Was Arbeitnehmer zu Corona jetzt wissen müssen – 2023
Das Thema Corona ist derzeit im Vergleich zu den letzten Jahren in den Medien in den Hintergrund gerückt. Mit dem Ende der Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr endete am 02.02.2023 auch eine der letzten Schutzmaßnahmen, welche im Alltag vieler Menschen präsent war. Am gleichen Tag endete auch die bundesweite Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Am 01.03.2023 folgte das Ende der Masken- und Testpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen. Verschwunden ist der Virus jedoch nicht und eine Infektion immer noch möglich. Angesichts der Lockerungen der Regelungen kann für Arbeitnehmer leicht Unsicherheit herrschen, wenn der Coronatest positiv ausfällt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen beantwortet werden. Hierbei wird sich auf die gesetzliche Lage in Hessen bezogen, es können also leichte Abweichungen in anderen Bundesländern bestehen.
Wann muss ich mich überhaupt testen?
Eine generelle Testpflicht besteht nicht mehr. Seit dem 01.03.2023 ist auch beim Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kein Testnachweis mehr vorzulegen. Zum 01.03.2023 endete auch das Angebot der kostenlosen Tests. Ein Anspruch auf einen kostenlosen Test besteht somit nicht mehr. Kostenpflichtige Tests werden weiterhin angeboten und es besteht selbstverständlich auch weiterhin die Möglichkeit einen Selbstschnelltest durchzuführen.
Muss ich den Test jetzt selbst bezahlen?
Wenn man Symptome aufweist, empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium sich in
ärztliche Behandlung zu begeben. Wenn der Arzt oder die Ärztin einen PCR-Test für erforderlich hält, werden die Kosten für diesen Test gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet. In diesem Fall ist es somit weiterhin möglich einen Test durchführen zulassen ohne zusätzliche Kosten. Ein Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der ärztlichen Behandlung besteht seit dem 01.03.2023 nicht mehr.
Wann ist mein Testergebnis meldepflichtig?
Fällt das Ergebnis eines Antigen-Schnelltest positiv aus, so ist dieses Ergebnis weiterhin meldepflichtig. Eine Meldepflicht für einen positiven Selbsttest besteht nicht.
Muss ich mich nach einem positiven Testergebnis isolieren?
Nein, die Pflicht zur Selbstisolation besteht seit dem 23.11.2022 nicht mehr. Eine freiwillige Selbstisolation wird jedoch empfohlen.
Kann ich mich telefonisch krankschreiben lassen?
Ja, die Sonderregelung wurde bis zum 31.03.2023 verlängert. Telefonisch können Arbeitnehmer sich bis zu sieben Tage krankschreiben lassen.
Besteht im Falle eines positiven Testergebnisses eine Maskenpflicht?
Ja, für fünf Tage nach dem Tag des positiven Tests besteht die Pflicht eine Mund-Nasen- Schutz in geschlossenen Räumlichkeiten und im Freien, wenn das Einhalten eines Abstand von 1,5 Metern nicht möglich ist, zu tragen. Diese Pflicht entfällt, wenn ausschließlich Kontakt zu Angehörigen des eigenen Haushaltes oder anderen positiv getesteten Personen besteht. Generell ausgenommen von dieser Pflicht sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
Gibt es Arbeitsplätze, an denen eine Maske nicht ausreicht?
Ja. Zum Schutz der Personen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen besteht nach einem positiven Test ein fünftägiges Tätigkeits- und Betretungsverbot für Angestellte dieser Einrichtungen. Umfasst sind hier beispielsweise Krankenhäuser, Arztpraxen, Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderung, Justizvollzugsanstalten, Unterkünfte für Wohnungslose, Unterbringungen von Asylsuchenden Ergänzend zu diesem Verbot, wird empfohlen die Tätigkeit erst nach zehn Tagen wieder aufzunehmen oder wenn man seit 48 Stunden symptomfrei ist.
Kann mein Arbeitgeber mir auch sonst verbieten in den Betrieb zu kommen?
Ja, der Arbeitgeber kann ein befristetes Betretungsverbot aussprechen. Der Arbeitgeber kann damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beschäftigten nachkommen. Einem arbeitswilligen Beschäftigten muss in dieser Zeit weiter das Gehalt gezahlt werden.
Habe ich ein Recht auf Homeoffice?
Nein, die Tätigkeit im Homeoffice setzt Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen voraus. Gleichzeitig besteht auch keine Verpflichtung zur Tätigkeit im Homeoffice.
Kann ich weiterhin Kurzarbeitergeld gezahlt bekommen?
Ja, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Die bisherigen Regelungen wurden bis zum 30.06.2023 verlängert.
Fazit
Seit dem Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung setzt der Gesetzgeber stark auf Verhaltensempfehlungen und die Eigenverantwortung der Bürger und Betriebe. Jedoch sind weiterhin einige Regelungen zu beachten.
(Stand März 2023, danke an stud. iur. David Kapp für die Unterstützung bei der Ausarbeitung)