Betriebsbedingte Kündigung trotz Beschäftigung von Leiharbeitnehmern?
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Darf ich als Festangestellter gekündigt werden, wenn mein Arbeitgeber noch Leiharbeitnehmer beschäftigt?
Das Landesarbeitsgericht Köln beschäftige sich in seiner jüngsten Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, trotz Beschäftigung von Leiharbeitnehmer. In einem Betrieb eines Automobilzulieferers waren etwa 100 Stammmitarbeiter und rund 8 Leiharbeitnehmer: innen beschäftigt. Der Arbeitgeber entschied sich sodann, trotz Widerspruch des Betriebsrats mehreren Stammmitarbeiter betriebsbedingt zu kündigen. Diese gingen dagegen gerichtlich vor und bekamen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Recht.
Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten
Beide Gerichte verfolgten die Auffassung, dass keine betriebsbedingten Gründe vorlägen und die Kündigungen folglich rechtswidrig seien. Der Arbeitgeber sei gehalten im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu prüfen, ob noch alternative Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen würden. Da der Arbeitgeber sich weiterhin Leiharbeitnehmer bediente hätte es im vorliegenden Fall auch noch alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für die Stammmitarbeiter gegeben. Der Arbeitgeber hätte zunächst an den Leiharbeitnehmer sparen müssen, bevor er der Stammbelegschaft betriebsbedingt hätte kündigen können.
Zieht der Arbeitgeber das Instrument der betriebsbedingten Kündigung in Betracht, ist er verpflichtet eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorzunehmen. Diese beruht auf Faktoren wie u.A. Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung. Darüber hinaus muss er prüfen, ob es nicht möglicherweise in einem seiner anderen Betriebe oder einer anderen Abteilung freie Arbeitsplätze gibt. Dies wäre u.A. der Fall, wenn der Arbeitgeber noch Leiharbeitnehmer: innen beschäftigt.
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(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 02.09.2020, AZ 5 Sa 14/20).