Filial-Betriebsrat verliert Mandat

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München traf eine Entscheidung (Beschluss vom 05.06 2023, Az: 4 TaBV 51/22) mit weitreichenden Folgen für einen Filial-Betriebsrat eines Bekleidungsunternehmens in Regensburg. Nach der Schließung einer Verkaufsfiliale verlor der gewählte Betriebsrat sein Mandat. Die gravierende Konsequenz: Beim Start einer neuen Filiale in der Nähe kann das Mandat nicht einfach auf den neuen Betrieb ausgeweitet werden, da dies zu einer ungewollten Bevormundung der Mitarbeitenden führen würde, die den Betriebsrat nicht gewählt haben. 

Sachverhalt

Bereits im Dezember 2021 wurde beschlossen, dass die Filiale im Jahr 2022 ihre Türen schließen würde. Der Mietvertrag wurde zum 31. Dezember 2022 gekündigt und mit dem Filial-Betriebsrat wurde über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt. Parallel zu dieser Schließung entschied sich der Arbeitgeber, eine brandneue Filiale in einem Einkaufszentrum zu eröffnen. Diese Neueröffnung fand am 27. Oktober 2022 statt. Im November 2022 wählten die Mitarbeitenden des neuen Standorts ihren eigenen Betriebsrat. Schließlich wurde am 10. Dezember 2022 die andere Filiale geschlossen. Jedoch wurden die Mitarbeitenden entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht in die neue Filiale übernommen, abgesehen von der Filialleitung und zweier Abteilungsleiter. 

Entscheidung

Der Betriebsrat war der Meinung, dass sein Mandat auch für die neue Filiale gelten sollte. Immerhin sei der Betrieb lediglich 1,1 km entfernt umgezogen und habe denselben Zweck wie zuvor, nur an einem neuen Ort. Der Betriebsrat befürchtete außerdem, dass es der Arbeitgeberin nur darum ging, den Betriebsrat loszuwerden. Doch das LAG sah die beiden Filialen als eigenständige Betriebe mit unterschiedlichem Personal, Management und Sortiment. Obwohl ursprünglich geplant war, Mitarbeitende zu übernehmen, wurden tatsächlich zwei parallele Betriebe betrieben. Das Mandat des Betriebsrats galt daher nur für einen der beiden Standorte. Eine Ausweitung des Mandats auf den neuen Betrieb wäre nicht rechtmäßig, da dies den Mitarbeitenden der neuen Filiale einen Betriebsrat aufzwingen würde, den sie nicht gewählt haben, und die eigene Betriebsratswahl ungültig machen könnte. Dies würde dem eigentlichen Zweck des Betriebsrats, die Mitarbeitenden betriebsspezifisch zu vertreten, widersprechen. 

Fazit für den Filial-Betriebsrat

Die Entscheidung des LAG München hat weitreichende Auswirkungen für Filial-Betriebsräte in ähnlichen Situationen. Es zeigt sich, wie wichtig es ist, die rechtlichen Aspekte und die Auswirkungen von Betriebsverlagerungen und -Neugründungen auf die Betriebsratsrechte sorgfältig zu prüfen, um die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmenden zu schützen. Der Fall ist jedoch noch nicht abgeschlossen und könnte noch weitere rechtliche Entwicklungen nehmen. 

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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