Kündigung nach Schwimmen im Rhein

Ist das Schwimmen in Unterhose auf der Betriebsfeier ein Kündigungsgrund?

Achtung Kündigung! Haben Sie bei der Firmenfeier schon mal ordentlich über die Stränge geschlagen? Dann aufgepasst – der Artikel könnte für Sie interessant sein. Der Arbeitnehmer im heutigen Fall kann davon auch ein Lied singen. Sein Verhalten resultierte in der fristlosen Kündigung. 

Betriebsfeiern sind dazu da gemeinsam mit den Kollegen zu feiern. Und abseits der Arbeit in lockerer Atmosphäre zusammen zu kommen. Dennoch: Wer es übertreibt, riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung.  

Sachverhalt der Kündigung

Der 33- jährige war als Trainee im Verkauf von Neuanlagen bei einem Unternehmen in der Aufzugsbranche beschäftigt. Im September 2022 fand eine Betriebsfeier für die Beschäftigten statt. Dafür wurde ein Restaurant- und Partyboot auf dem Rhein gemietet. Gegen 22 Uhr verließ der Arbeitnehmer das Schiff, zog sich am Ufer bis auf die Unterhose aus. Und schwamm vom Ufer aus um das Schiff. So bekleidet lief er quer über das Partydeck zurück zu seinen Klamotten. Nach Anhörung des Betriebsrates in der folgenden Woche, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Es warf dem Trainee vor, mit seinem Verhalten den Betriebsfrieden gestört zu haben. Er habe sich selbst und andere aufgrund der Strömung und des Schiffverkehrs erheblichen Gefahren ausgesetzt. Die Stimmung an Bord ist nach dem Zwischenfall wohl jäh gekippt. 

Schon vor dem Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg. Dennoch landete der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Vergleich vom 18.07.2023 – 3 Sa 211/23) 

Entscheidung über die Kündigung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Kündigung wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung für unwirksam erklärt. Das LAG war anderer Auffassung. Zwar hielt es die Kündigung ebenfalls für unwirksam, allerdings mit anderer Begründung.  

Abmahnung  

Das Verhalten des Arbeitnehmers stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar. Mit dem Schwimmen hat er sich selbst aufgrund der Strömungen und des regen Verkehrs in Gefahr gebracht. Auch hat er Dritte potenziell gefährdet, indem er sie zu eventueller Hilfe veranlasste. Allerdings scheitert die Kündigung an der fehlenden Abmahnung. Denn die sei nicht entbehrlich, sondern das vorrangige Mittel als Reaktion auf die Pflichtverletzung.  

Im konkreten Fall kam es bereits zu einem ähnlichen Zwischenfall mit dem Arbeitnehmer. Einige Monate zuvor bei einem Firmenevent, kam es zu einem Vorfall, der ihm eine Ermahnung einbrachte. Jedoch keine Abmahnung! Der Chef forderte ihn lediglich auf solches Verhalten in Anwesenheit der „großen Chefs aus Berlin“ zu unterlassen. Der 33-jährige stahl einen lebensgroßen pinken Deko- Flamingo, um damit im Fotoautomaten Bilder zu machen. Das Dekoobjekt wurde dabei beschädigt. 

Antrag auf Auflösung 

Der von Arbeitgeberseite gestellte Auflösungsantrag nach § 9 KschG hatte hier keinen Erfolg. Da der Arbeitgeber dieses Verhalten zuvor lediglich ermahnt hatte, nicht aber abgemahnt hat.  Haben sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht geeignet war, einer künftigen Zusammenarbeit der Parteien entgegenzustehen. 

Fazit

Das Verfahren endete letztendlich mit einem Vergleich. Die Parteien verständigten sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Der Arbeitnehmer erhielt eine Abmahnung wegen der Störung des Betriebsfriedens und der Eigen- und Fremdgefährdung.  

Glück gehabt – das ist aber selten, dass die Parteien sich nach der ausgesprochenen Kündigung dazu entschließen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. In aller Regel einigen sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung. Also lieber zusammen reißen bei der nächsten Betriebsfeier! 

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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