Bekomme ich auch am Feiertag mein Kurzarbeitergeld?
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Die Zeit zwischen April und Juni erscheint manchen als eine einzige Aneinanderreihung von Feiertagen. Angefangen mit den Oster-Feiertagen, dann Christi Himmelfahrt, Pfingsten und schließlich Fronleichnam. Grundsätzlich nehmen wir Feiertrage alle gerne in Anspruch. Aber wie ist das in Zeiten von Corona – und vor allem in Zeiten, in denen man Kurzarbeitergeld beansprucht? Besteht auch am Feiertag ein Anspruch auf das Kurzarbeitergeld?
Grundfall: Ein Feiertag fällt auf einen Arbeitstag
Gem. § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muss an einem Feiertag die normale Vergütung gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss das Entgelt in diesem Fall also unabhängig von dem feiertagsbedingten Arbeitsausfall zahlen.
Sonderfall: Feiertag und Kurzarbeitergeld
Fällt ein Feiertag in den Zeitraum der Kurzarbeit, so besteht an diesem Tag kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Gem. § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ist die Feiertagsvergütung aber von dem Arbeitgeber zu entrichten. Die Arbeitnehmer: innen erhalten also auch am Feiertag ihre Vergütung, aber nur auf dem Niveau des Kurzarbeitergeldes.Insofern ändert die Kurzarbeit am Prinzip der Entgeltfortzahlung nichts. Das Lohnausfallprinzip besteht auch hier. Folglich haben die Arbeitnehmer: innen Anspruch auf den gleichen Verdienst, der ohne den Arbeitsausfall wegen des Feiertages entstanden wäre. Bei Kurzarbeit ist dieser Anspruch nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu zahlen.
Sie können also Ihren Feiertag auch in Kurzarbeit genießen – Sie bekommen weiterhin Ihre Vergütung.
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Bei diesen und weiteren Fragen zum Arbeitsrecht in Zeiten von Corona steht unser Team beratend an Ihrer Seite. Machen Sie am besten einen Termin aus!