Betriebsratsvergütung

Betriebsratsvergütung und § 37 Abs. 4 BetrVG

§ 37 Abs. 4 BetrVG schützt Betriebsratsmitglieder üblicherweise davor, aufgrund der Ausübung ihres Ehrenamts finanziell schlechter gestellt zu werden. Er sichert die Betriebsratsvergütung. Habe ich also als Betriebsrat einen Anspruch auf Anpassung meiner Vergütung auf die Durchschnittsvergütung vergleichbarer Arbeitnehmer – auch wenn sich die von mir auszuübende Tätigkeit aufgrund einer Einigung mit dem Arbeitgeber verändert hat?

Mit der Betriebsratsvergütung und dessen Anpassung hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.11.2022 – 7 AZR 122/22 befasst. Diese Entscheidung haben wir uns zum Anlass genommen, das Thema genauer zu beleuchten. 

Sachverhalt 

Der Kläger im vom BAG entschiedenen Fall war ab 1998 beim beklagten Arbeitgeber als Karosseriebauer beschäftigt. Zum 01.01.2007 wurde er zum Teamleiter ernannt und seit 2010 war er Betriebsratsmitglied. Er erhielt eine Betriebsratsvergütung. So weit, so gut. 

Die Parteien vereinbarten dann aber einvernehmlich, dass der Kläger die Position als Teamleiter ab dem 01.11.2012 abgibt und dementsprechend wieder eine geringere tarifliche Vergütung erhält. Seit 2014 war der Kläger als Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit nach § 38 BetrVG vollständig freigestellt. 

Im April 2019 verlangte er die Angleichung seines Gehalts an die Vergütung von neun Teamleitern, die seit 2010 diese Position innehatten. Diese würden also die für ihn maßgebliche Vergleichsgruppe bilden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, woraufhin das Betriebsratsmitglied eine Klage auf Anpassung seiner Vergütung vor dem Arbeitsgericht erhob. Sowohl die 1. als auch die 2. Instanz wiesen die Klage jedoch ab.  

Bedeutung des § 37 IV BetrVG 

Bei § 37 BetrVG handelt es sich um eine enorm wichtige betriebsverfassungsrechtliche Norm, die die rechtliche Stellung von Betriebsräten in vielen Belangen definiert – und Betriebsratsmitglieder schützt. Sie regelt grundsätzlich, dass Mitglieder des Betriebsrats diese Tätigkeit zwar unentgeltlich ausführen, dafür aber in erforderlichem Umfang von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind. Ihnen soll durch die „Opferung“ von Arbeitszeit für die Betriebsratstätigkeit jedoch kein Nachteil erwachsen. Deswegen stellt § 37 Abs. 4 BetrVG sicher, dass das Arbeitsentgelt während der Tätigkeit im Betriebsrat und bis zu einem Jahr danach nicht geringer ausfallen darf, als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Komplettiert wird die Regelung durch den folgenden Absatz 5, wonach Betriebsratsmitgliedern die Einstufungen und Beförderungen zustehen, die vergleichbare Kollegen auch erhalten. 

Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern Nachteile erleiden.

§37 Abs. 4 BetrVG gewährt dem Betriebsratsmitglied also einen Anspruch auf Erhöhung seines Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt. Aber Achtung, das ist nicht immer so einfach – wie auch der vom BAG entschiedene Fall zeigt. § 37 Abs. 4 BetrVG sorgt nicht dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen nicht einvernehmlich verändern können (es gilt keine vertragliche Veränderungssperre!). Die Arbeitsvertragsparteien dürfen also die dem Lohnanspruch zugrunde liegenden Umstände ändern. Und wie sich eine solche Abmachung dann auswirkt, wird in der aktuellen Entscheidung ersichtlich:

Bewertung des Bundesarbeitsgerichts 

Auch in 3. Instanz vor dem BAG hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der durchschnittlichen jährlichen Vergütung der von ihm benannten neun Vergleichspersonen. 

Das BAG stellt hierzu klar, dass die vom Kläger benannten neun Kollegen für ihn eben keine Vergleichsgruppe im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG bilden können. 

Maßgeblich für die Bildung der Vergleichsgruppe sei zwar der Zeitpunkt der Betriebsratswahl, zu dem Zeitpunkt gehörte der Kläger zu den Teamleitern. Das gelte auch bei etwaiger späterer Freistellung gem. § 38 BetrVG. Vergleichbar seien Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl ähnliche, d.h. gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben und dafür auch fachlich und persönlich gleich qualifiziert waren. 

Der Entgeltschutz nach § 37 IV BetrVG greife aber gerade dann nicht, wenn das Betriebsratsmitglied mit dem Arbeitgeber dauerhaft, d.h. nicht nur auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat beschränkt, eine gegenüber der Tätigkeit bei Amtsübernahme geringwertigere Tätigkeit und eine damit korrespondierende niedrigere, aber im Einklang mit dem betrieblichen Vergütungssystem stehende Vergütung vereinbare. Genau das ist hier geschehen, als die Parteien sich darauf einigten, dass der Kläger den Teamleiterposten ab dem 01.11.2012 abgelegen wird. 

Durch die im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied getroffene Vereinbarung, dass dieses freiwillig eine andere, geringer vergütete Tätigkeit übernimmt, hat es sich sozusagen selbst des Schutzes nach § 37 Abs. 4 BetrVG beraubt. Mit den von ihm benannten Kollegen war er ab der Vertragsanpassung nicht mehr als vergleichbar anzusehen. 

Fazit zur Betriebsratsvergütung

Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. 

Wie so oft ist es auch in Hinblick auf diese Regelung so, dass sie nicht ohne Ausnahmen auskommt. 

Nach Sinn und Zweck des § 37 IV BetrVG besteht kein Anspruch auf eine Vergütungsanpassung, wenn ein Betriebsratsmitglied dauerhaft mit dem Arbeitgeber eine andere, gegenüber der Tätigkeit bei seiner Amtsübernahme geringwertigeres Tätigkeit und ein entsprechend niedrigeres, aber im Einklang mit dem betrieblichen Vergütungssystem stehendes Gehalt vereinbart. Im Ergebnis gilt hier: Vertrags- und Gestaltungsfreiheit haben Vorrang! 

Stellen Sie sich als Betriebsratsmitglied die Frage, ob Ihre Vergütung im Einklang mit § 37 Abs. 4 BetrVG steht, oder brauchen Hilfe bei einer anderen betriebsverfassungsrechtlich oder generell arbeitsrechtlichen Thematik? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns! Unser Beraterteam unterstützt Sie hierbei gerne. Wir sind hierbei selbstverständlich auch über unsere Online-Terminvergabe erreichbar. 

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation oder brauchen Hilfe bei einer anderen arbeitsrechtlichen Thematik? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren uns! Unser Beraterteam unterstützt sie hierbei gerne.
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Fabian Kornek

Rechtsanwalt
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