Ist das Zahlen verschieden hoher Nachtzuschläge bei gleicher Nachtarbeit gestattet?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit folgender Frage befasst:
Gibt es unionsrechtliche Bedenken dazu, dass eine tarifvertragliche Regelung vorsieht, die Leistung von Nachtarbeit durch verschieden hohe Zuschläge zu honorieren, je nachdem ob die Nachtarbeit regelmäßig oder unregelmäßig erbracht wird?
In seiner Entscheidung vom 07.07.2022 (Az.: C-257/21, C-258/21) beantwortete das europäische Gericht diese Fragestellung mit einem klaren Nein. Europarechtlich stehe einer solchen Regelung nichts entgegen. Nur unregelmäßig nachts tätige Arbeitnehmer können für eben diese Zeiträume höhere Vergütungszuschläge erhalten als Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtschichten ableisten.
Die Entscheidung beruhte auf folgendem Sachverhalt sowie auf den dazugehörigen rechtlichen Erwägungen:
Ausgangssituation
Grundlage für die Streitigkeit bildete der beim Arbeitgeber geltende Unternehmenstarifvertrag. Dieser sieht vor, dass unregelmäßig anfallende Nachtarbeit mit 50 % bezuschlagt wird, regelmäßige Nachtarbeit dahingehend mit vergleichsweise geringen 20 %. Hiergegen wendeten sich zwei regelmäßig im Schichtbetrieb nachts tätige Arbeitnehmer klageweise. Sie sahen eine Ungleichbehandlung, die insbesondere gegen Art. 3 GG sowie Art. 20 EU-GR-Charta („Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich“) verstoße. Das Bundesarbeitsgericht sah einen europarechtlichen Bezug insbesondere in Hinblick auf die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG und legte den Rechtsstreit nunmehr dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor.
Die regelmäßig im Nachtdienst arbeitenden Kläger konnten die Ungleichbehandlung auch deshalb nicht nachvollziehen, da die negativen Effekte auf die gesundheitliche Verfassung sowie auf das Sozialleben bei regelmäßiger Nachtarbeit viel stärker ausgeprägt seien. Hingegen sah der Arbeitgeber die höheren Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit dadurch gerechtfertigt, dass diese eigentlich tagsüber tätigen Arbeitnehmern zukommen und deren Ableistung von Nachtarbeit üblicherweise mit nicht vorgesehen Überstunden verknüpft sei. Die höheren Zuschläge sollten also insbesondere auch die Wirkung erzielen, den Arbeitgeber vor der Anordnung unregelmäßiger Nachtarbeit abzuschrecken. Zudem sah der Arbeitgeber regelmäßig Nachtschichten absolvierende Arbeitnehmer neben den finanziellen Zuschlägen ebenso durch zusätzliche Freizeitansprüche ausreichend begünstigt.
Unionsrechtliche Bewertung für Nachtarbeit
Im Ergebnis stellt der EuGH klar, dass die Arbeitszeitrichtlinie und insbesondere deren Art. 8 bis 13 den bezeichneten tarifvertraglichen Regelungen nicht im Weg stehen, da die europarechtlichen Vorschriften keine relevanten Bestimmungen über die Vergütung von Nachtarbeit treffen. Die Richtlinie beziehe sich vorrangig auf die Arbeitszeitgestaltung, um die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern zu fördern.
Dass das Unionsrecht auf Vorgaben zu solchen Vergütungsfragen zu verzichten hat, ergebe sich auch aus Art. 153 Abs. 5 AEUV, wonach die Unionskompetenzen sich explizit nicht auf das Thema Arbeitsentgelt beziehen.
Der EuGH musste sich also letztlich inhaltlich nicht mit der Angemessenheit der unterschiedlichen Nachtzuschlagshöhen auseinandersetzen. Er sah sich als nicht zuständig an. Die Entscheidung muss nun das Bundesarbeitsgericht treffen. Dieses hatte dem EuGH im Rahmen des sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens Fragen gestellt, weil es davon ausging, die Auslegung von Unionsrecht könnte im dargestellten Fall entscheidungserheblich sein. Der Gerichtshof aus Luxemburg wies die Fragen jedoch von sich. Somit kann das BAG nun seine Entscheidung frei treffen. Verschiedene Landesarbeitsgerichte hatten die Rechtsfrage in zweiter Instanz bisher unterschiedlich bewertet, so dass nun eine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichts vonnöten ist.
Fazit
Der Europäische Gerichtshof sah sich kurzum als unzuständig hinsichtlich der gestellten Fragen an. Spannend wird nun, wie das Bundesarbeitsgericht die Rechtsfrage bewertet, ob es also den regelmäßig in Nachtschicht tätigen Arbeitnehmern eine Gleichbehandlung und damit die gehobenen Nachtzuschläge zugesteht. Jedenfalls bleibt zu hoffen, dass die Instanzgerichte mit ihren unterschiedlichen Auffassungen bald ein eindeutiges Grundsatzurteil des BAG erhalten, damit die Thematik im Bundesgebiet einheitlich bewertet wird.
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