Kündigung – und nun?

Was ist zu tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten?

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Die Corona Krise trifft die Wirtschaft heftig. Viele Arbeitnehmer: innen sind in Kurzarbeit und es gibt Milliardenhilfen für große Arbeitgeber wie die Lufthansa, Tui oder adidas. Trotz allen Hilfen ist bereits jetzt absehbar, dass nicht alle Arbeitsplätze gerettet werden können. Einige Konzerne, wie die Deutsche Bank oder Daimler Benz, planen bereits Personalkürzungen.

Schutzlos bei Kündigung?

In dieser Zeit eine Kündigung zu erhalten, ist hart. Aber Sie stehen nicht schutzlos da! Eine Kündigung aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage ist eine betriebsbedingte Kündigung. Auch hier stehen ihnen eine ganze Reihe an Rechten zu.

Welche Kündigungsgründe gibt es?

Das Gesetz kennt drei Kündigungsgründe. Zunächst kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Hier liegt ein Fehlverhalten des/der Arbeitnehmer: in vor, welches zur Kündigung berechtigt. Personenbedingt ist die Kündigung, wenn der Grund in der Person des/der betroffenen Arbeitnehmers: in liegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein/e Arbeitnehmer: in aufgrund einer langen Erkrankung, deren Genesung nicht zu erwarten ist, seiner Arbeit nicht mehr nachkommen kann.

Im Rahmen der Corona-Krise kommt aber vor allem der dritte Kündigungsgrund zum Tragen. Hier ist nicht der/die Arbeitnehmer: in Auslöser der Kündigung, sondern eine Entscheidung des Arbeitgebers. Überwiegend ist dies bei der Entscheidung zur Kürzung von Arbeitsplätzen der Fall. Der Wegfall des Arbeitsplatzes führt aber nicht zwangsläufig zu einer Kündigung. Handelt es sich um einen größeren Arbeitgeber, der mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte hat, muss zuvor eine Sozialauswahl durch den Arbeitgeber getroffen werden.

Was ist eine Sozialauswahl?

Mit einer Sozialauswahl soll eine willkürliche Kündigung verhindert werden. Es soll keine Möglichkeit für den Arbeitgeber eröffnet werden sich im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung unliebsamen Arbeitnehmer: innen zu entledigen. Der Arbeitgeber muss bei der Kündigung die Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltsverpflichtungen und eine mögliche Schwerbehinderung berücksichtigt, um eine „neutrale“ Betrachtung zu erreichen, wer gehen muss. Der Arbeitgeber darf hier jedoch einige Einschränkungen machen. Insofern sind Arbeitnehmer: innen aus der Sozialauswahl herauszunehmen, deren Weiterbeschäftigung aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur notwendig ist.

Nutzen Sie das Wissen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht!

Was machen Sie, wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben?

Nutzen Sie die Expertise unseres Arbeitsrechts-Teams. Sie sind auch bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht rechtlos. Wichtig ist zu prüfen, ob der Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt und ob keine formellen Fehler gemacht worden sind. Wir haben auch eine Checkliste zum Thema Kündigung hinterlegt, die Sie nutzen können.

Achtung Fristen!

Nach Zugang der Kündigung drängt die Zeit. Binnen drei Wochen muss eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Kümmern Sie sich insofern schnell um entsprechende Hilfe. Buchen Sie am besten sofort einen Termin!

Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht zur Verfügung.

Kategorie

Kündigung
29. Mai 2020

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
Fax.: +49(0)69-2097378-10
frankfurt@law-uniq.com

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