Kein Verfall ohne Hinweis!
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Fast ist es geschafft! Sie freuen sich auf die Feiertage und das neue Jahr. Vielleicht haben Sie sogar noch ein paar Urlaubstage vom letzten Jahr übrig und freuen sich darauf, diese im neuen Jahr zu genießen. Aber geht das überhaupt? Haben Urlaubsansprüche ein Verfallsdatum?
Eigentlich gilt der Grundsatz: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Nicht so bei § 7 Abs. 1 BUrlG. Dort heißt es eindeutig: Der Urlaub muss im laufenden Jahr genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich, wenn der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) nicht gewährt werden konnte. Aber ist das schon alles?
BAG: Kein Verfall ohne konkreten Hinweis an Arbeitnehmer
Nein, meint das Bundesarbeitsgericht. Es setzt damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs um. Dieser hat mit Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16 entschieden, dass Urlaub nur verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, den Urlaub zu nehmen. Im Zweifel ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor dem Verfall des Anspruchs unmissverständlich aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Der Urlaub kann also mit dem Jahreswechsel automatisch verfallen.
Prüfen Sie Ihren Urlaubsanspruch
Im umgekehrten Fall müssen Sie als Arbeitgeber rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Sie müssen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konkret auffordern, ihren Urlaub zu nehmen. Die Aufforderung sollte dokumentiert werden, damit es später keine Beweisschwierigkeiten gibt.
Sofern Sie in bei der Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche Hilfe benötigen, steht unser Beraterteam gerne an Ihrer Seite. Bitte zögern Sie nicht und buchen Sie direkt einen Termin.