Betriebsratsmitglied muss Ruhezeit einhalten

BAG: Ein Betriebsratsmitglied im Schichtdienst muss Ruhezeit einhalten können

Ein Am 18.01.2017 wurde durch die Entscheidung (7 AZR 224/15) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine wichtige Frage bezüglich der Arbeit von Betriebsratsmitgliedern endgültig entschieden. Es war immer umstritten, wie in Schichtbetrieben mit dem Freistellungsanspruch der Betriebsratsmitglieder umgegangen wird und ob Betriebsratsarbeit auch in die gesetzliche Ruhezeit fallen darf.

Betriebsratsarbeit ist ehrenamtlich

Bislang wurde die Betriebsratstätigkeit durch das BAG gem. § 37 Abs. 1 BetrVG als Ehrenamt gewertet und daher nicht zur Arbeitszeit gezählt. Dies hat gerade in Drei-Schicht-Systemen dazu geführt, dass die Mindestruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG, von betroffenen Betriebsratsmitgliedern wegen der Betriebsratstätigkeit nicht einhalten werden konnten.

Ruhezeit von 11 Stunden muss auch für Betriebsratsmitglieder möglich sein

Mit der jetzigen Entscheidung ist klargestellt, dass für ein Betriebsratsmitglied, welches außerhalb der eingeteilten Schichten Betriebsratsarbeit leistet, sichergestellt werden muss, dass die Mindestruhezeit von 11 Stunden eingehalten wird.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall war der Kläger im Drei-Schicht-Betrieb tätig. In der Nacht vom 16.07.13 auf den 17.07.13 war er für eine Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt.
Der Kläger hat am Folgetag, den 17.07.2014 von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung partizipiert. Er stellte deshalb seine Tätigkeit um 2:30 Uhr ein, um anschließend noch ausreichend Ruhezeit zu haben. Der Arbeitgeber verweigerte die Vergütung der restlichen eingeteilten Stunden von 03:00 bis 05:00, die Stunden von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr wurden vergütet. Hiergegen ging der Betroffene gerichtlich vor und machte in seiner Klage die restliche Vergütung geltend.

Fazit

Die Einhaltung der Ruhezeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes wichtig und muss folglich auch bei der Betriebsratstätigkeit berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hat bei der Schichtplanung zu berücksichtigen, dass einem Betriebsratsmitglied auch bei der Teilnahme an angekündigten Betriebsratssitzungen eben diese Ruhezeit zukommt.
Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrer Betriebsratstätigkeit oder Schulungsbedarf haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&nr=19053&pos=0&anz=1&titel=Betriebsratst %E4tigkeit_-_Arbeitszeit

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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