Kündigung bei angeordneter Quarantäne?

Führt eine angeordnete Quarantäne zur Kündigung?

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Mit dieser Frage hat sich jüngst das Arbeitsgericht Köln auseinandergesetzt. Das zuständige Gesundheitsamt ordnete gegenüber einem Arbeitnehmer eine häusliche Quarantäne an, nachdem der Bruder seiner Freundin positiv getestet wurde. Hierüber informierte er seinen Arbeitgeber. Dieser hatte jedoch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Äußerungen des Arbeitnehmers und verlangte eine schriftliche Bestätigung. Diese war jedoch aufgrund der Überlastung der Gesundheitsämter nicht so schnell zu beschaffen, so dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schließlich kündigte.

Sittenwidrige Kündigung bei angeordneter Quarantäne

Das Arbeitsgericht Köln sah hierin einen sittenwidrigen Kündigungsgrund und erklärte die Kündigung für rechtswidrig. Ausschlaggebend war im vorliegenden Fall, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war, da es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb handelte. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, ab einer Betriebsgröße von mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Arbeitnehmer sich nur an die ihm auferlegte Quarantäne Anordnung gehalten. Dies könne nicht zu einer Kündigung führen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn für das Gesundheitsamt für Sie eine Quarantäne angeordnet hat, bleiben Sie bitte zu Hause. Sollte ihr Arbeitgeber sie trotzdem auffordern in Präsenz zur Arbeit zu erscheinen müssen und sollen Sie dem nicht Folge leisten. Spricht Ihr Arbeitgeber daraufhin die Kündigung aus, dann zögern Sie nicht und kontaktieren unsere Fachanwälte! Wie immer bei Kündigungen ist auch hier schnelles Handeln geboten.

Wenn Sie in dieser oder einer anderen Angelegenheit Unterstützung benötigen, steht unser Beraterteam gerne an Ihrer Seite. Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren uns.

ArbG Köln, Urteil v. 15.04.2021, 8 Ca 7334/20

Kategorie

Kündigung
19. Mai 2021

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
Fax.: +49(0)69-2097378-10
frankfurt@law-uniq.com

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