Verfällt der Urlaubsanspruch zum Jahreswechsel automatisch?

Kein Verfall ohne Hinweis!

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Fast ist es geschafft! Sie freuen sich auf die Feiertage und das neue Jahr. Vielleicht haben Sie sogar noch ein paar Urlaubstage vom letzten Jahr übrig und freuen sich darauf, diese im neuen Jahr zu genießen. Aber geht das überhaupt? Haben Urlaubsansprüche ein Verfallsdatum?

Eigentlich gilt der Grundsatz: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Nicht so bei § 7 Abs. 1 BUrlG. Dort heißt es eindeutig: Der Urlaub muss im laufenden Jahr genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich, wenn der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) nicht gewährt werden konnte. Aber ist das schon alles?

BAG: Kein Verfall ohne konkreten Hinweis an Arbeitnehmer

Nein, meint das Bundesarbeitsgericht. Es setzt damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs um. Dieser hat mit Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16 entschieden, dass Urlaub nur verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, den Urlaub zu nehmen. Im Zweifel ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor dem Verfall des Anspruchs unmissverständlich aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Der Urlaub kann also mit dem Jahreswechsel automatisch verfallen.

Prüfen Sie Ihren Urlaubsanspruch

Was heißt das für Sie? Prüfen Sie zum Jahreswechsel, wie viel Urlaub Ihnen nach Ihren Aufzeichnungen noch zusteht. Fordern Sie dann Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, Ihnen die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage mitzuteilen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mitteilt, dass Ihr Urlaub verfallen ist, sollten Sie sich dagegen wehren.

Im umgekehrten Fall müssen Sie als Arbeitgeber rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Sie müssen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konkret auffordern, ihren Urlaub zu nehmen. Die Aufforderung sollte dokumentiert werden, damit es später keine Beweisschwierigkeiten gibt.

Sofern Sie in bei der Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche Hilfe benötigen, steht unser Beraterteam gerne an Ihrer Seite. Bitte zögern Sie nicht und buchen Sie direkt einen Termin.

Jetzt zum Newsletter anmelden

Über unseren monatlichen Newsletter geben wir regelmäßig Einblicke in unsere Welt des Arbeitsrechts und teilen Impulse, Praxiswissen und „Good-to-know“-Artikel.

E-Mail*

Hinweis: Sie können den Newsletter von Law Uniq jederzeit und kostenfrei abbestellen. Ihre Daten werden nur zum Versand des Newsletters genutzt. Wir geben Ihre Daten nicht weiter. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
Fax.: +49(0)69-2097378-10
frankfurt@law-uniq.com

linkedin-icon Xing twitter

Das könnte Sie auch interessieren