Muss der Betriebsrat oder Personalrat Stornierungskosten selbst tragen?
Was, wenn ich infolge einer kurzfristig nicht erteilten Freigabe meines Arbeitgebers nicht an einer Schulungsveranstaltung teilnehmen kann?
Mit dieser Frage hat sich jüngst das Landesarbeitsgericht beschäftigt (vgl. LAG Mainz v. 05.02.2021 – 2 Sa 191/20).
Im zu beurteilenden Fall weigerte sich der Arbeitgeber die angefallenen Stornierungskosten (inklusive Mahngebühren) für seine Arbeitnehmerin zu übernehmen. Diese sollte als Mitglied der Betriebsvertretung zu einem mehrtägigen Seminar entsendet werden.
Grundlage hierfür war ein entsprechender Beschluss des Gremiums. Aufgrund der kurzfristigen Entsendung und der auslaufenden Anmeldefrist nahm die Arbeitnehmerin die Anmeldung selbst vor. Die Kostenübernahme beantragte sie bei ihrem Vorgesetzen im Nachgang. Vier Tage vor Beginn des Seminars wurde der Arbeitnehmerin arbeitgeberseitig mitgeteilt, dass eine Kostenübernahme nicht erfolgen würde. Daraufhin sah diese von der Seminarteilnahme ab. Infolgedessen wurden ihr Stornierungsgebühren i.H.v. 487,90 Euro und eine anschließende Mahngebühr wegen Nichtzahlung i.H.v. 15 Euro berechnet. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Kostenfreistellung beim Landesarbeitsgericht.
Keine Übernahme der Stornierungskosten durch Arbeitnehmer bei kurzfristigen Absagen
Dem folgt auch das Landesarbeitsgericht Mainz und stellte sie von den angefallenen Stornierungs-, sowie Mahnkosten frei. Wichtig sei, dass es kein Verschulden des/der Arbeitnehmers: in bezüglich einer Versäumung einer rechtzeitigen kostenfreien Stornierung gäbe. Auch der Kostenübernahmeantrag müsse rechtzeitig gestellt worden sein. Vorliegend war dies jedoch beides gegeben.
Im Ergebnis ist klar: Das Risiko, dass wegen einer nicht erteilten Freistellung Stornierungsgebühren anfallen, liegt beim Arbeitgeber! Somit darf dieser im Zweifel auch zur Kasse gebeten werden.
Kontext der Entscheidung
Da es nur äußerst wenige Gerichtsentscheidungen zu der Frage der arbeitgeberseitigen Tragung von Stornierungskosten infolge der Nichtteilnahme von betrieblichen Interessenvertretern an einer Schulungsveranstaltung gibt, dient das Urteil des LAG Mainz der Rechtsentwicklung. Den betrieblichen Akteuren gibt die Entscheidung Klarheit und Rechtssicherheit.
Große Bedeutung für Personalräte und Betriebsräte
Die Entscheidung des LAG Mainz scheint zunächst nur für Mitglieder der bei den Stationierungsstreitkräften eingerichteten Betriebsvertretungen, welche vorliegend Kläger war, von Bedeutung zu sein. Jedoch lassen sich die im Urteil entwickelten Grundsätze sowohl auf Personalräte als auch Betriebsräte übertragen. Mit § 37 Abs. 6 BetrVG als auch §§ 46, 54 BPersVG können die Personal- und Betriebsräte sich ebenfalls auf diese Entscheidung beziehen.
Relevant wir die Entscheidung, wenn es um die Zurechnung von Organisationsdefiziten geht, die dazu führen, dass wegen der Nichtteilnahme von Personal- oder Betriebsratsmitgliedern an einer bereits gebuchten Schulungsmaßnahme Stornierungskosten anfallen.
Wichtig: Ordnungsgemäße Beschlussfassung
Wichtig ist lediglich, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung für die zu erfolgende Entsendung des betreffenden Personalrats-/Betriebsratsmitglieds erfolgt. Fehler im Verfahren sollten insofern vermieden werden.
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LAG Mainz, Beschluss v. 05.02.2021, AZ 2 Sa 191/20