Union Busting – Behinderung der Betriebsarbeit

Werden Sie an Ihrer Arbeit als Betriebsräte vom Arbeitgeber gehindert? Oder werden Sie im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern sanktioniert? Union Bustin oder auch Betriebsrat Bashing – das sehen wir in unserer Beratungspraxis leider immer wieder.  Aber das Verhalten von Arbeitgebern kann sanktioniert werden. Es geht über die klassischen Unterlassungsansprüche des Betriebsrats, über ORdnungswidrigkeiten bis hin zu einer Straftat. Das bedeutet, dass die gesamte Klaviatur durch den Betriebsrat gespielt werden kann. Er muss nur wissen, wie es geht und wann er was tun muss.

Und auch die Gerichte beschäftigt die Behinderung der Betriebsratstätigkeit regelmäßig – dieser Fall (LAG Köln (20.01.2023) Aktenzeichen 9 TaBV 33/22) zeigt, was neben der genauen Dokumentation dieser Vorfälle noch wichtig ist, nämlich die genaue Antragstellung vor Gericht, sonst kann Ihnen nicht geholfen werden.  

Sachverhalt

In diesem Fall stritten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat über die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, die aufgrund der Covid 19 Pandemie anstatt in den dafür vorgesehen Räumen in der Filiale der Arbeitgeberin, online per Video- oder Telefonkonferenz stattfand und zu Gehaltskürzungen führten.  

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein bundesweit tätiges Textilunternehmen. Zwischen August 2021 und Mai 2022 wiesen bei verschiedenen Betriebsratsmitgliedern die Gehaltsabrechnungen für mehrere Tage unbezahlte Fehlzeiten für Tage aus, an denen diese von zuhause aus an Betriebsratssitzungen teilgenommen haben.  

Betriebsratstätigkeit sei – so die Meinung der Arbeitgeberin –vom Betrieb aus zu absolvieren. Der Betriebsrat hielt das Vorgehen für eine »Behinderung der Betriebsratstätigkeit« und verlangt die Unterlassung der Gehaltskürzungen. 

Der Betriebsrat reichte daraufhin einen Antrag auf Unterlassung der Behinderung ein. In erster Instanz wurde der Sachverhalt bereits von dem Arbeitsgericht Köln entschieden und abgewiesen. Nachdem dem Kläger der Beschluss des Gerichts zugestellt wurde, legte dieser dagegen Beschwerde ein. Danach hatte dann das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.

Wichtige Paragrafen bei Wehren gegen Union Busting:

Wenn Sie schon länger im Betriebsrat sitzen – werden Ihnen diese Paragrafen bekannt vorkommen. Sie gehören zu den absolut wichtigsten in der Praxis, um sicherzustellen, dass aus der Betriebsratstätigkeit keine Nachteile für Sie entstehen. Deswegen wollen wir uns deren genaue Funktion in diesem Zusammenhang mal genauer ansehen. 

§ 78 S.1 BetrVG bestimmt ganz generell, dass Betriebsräte in ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen.

§ 23 Abs. 3 BetrVG ist das schärfste Schwert des Betriebsrates, wenn der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten verletzt, etwa seine Mitbestimmungsrechte missachtet, Informationen vorenthält oder die Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen verweigert. Dann kann der Betriebsrat sich an das zuständige Arbeitsgericht wenden und den Antrag stellen, diese Verletzungen zu unterlassen und sich an die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich hält.

§ 121 BetrVG regelt die Ordnungswidrigkeiten. Wenn der Arbeitgeberz.B. in den Fällen der Personalplanung, der personellen Einzelmaßnahmen oder den Wirtschaftsausschuss nicht, unrichtig oder unvollständig unterrichtet droht im ein Bußgeld!

§ 119 BetrVG sieht eine Strafbarkeit vor, wenn die Wahl zum Betriebsrat oder die Betriebsratsarbeit behindert wird, bzw. wenn eine Betriebsratsmitglied benachteiligt oder begünstigt wird. Dies wird bislang nur auf Antrag des Betriebsrats verfolgt.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln

Wie ging es weiter in dem Verfahren? Das LAG hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der Betriebsrat hatte in der Sache erneut keinen Erfolg.  

Und dass, obwohl das Vorgehen hier eindeutig eine Störung der Betriebsratsarbeit darstellt, wenn der Arbeitgeber die Durchführung der Betriebsratssitzungen in Präsenz verlangt und bei der Nichtbeachtung Gehaltskürzungen bei einzelnen Mitgliedern vornimmt.  

In unserem Fall sah das Gericht ein Problem in der Anwendung eben jener Vorschriften.  78 S.1 sei keine geeignete Anspruchsgrundlage für zukünftige Entgeltzahlungen. Sie ist vielmehr auf die Beseitigung gegenwärtiger widerrechtlicher Behinderungen gerichtet, nicht jedoch auf die Verhinderung eines künftigen Verhaltens. Zwar vermittelt dieser im Gegensatz zu seinem Wortlaut, der nur „Mitglieder“ berechtigt durchaus einen kollektiven Anspruch, d.h. der Betriebsrat kann dieses Recht auch als Gremium geltend machen, aber er kann damit lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber Störungen unterlässt. ABER hier handelt es sich eben nicht um eine tatsächliche Unterlassung, sondern vielmehr die Unterlassung der Unterlassung von Zahlungen – was in Wirklichkeit die Aufforderung zur Handlung, nämlich konkret der Zahlung beinhaltet.

Auch § 23 Abs. 3 sei nicht die geeignete Anspruchsgrundlage, denn nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder nur insoweit von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, wie dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei dieser Erforderlichkeitsprüfung ist nicht nur die Notwendigkeit der Betriebsratstätigkeit zu prüfen, sondern eben auch, ob diese Tätigkeit die Nichtleistung der beruflichen Tätigkeit rechtfertigt. Es findet eine Abwägung zwischen den beiden statt, die letztendlich in der Hand der Arbeitgeberin liegt. Diese Notwendigkeit konnte hier vom Antragsteller nicht ausreichend dargelegt werden.  

Fazit -was bedeutet das für Sie als Betriebsräte?

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, wie wichtig eine richtige Antragstellung vor Gericht ist. Bei widerrechtlichen Behinderungen durch die Arbeitgeberin kann der Betriebsrat deren Beseitigung verlangen. Und dass es eine Behinderung darstellt, wenn die Arbeitgeberin virtuelle Betriebsratssitzungen mit Gehaltskürzungen sanktioniert, ist unstreitig. 

Allerdings geht es dem Betriebsrat hier um die Verhinderung eines künftigen Verhaltens des Arbeitgebers, nämlich die Zahlung der vollen Entgelte. Dafür besteht gerade kein Unterlassungsanspruch, da es eine Aufforderung zur Handlung ist. Deswegen gilt in der Juristerei immer – genau lesen! Wichtig ist auch hier, sich von Fachleuten begleiten zu lassen. Unser Arbeitsrechts-Team steht gerne an Ihrer Seite.

Wer mehr zum Thema „Union Busting“ lesen möchte und die Handlungsmöglichkeiten, wie man sich dagegen wehrt, kann den Artikel von Ansgar Dittmar in der Zeitschrift „Betriebsrat und Recht“ (BRuR 2023, 5 ff) mit dem Titel Union Busting und Betriebsrat Bashing – Wenn Betriebsräte behindert und schikaniert werden“ lesen. 

Für den erfolgreichen Gang zu Gericht, um Ihre Rechte zu erstreiten, ist Vorbereitung die halbe Miete. Daher stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung und auch bei der Begleitung vor die Arbeitsgerichte gerne zur Verfügung. Melden Sie sich am besten sofort und vereinbaren Sie einen Termin! Nutzen Sie dazu unsere Online- Terminvergabe oder die Möglichkeit eine kostenlose Ersteinschätzung zu buchen. Mit wenigen Klicks bekommen Sie Ihren Termin – bequem von zuhause aus und natürlich bundesweit. Egal wo Sie wohnen, wir stehen an Ihrer Seite!  

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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