Verändertes Elterngeld bei Kurzarbeitergeld?
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Viele Menschen haben die Zeit des ersten Lockdowns dazu genutzt, sich um ihre Nachwuchsplanung zu kümmern, was dazu führt, dass wir heute einen leichten Anstieg in der Geburtenrate haben. Deswegen häufen sich auch die Fragen, ob der Elterngeldbezug verändert ist, wenn Kurzarbeitergeld bezogen wird. Wie sehen Ihre Ansprüche aus?
Kurzarbeitergeld fließt nicht in das Elterngeld
Eine wichtige Information vorab: das Kurzarbeitergeld fließt während der Corona-Zeit nicht in das Elterngeld ein. D. h., dass die Einkommensausfälle, die durch den Bezug von Kurzarbeitergeld entstehen, werden, nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.
Es gibt hier für die Pandemiezeit eine entsprechende Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). D. h., dass im Zuge der Pandemie, also von März 2020 bis zurzeit geplant 30. Juni 2021 Lücken, die im Erwerbseinkommen aufgrund der Pandemie entstanden sind bei dem Bezug des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden (§ 27 Abs. 1 S. 4 BEEG). Für Sie bedeutet das, dass Sie Ihr Elterngeld auf der Basis Ihres Einkommens vor der Corona Zeit erhalten können.
Grundsätzlich beträgt das Elterngeld 67 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Nicht berücksichtigt werden dabei als Einkommen das Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld 1, Krankengeld und zum Beispiel Erwerbsminderungsrente. Diese alle werden nicht angerechnet.
Schwangerschaft, Stillzeit und Beschäftigungsverbot
Was bedeutet das für Sie schon in der Schwangerschaft, der Stillzeit oder bei einem Beschäftigungsverbot?
Hier hat das zuständige Ministerium noch einmal darauf hingewiesen, dass Mutterschaftsleistungen nach dem Mutterschutzgesetz Vorrang haben vor dem Kurzarbeitergeld, d. h. Sie können Mutterschutzlohn bzw. Mutterschaftsgeld sowie einen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Und der Arbeitgeber kann seiner Aufwendungen bei Mutterschafft über das sogenannte U2 Verfahren nach dem sogenannten Aufwendungsausgleichsgesetz erstatten lassen.
Wichtig ist, dass der Mutterschutzlohn in vollem Umfang gezahlt wird und zwar durch den Arbeitgeber. Der wiederum kann sich das erstatten lassen.
Das Mutterschaftsgeld wird sodann von den Krankenkassen gezahlt und der Arbeitgeber zahlt ein sogenannten Arbeitgeberzuschuss, den dieser sich wiederum erstatten lassen kann, auch in Zeiten von Kurzarbeit.
Keine Einkommenseinbuße bei Elterngeld
Wichtig ist, dass Schwangere und stillende Beschäftigte grundsätzlich keine Einkommenseinbuße durch ein Beschäftigungsverbot oder durch die Schutzfristen erhalten. Insofern sind hier ihre Rechte gesichert.
Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Corona, Kurzarbeit und Ähnliches haben, dann melden Sie sich!.