Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Aufgrund der drastischen Auswirkungen des Corona Virus auf die deutsche Wirtschaft ist das sogenannte Kurzarbeitergeld momentan in aller Munde. Dies liegt vor allem auch daran, dass die Anforderungen dafür, einen Anspruch auf diese Leistung der Agentur für Arbeit zu erhalten, im Zuge dieser Pandemie von der Bundesregierung zum 01.03.2020 abgesenkt wurden. Zudem ist derzeit auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, also von Überstunden, zu verzichten.
Ob Sie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wie Sie diesen geltend machen können und welche Leistung Sie erhalten, erfahren Sie jetzt.
Wann steht mir Kurzarbeitergeld zu?
Gesetzlich verankert ist das Kurzarbeitergeld in den §§ 95 ff. SGB III. Die Voraussetzungen für einen Anspruch unterteilen sich in vier Erfordernisse.
- erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall: Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen kommt es unvermeidlich und nur vorübergehend zu einer Einschränkung Ihrer Arbeitszeit. Ihr monatliches Entgelt muss sich um 10 % verringern. Zudem müssen 10 % der Belegschaft betroffen sein (bis vor kurzem noch 30 %).
- betriebliche Voraussetzungen: Es bedarf mindestens eines beschäftigten Arbeitnehmers.
- Persönlichen Voraussetzungen: Sie müssen das nicht gekündigte Arbeitsverhältnis nach Ende des Arbeitsausfalls wieder aufnehmen.
Ausgeschlossen sind aber Auszubildende, Minijobber, Rentner oder Arbeitnehmer, die gerade Krankengeld erhalten. Leiharbeitnehmer sind jetzt anspruchsberechtigt!
- Anzeige des Arbeitsausfalls an die Agentur für Arbeit
Wie mache ich meinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend?
Die Anzeige des Arbeitsausfalls sowie den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld übernimmt der Arbeitgeber. Hierfür wird allerdings Ihre Zustimmung benötigt. Sollte diese nicht bereits in den für Sie geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Ihrem Arbeitsvertrag enthalten seien, sollten Sie ihm diese schriftlich zukommen lassen. Die nötigen Formulare für den Arbeitgeber finden sich unter diesem Link: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
Welche Leistung erhalte ich?
Das Kurzarbeitergeld wird maximal ein Jahr lang gewährt. In der Höhe beträgt es bei Arbeitnehmern mit einem Kind 67 %, ansonsten 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Erhalte ich womöglich zusätzlich Wohngeld?
Ein Anspruch auf Wohngeld wird durch den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht ausgeschlossen. Allerdings ist es bei der Berechnung eines möglichen Wohngeld-Anspruches auch als Einkunft zu berücksichtigen.
Wohngeldberechtigt sind nicht nur Mieter, sondern auch Eigentümer von Wohnraum. Für die Bewilligung und Berechnung des Anspruch ist die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens sowie Ihrer Miete und dem festgelegten Mietniveau an Ihrem Wohnort relevant.
Für die Berechnung des Wohngelds gibt es im Internet, genau wie für das Kurzarbeitergeld auch, eine Vielzahl verschiedener Websites („Rechner“), mit denen Sie sich einen Überblick über die Ihnen zustehenden Beträge machen können.
Sollten Sie noch Fragen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld haben, dann melden Sie sich gerne bei uns. Wir sind bundesweit für Sie tätig und Sie erreichen uns per E-Mail, per Telefon oder per Videochat.