Altersdiskriminierung in Stellenausschreibung

Bei Stellenausschreibungen kommt es häufiger zu Missverständnissen. Sei es beim Thema des Arbeitsplatzes, der Vergütung oder bei der eigentlichen Stellenbeschreibung. Jüngst kam es bei der Stellenbeschreibung „junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut“ zu Problemen. Ob diese Beschreibung eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entscheiden. Diesen Fall schauen wir uns heute genauer an.

 

Sachverhalt

Ein Tankstellenpächter hat Unterstützung für sein Team gesucht. Bei einer online Plattform hat dieser seine Stellenanzeige gepostet. In der Stellebeschreibung beschreibt er den Job folgendermaßen: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung“. Tatsächlich waren alle seiner Mitarbeiter mittleren bis älteren Jahrgangs. Drei Mitarbeiter waren über 60 Jahre, einer über 50 Jahre und vier um die 40 Jahre alt. Lediglich die Aushilfe war erst 19 Jahre jung.

Im Mai 2022 hat sich ein etwa 50-jähriger Mann auf diese Stellenanzeige beworben. Der Tankstellenpächter teilte dem Bewerber mit, dass er sich nicht für ihn entschieden hat. Anstelle von ihm hatte der Pächter einen 48 Jahre alten Mann erst als Aushilfe und später für eine Arbeitszeit von 30 Stunden angestellt.

Der abgelehnte 50-jährige Mann klagte gegen den Pächter. Er war der Meinung, dass die Bezeichnung „junges dynamisches Team“ eine Altersdiskriminierung dar. Die Beschreibung “Jung” würde sich in diesem Fall auf das Alter der gesuchten Teammitglieder beziehen. Laut dem Kläger sei der Tankstellenpächter trotz entsprechender Aufforderung seiner Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO nicht nachgekommen. Deswegen habe der Bewerber einen immateriellen Schadenersatzanspruch wegen Nichterteilung der Auskunft i. H. v. 500 Euro. Hinzu sollen noch für jeden angefangenen Monat der Verspätung i.H.v. 250 Euro. Dies würde insgesamt einen Betrag von 1250 Euro ausmachen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage aufgrund von fehlender Altersdiskriminierung ab. In der Berufungsverfahren hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern diese Entscheidung bestätigt.

 

Die Gründe

Laut dem Gericht steht dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch weder nach dem AGG nicht nach der DSGVO zu.

Der Anwendungsbereich des AGG ist nach § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AGG eröffnet. Auf den ersten Blick hat die Stellenausschreibung den Anschein erweckt, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben hat. Dies könne die Vermutung nach § 22 AGG begründen, dass die Bewerber im Auswahlverfahren benachteiligt worden ist. Dies müsste wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes geschehen sein. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte nicht zu Lasten des Klägers gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Somit ist der Tankstellenpächter dem Bewerber gem. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG zu keiner Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet.

In diesem Fall ist es weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mittelbaren Benachteiligung iSd § 3 Abs 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AGG gekommen. Die Stelle in der Tankstelle war also gerade nicht unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausgeschrieben worden.

Eine an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichtete Stellenausschreibung ist besonders nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen. Diese muss von verständigen und redlich potenziellen Bewerber unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrsweise verstanden werden. Hierbei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers die Grundlage der Auslegung. Eine allgemein gültige Definition von “jung” besteht gerade nicht. Welche genaue Altersgruppe mit diesem Begriff bezeichnet wird, geht aus der jeweiligen Sicht des Betrachters hervor.

 

Keine Diskriminierung

Zudem war der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO unbegründet. Nach Ansicht des Gerichts ist die Vorschrift so auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmung dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr muss direkt ein Schaden eingetreten sein. Zudem muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem verstoß gegen die DSGVO und dem Schaden ans sich bestehen. Aus der Klage des Bewerbers war kein immaterieller Schaden ersichtlich.

 

Fazit

Das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 17.10.2023 – 2 Sa 61/23 ist deutlich. Die Stellenausschreibung “Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut” stellt keine unmittelbare Diskriminierung des Alters dar. Sie ist somit nicht geeignet, die Vermutung im Sinne von § 22 AGG zu begründen. Die Bedeutung des Begriffs “jung” ist abhängig von der einzelnen Sicht der jeweiligen Betrachter.

Haben Sie eine Ablehnung Ihrer Bewerbung erhalten und haben den Eindruck, dass eine Stellenausschreibung mittelbar oder unmittelbar diskriminiert? Dann wenden Sie sich an unsere Arbeitsrechtlichen Experten und lassen sich beraten. Unter unserer Online-Terminvereinbarung kommen Sie mit nur wenigen Klicks zu Ihrem Termin.

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Kategorie

Allgemein | Arbeitsvertrag | Diskriminierung
1. August 2024

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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