Technische Ausstattung für den Betriebsrat
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung einer angemessen technischen Ausstattung verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 BetrVG vorliegen. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht am 14.03.2022 (Az.: 16 TaBV 143/21) entschieden. Was dies im Detail bedeutet, erfahren Sie im Folgenden:
Gesetzesänderung als Grundlage der Entscheidung
Seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Juni 2021 wurde vom Gesetzgeber nach den Erfahrungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch eine Überarbeitung des § 30 BetrVG für Betriebsräte dauerhaft die Option geschaffen, die Teilnahme an Betriebsratssitzungen auch durch die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen zu ermöglichen. Damit wird der eigentliche Grundsatz, wonach die Sitzungen in Präsenz stattfinden (§ 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG), angepasst.
Unter den vom Landesarbeitsgericht genannten Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG ist vor allem zu verstehen, dass die Teilnahme per Video- und Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt sein muss. Im Rahmen dieser Regelung muss jedoch der Teilnahme an der Präsenzsitzung der Vorrang eingeräumt werden. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine betriebsratsinterne Regelung und Umsetzung, die auf Präsenzsitzungen ganz überwiegend oder gänzlich verzichtet, nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht.
Zudem muss sichergestellt werden, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und auch eine Aufzeichnung der Sitzungen darf nicht erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere in Hinblick auf die ausreichende Sicherung der Videokonferenz vor dem Zugriff unberechtigter Personen der Arbeitgeber zur Verfügungstellung geeigneter Software verpflichtet ist.
Anspruch auf entsprechende Ausstattung für den Betriebsrat
Im bezeichneten Fall hatte der der Betriebsrat die Ausstattung jedes ständigen Betriebsratsmitglieds mit jeweils einem Laptop sowie Tablet gefordert – und Recht bekommen.
Das Landesarbeitsgericht sieht die Zurverfügungstellung der technischen Geräte insbesondere zur Ermöglichung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen aus der Ferne, aber auch für die sonstige Betriebsratsarbeit, etwa die Durchführung von Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung, als notwendig an. Der Betriebsrat könne hierzu vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik verlangen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bietet § 40 Abs. 2 BetrVG.
Betriebsräte müssen sich demnach auch nicht auf die Möglichkeit der Nutzung von Telefon- anstelle von Videokonferenzen verweisen lassen. Gesetzlich wird auch die Nutzung von Videokonferenzen ermöglicht, so dass dem Arbeitgeber hier keine Auswahlentscheidung, insbesondere aus Kostengründen, zukomme. Vielmehr komme dem jeweiligen Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu, ob er eine Visualisierung im Rahmen einer Videokonferenz der bloß akustischen Teilnahme per Telefonschalte vorzieht.
Dies stelle auch keine unzulässige Begünstigung der Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nach § 78 Satz 2 BetrVG dar. Auch diese Bedenken hat das entscheidende Gericht zerstreut. Betriebsräte machen in diesem Zusammenhang lediglich Gebrauch von einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit.
Auch den Einwand, Betriebsratsmitglieder müssten während der Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit grundsätzlich im Betrieb anwesend sein, wie es das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2013 (7 ABR 22/12) entschieden hat, ließ das Landesarbeitsgericht in seiner aktuellen Entscheidung nicht gelten. Die Durchführung von Videokonferenzen ergebe von vornherein keinen Sinn, wenn sämtliche Teilnehmer sich im Betriebsratsbüro aufhalten müssen. Die Rechtsprechung des BAG sei demnach in diesem spezifischen Fall überholt.
Ebenso müsse der Arbeitgeber die Geräte auch dauerhaft zur Verfügung stellen. Eine Aushändigung erst im Bedarfsfall erfülle nicht den Zweck, der durch die Ermöglichung der Teilnahme an Sitzungen durch Videokonferenzen vorgesehen ist. Die Erforderlichkeit einer Videokonferenz könne sich sehr kurzfristig ergeben, so dass das einzelne Betriebsratsmitglied im Zweifelsfall unmittelbaren Zugang auf ein entsprechendes Gerät haben muss.
Ausdrücklich offen ließ das Gericht die Frage, ob auch Ersatzmitglieder mit weiteren Geräten ausgestattet werden müssten.
Fazit
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat im Einklang mit der an die digitalisierte Arbeitswelt sowie an die pandemischen Erfahrungen angepasste Gesetzeslage folgerichtig einen Anspruch auf die Ausstattung des Betriebsrats mit Informations- und Kommunikationstechnik zuerkannt. Dabei sieht es eine Ausrüstung jedes ständigen Betriebsratsmitglieds mit jeweils einem Laptop und Tablet als angemessen an, die Kosten seien dem Arbeitgeber zumutbar.
Die Entscheidung in diesem beschriebenen Fall bietet neben der grundsätzlichen Anspruchsbestätigung einen brauchbaren Richtwert in Hinblick auf die nötige Ausstattung. Wie diese im Einzelfall in Hinblick auf Hardware und Software auszugestalten ist (z.B. Qualität und Anzahl der überlassenen Geräte), muss weiterhin im jeweiligen Betrieb individuell beurteilt werden.
Betriebsräten obliegt in jedem Fall, durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in der Geschäftsordnung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG die Ausgangslage für einen Anspruch gegen den Arbeitgeber zu schaffen.
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