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Rechtlicher Sieg für Arbeitnehmer: Anspruch auf Dienstwagen im Fokus
Die Nutzung von Dienstwagen ist ein oft diskutiertes Thema zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere wenn es um private Fahrten geht. Das jüngste Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 23.01.2024 – 6 Sa 1030/23) verdeutlicht die rechtlichen Aspekte. Ebenso geht es auf die Rechte der Arbeitnehmer in solchen Situationen ein.
Sachverhalt
Seit dem Jahr 2009 ist der Kläger als Angestellter bei der Beklagten tätig. Sein Jahresbruttogehalt belief sich zuletzt auf etwa 130.000 EUR, einschließlich eines Zusatzes für die private Nutzung eines Dienstwagens pro Monat. Zunächst in der Position eines Salesmanagers angestellt, wurde er später zum Gebietsleiter Verkauf ernannt. Es gab 2015 jedoch eine Vertragsergänzung zwischen den Parteien. Diese sah vor, dass dem Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
Nach einer betrieblichen Umstrukturierung im Februar 2023 wurde seine Rolle in eine als Vertriebspartnerbetreuer Einzelkunden umgewandelt. Seine Tätigkeit änderte sich dabei nicht wesentlich. Im März 2023 erfolgte eine regelmäßigen Überprüfung. Hierbei wurde festgestellt, dass seine Mobilität nicht mehr dem vorherigen Maß der Nutzung entsprach. Das Maß, welches für die Nutzung eines Dienstwagens erforderlich wäre, war demnach nicht mehr gegeben. Daraufhin forderte die Beklagte ihn auf, den Dienstwagen bis zum Ende des Jahres 2023 zurückzugeben.
Der Kläger war der Meinung, dass die Regelungen zur Rückgabe des Dienstwagens undurchsichtig und daher unwirksam seien, § 307 BGB. Obwohl das Arbeitsgericht zunächst gegen ihn entschied, wurde dieses Urteil aufgrund seiner Berufung vom Landesarbeitsgericht geändert. Dieses gab seiner seiner Klage statt. Die Gründe hierfür wollen wir uns genauer ansehen.
Entscheidung zum Dienstwagen
Nach sorgfältiger Prüfung des Falles entschied das Arbeitsgericht zugunsten des Mitarbeiters. Es entschied, dass das Unternehmen aufgrund der Vertragsergänzung aus dem Jahr 2015 verpflichtet sei, dem Mitarbeiter einen Dienstwagen zu gewähren. Über den festgelegten Zeitpunkt hat der Arbeitgeber ihm den Dienstwagen für dienstliche als auch private Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Der Anspruch des Klägers auf die Nutzung eines Dienstwagens besteht weiterhin. Dies ergibt sich daraus, dass die Bereitstellung eines Dienstwagens als Teil des Arbeitsentgelts betrachtet wird. Somit ist die Bereitstellung eines Dienstwagens solange geschuldet, wie der Arbeitgeber das Gehalt zahlt. Dieser Anspruch könnte nur dann verneint werden, wenn die Beklagte das Recht zur Rückforderung hätte. Beispielsweise durch das Eintreten einer wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung oder durch die Ausübung eines wirksam vereinbarten Widerrufsvorbehalts.
Der Anspruch des Klägers ist jedoch nicht erloschen, weil keine auflösende Bedingung gemäß § 158 Absatz 2 BGB eingetreten ist. Die Klausel zur dienstlichen Notwendigkeit des Dienstwagens ist in mehreren Aspekten undurchsichtig und daher unwirksam. Zudem ist unklar, wann eine „dauerhaft hohe Mobilität“ vorliegt. Unter einer „dauerhaft hohen Mobilität“ sind Reisen mit einem Dienstwagen als dienstliche Abwesenheit zu verstehen. Ebenso ist es fraglich, wie die Quote von mindestens 50% der Arbeitstage berechnet werden soll.
Der Widerrufsvorbehalt der Beklagten ist materiell unwirksam. Dieser ermöglicht es den Dienstwagen aus Gründen zu widerrufen, welche für den Kläger unzumutbar sind. Obwohl der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, bestimmte Leistungen flexibel zu gestalten, darf das Wirtschaftsrisiko nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach § 307 Absatz 2 BGB unzulässig. Daher rechtfertigt nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe den Entzug der Dienstwagennutzung, auch wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung weniger als 25% der Gesamtvergütung ausmacht.
Fazit
Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit klarer und transparenter Arbeitsverträge und Arbeitsbedingungen. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Zweifelsfall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass sie fair behandelt werden. Insgesamt zeigt dieser Fall, dass Arbeitnehmer ihre Rechte durchsetzen sollten, insbesondere wenn es um wichtige Arbeitsleistungen wie die Nutzung eines Dienstwagens geht.
Die Bereitstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung bleibt üblicherweise so lange bestehen, wie der Arbeitgeber Gehalt zahlt. Eine bloße Änderung der Arbeitsaufgabe rechtfertigt nicht automatisch den Entzug der Dienstwagennutzung für private Zwecke. Dies gilt selbst dann, wenn der finanzielle Vorteil der Privatnutzung – wie in diesem Fall – weniger als 25% des Gesamtgehalts ausmacht.
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