung von erotischen und sogar pornografischen Nacktfotos verletzt die Intimsphäre. Der Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG).   

Solch ein Anspruch setzt allerdings einen besonders schwerwiegenden Eingriff voraus. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In diesem Fall bewertete das Gericht die Umstände zulasten der Kollegin. Sie wollte Ihren Kollegen bloßstellen, erniedrigen und demütigen. Es bestand kein Zweifel daran, dass dies ihr einziger Beweggrund war. All dies wertete das Gericht als den geforderten schwerwiegenden Eingriff.   

  

Fazit zum Weiterleiten von Nacktbilder 

Niemand hat das Recht Fotos, ohne die Zustimmung des Abgebildeten, zu veröffentlichen oder anderen zur Verfügung zu stellen. Dies führt dazu, dass lediglich in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. 

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Kategorie

Allgemein | Arbeitsrecht allgemein | Diskriminierung | Mobbing
16. Mai 2024

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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