Arbeitsunfall – Verletzt auf dem Weg zum Kaffeeautomaten

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Wer auf dem Weg zur Kaffeemaschine im Büro schon gestürzt ist, kann aufatmen, denn es handelt sich um einen Arbeitsunfall. Das heißt man ist versichert. Das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 07.02.2023 Aktenzeichen L 3 U 202/21) gibt der Angestellten eines Finanzamts im Streit mit der Unfallkasse recht. 

Der Fall

Aber zuerst zum Fall – was ist genau passiert? Geklagt hat eine Verwaltungsangestellte des Finanzamtes. Die 57- Jährige war auf dem nassen Fußboden ausgerutscht, als sie sich im Sozialraum der Behörde einen Kaffee holen wollte. Wobei sie sich einen Lendenwirbel brach. Die Unfallkasse wollte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Und damit bekamen sie in erster Instanz recht. Die Begründung lautete, dass der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Kantinentür endet.  

Das Landessozialgericht folgte dann aber der Klägerin und urteilte, dass auch Sozialräume in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers gehören und der Vorfall damit als Arbeitsunfall zu werten ist. 

Der Arbeitsunfall

Bewegen sich Arbeitnehmende auf dem Betriebsgelände oder erledigt dienstliche Aufträge und verletzt sich, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Im Jahr 2021 gab es 806.217 solcher Unfälle in Deutschland.  

Aber nicht nur Unfälle am Arbeitsplatz zählen in diese Statistik, sondern auch „Wegeunfälle“, also Unfälle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit zählen hier mit rein. Wichtig ist, dass der Weg nicht zu privaten, sondern beruflichen Zwecken gemacht wird. Auch Unfälle während geleisteter Überstunden zahlt die gesetzliche Unfallversicherung.  

In so einem Fall erhalten Sie Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Geldleistung beläuft sich bei Verletztengeld auf circa 80 Prozent, sowie bei Krankengeld auf circa 70 Prozent deines Bruttomonatsverdienstes. 

Das Urteil zum Arbeitsunfall

Das Hessische Landessozialgericht gab indes der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.  

Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich hingegen seien die insoweit zurückgelegten Wege nicht versichert, da hier kein innerer Zusammenhang mehr zur versicherten Tätigkeit besteht.  

Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten ende aber nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden. Vielmehr wollte die betroffene Angestellte den Kaffee dort lediglich holen und dann anschließend am Schreibtisch trinken.  

Fazit

Die Abgrenzung, wann es sich um einen Arbeitsunfall handelt und wann nicht – kann im Einzelfall – Probleme bereiten. Die Definition: „Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeiten“, kann hier nur begrenzt helfen, da im Einzelfall ein innerer Bezug zur Tätigkeit hergestellt werden muss.  

Das Urteil kann im Ergebnis überzeugen, gut dass der Arbeitnehmende auch auf dem Weg in die Kantine geschützt wird. Dabei handelt es sich um einen Weg, den die meisten wohl mehrmals am Tag zurücklegen. Aber Achtung kein Versicherungsschutz besteht nach wie vor, wenn der Schaden rein zufällig während der versicherten Tätigkeit auftritt. Hier war aber der nasse Fußboden die Ursache des Sturzes und nicht der Zufall! 

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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