Kündigung eines angestellten Geschäftsführers
Der Geschäftsführerdienstvertrag
Geschäftsführer einer Gesellschaft genießen eine besondere (Rechts)stellung. Er/Sie leitet, teilweise unter Anweisung des Aufsichtsrats oder Vorstandes, die Geschicke des Unternehmens und kontrolliert die täglich anfallenden Geschäfte. Sofern er/sie nicht Gesellschafter ist, ist er/sie angestellte/r Geschäftsführer.
Die Sonderstellung eines/einer Geschäftsführer: in lässt sich nicht nur anhand seiner/ihrer Befugnisse erkennen, sondern zeigt sich letztlich im Vertragsverhältnis zum Unternehmen. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um ein gewöhnliches arbeitsvertragliches Verhältnis. Ein/e Geschäftsführer: in wird „bestellt“, nicht „angestellt“. Der dies begründende Vertrag nennt sich „Geschäftsführerdienstvertrag“.
Besonderheiten im Vertrag
Eine Neubesetzung der Geschäftsführung dient in der Regel entweder dazu, etwaige Fehlentscheidungen des alten Managements zu korrigieren oder eine neue Unternehmensführung zu etablieren. Darin zeigt sich das zwischen der Geschäftsführung und dem Unternehmen bestehende besondere Vertrauensverhältnis, aber auch das Bedürfnis die Leitungsposition flexibel zu besetzen. Dem/der Geschäftsführer: in wird mit der Führung der Geschäfte im Großen und Ganzen der Fortbestand des Unternehmens anvertraut. Dies rechtfertigt eine im Vergleich zum „normalen“ Arbeitnehmer: in verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist.
Achtung: Bei der Erstellung des Geschäftsführerdienstvertrages ist auf beiden Seiten Vorsicht geboten. Nur wenn keine Kündigungsfristen vereinbart werden, gilt §621 BGB. Ansonsten wirken die vereinbarten Kündigungsfristen.
Sollten Sie vor der Unterzeichnung eines Geschäftsführervertrages stehen, bietet es sich an diesen von einem Fachanwalt auf Herz und Nieren prüfen zu lassen. Gerade zu ungenaue Regelungen über die Kündigungsfristen können später zum Streitpunkt werden. Gerade da Sie als Geschäftsführer deutlich weniger gesetzlichen Schutz genießen, müssen im Vertrag allen Eventualitäten Rechnung getragen werden. Im Zweifel haben Sie sonst das Nachsehen.
Wenn Sie hier Unterstützung benötigen, steht unser Beraterteam gerne an Ihrer Seite. Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren uns.