Darf der Arbeitgeber Corona-Maßnahmen per Video überwachen?
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Im Zuge der Corona Pandemie kommt es immer häufiger zu Maßnahmen, die tief in die Arbeitnehmerrechte eingreifen. Dazu gehört auch das Thema der Videoüberwachung.
Das Arbeitsgericht Wesel (Beschluss v. 2404.2020, AZ 2 BVGa 4/20) beschäftigte sich in einer der ersten arbeitsrechtlichen Entscheidungen zu Corona mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Verletzung der Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates eines Logistikunternehmens. Im vorliegenden Fall kontrollierte der Arbeitgeber mittels Videoaufnahmen, ob die empfohlenen Sicherheitsabstände im Betrieb von den Arbeitnehmer: innen eingehalten werden. Mittels einer Software wurden die Videos anonymisiert und auf Servern im Ausland gespeichert.
Videoüberwachung muss durch Betriebsvereinbarung abgesichert sein
In dem Betrieb existierte bereits eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung. Eine Verarbeitung wie im vorliegenden Fall– vor allem die Speicherung auf ausländischen Servern – wurde darin aber nicht vereinbart. Insofern hätte der Arbeitgeber im Rahmen der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG den Betriebsrat beteiligen müssen. Das ist nicht geschehen. Das Arbeitsgericht sah darin eine Beschneidung der Rechte des Betriebsrats.
Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Einführung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes) hat der Betriebsrat bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch ein Mitbestimmungsrecht. Dieses wurde ebenfalls nicht vom Arbeitgeber berücksichtigt.
Betriebe ohne Betriebsrat?
Das Thema Videoüberwachung beschäftigt die Gerichte schon seit langem. In erster Linie geht es um die Sicherung von Diebstählen und um die Unternehmenssicherung.
Uneinigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer: innen besteht vor allem in der Frage, ob die Kameraüberwachung nur den Kundenverkehr betreffen soll oder auch die Arbeitnehmer: innen. Im letzteren Fall geht es sodann um die Frage, ob ganz bestimmte Verhaltensweisen überprüft werden, so z. B. das Arbeitstempo oder das Pausenverhalten von Arbeitnehmern.
Verdeckte Videoüberwachung ist rechtswidrig
Eine Kameraüberwachung am Arbeitsplatz ist nur dann möglich, wenn sie sichtbar ist. Verdeckt installierte Videokameras dürfen durch den Arbeitgeber prinzipiell nicht eingesetzt werden. Eine offene Kameraüberwachung ist dann möglich, wenn ein legitimer Zweck vorliegt. Die Diebstahlssicherung wäre ein solcher Fall. Die Videoüberwachung darf jedoch keine bloße Schikane der Mitarbeiter: innen sein und muss tatsächlich den Zweck erfüllen. Sie darf nicht zu einer Mitarbeiterüberwachung durch die Hintertür führen.
Datenschutz der Arbeitnehmer:innen
Sehr wichtig festzuhalten ist, dass es sich hierbei um einen Eingriff in die Datenschutzrechte der betroffenen Arbeitnehmer: innen handelt. Für eine solche Datenerhebung bedarf es gem. § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich eines Erlaubnistatbestandes. Darüber hinaus bedarf es auch zwingend der Einwilligung des/der betroffenen Mitarbeiters: in. Insofern müssen Unternehmen über das Vorhandensein von Videokameras, den Zweck der Aufnahmen und der Datenspeicherung Auskunft geben bzw. die Mitarbeiter: innen hierüber umfassend informieren.
Eine Ausnahme gibt es beim dringenden Verdacht einer Straftat. Hierbei handelt es sich um einen Erlaubnistatbestand. Es bedarf sodann keiner Aufklärung, wenn zum Beispiel ein/e Mitarbeiter: in dringend verdächtig ist, den Arbeitgeber zu bestehlen.
Grundsatz der Datenminimierung wahren
Höchstrelevant im Zusammenhang mit dem Datenschutz ist die Datenminimierung. D. h., dass die gesammelten und verarbeiteten Daten auf ein Mindestmaß reduziert werden. Als Arbeitnehmer: in sollte man regelmäßig bei der Erhebung von Daten hinterfragen, ob diese Erhebung grundsätzlich und im vorliegenden Umstand notwendig ist.
Wenn Sie als Arbeitnehmer: in oder als Betriebsrat: in mit solchen Fragen konfrontiert sind, stehen wir gerne zur Beratung und zur Unterstützung zur Verfügung.