Kündigung bei verspäteter Folgebescheinigung

Kündigung wegen verspätet übermittelter Folgebescheinigung?

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Unterlässt ein Arbeitnehmer die rechtzeitige Unterrichtung des Arbeitgebers über die Fortdauer einer Erkrankung, besteht hierin ein Kündigungsgrund. So hat jüngst das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer über den Zeitraum etwa eines Jahres arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hatte ihn schon mehrfach wegen unpünktlicher Krankmeldungen im Laufe dieses Erkrankungszeitraums abgemahnt. Dennoch kam es erneut zu einer verspäteten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, woraufhin der Arbeitgeber die Kündigung aussprach. Hiergegen ging der Arbeitnehmer vor – am Ende jedoch ohne Erfolg (Urteil vom 07.05.2020 – 2 AZR 619/19).

Unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit

Gem. § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz müsse der/ die Arbeitnehmer: in im Falle der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich Mitteilung über diese und deren voraussichtliche Dauer, an den Arbeitgeber geben. Hieraus folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass der/die Mitarbeiter: in, nach langem Krankenstand, der wiederholt verlängert wurde, den Dienst im Anschluss an den bescheinigten Zeitraum wieder antrete. Ein unentschuldigtes Fernbleiben führe zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Besonders schwer wog im vorliegenden Fall, dass der Arbeitnehmer mehrfach aufgrund von nicht rechtzeitig eingereichten Krankmeldungen abgemahnt wurde und dennoch sein Verhalten nicht änderte.

Kein Unterschied zwischen Erst- und Folgebescheinigung bei der Mitteilungspflicht

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass es keinen Unterschied mache, ob es sich um die Vorlage einer Erst- oder einer Folgeerkrankung handle. Ein/e Arbeitnehmer: in sei in beide Fällen verpflichtet, die Erkrankung rechtzeitig anzuzeigen, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, auf den Wegfall der Arbeitskraft zu reagieren.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie darauf achten ihren Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung zu unterrichten.

Sie haben eine Kündigung erhalten? Wenn Sie hier Unterstützung benötigen, steht unser Beraterteam gerne an Ihrer Seite. Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren uns.

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
Fax.: +49(0)69-2097378-10
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