Die tägliche und wöchentliche Ruhezeit

Wie war das nochmal mit der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit?

Grundsätzlich ist die tägliche Ruhezeit zusätzlich zur wöchentlichen zu gewähren. Das gilt selbst dann, wenn der nationale Gesetzgeber Arbeitnehmenden eine längere wöchentliche Ruhezeit gewährt. Das hat zuletzt der EuGH in Luxemburg deutlich gemacht (Urteil vom 02.03.2023, Rs. C- 477/21). Die Entscheidung ist wegen der weitreichenden Auswirkungen auf die Praxis interessant.  

Der Fall 

Zunächst Näheres zum Fall: Geklagt hatte ein ungarischer Lokführer, der bei der Eisenbahngesellschaft MAV-START beschäftigt ist. Und zwar gegen die Entscheidung seiner Arbeitgeberin, ihm keine tägliche Ruhezeit von elf Stunden am Stück zu gewähren, wenn dieser eine wöchentliche Ruhephase vorausgeht oder nachfolgt.  

Die Rechtlage 

Diese elf Stunden tägliche Ruhezeit am Stück entsprechen Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG, der „Arbeitszeitrichtlinie“. Nach Art. 5 Abs. 1 derselben Richtlinie muss der Arbeitgeber zusätzlich die erforderlichen Maßnahmen treffen, um jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren.  

Die Entscheidung über die Ruhezeit

MAV-START macht vor Gericht geltend, dass der Arbeitnehmer nicht benachteiligt wird, weil er mit 42 Stunden eine deutlich höhere Ruhezeit erhalte, als von der europäischen Richtlinie gefordert wird. Das ungarische Gericht legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob eine mit einer wöchentlichen Ruhezeit zusammenhängend gewährte tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist. 

Der EuGH kam in seinem Urteil zum Entschluss, das tägliche und wöchentliche zwei verschiedene Rechte sind, die unterschiedliche Ziele verfolgen. Die tägliche Ruhezeit dient der Erholung, sie schließt sich unmittelbar an die Arbeitsperiode an. Der Arbeitnehmende verlässt das Arbeitsumfeld, um sich zu erholen. Die wöchentliche Ruhezeit gewährt eine längere Regenerationsphase pro Siebentageszeitraum. Den Arbeitnehmenden sind beide Rechte zu gewährleisten.  

Wenn die tägliche Ruhezeit in der wöchentlichen bereits enthalten wäre, würde der Anspruch leerlaufen, immer wenn sich die wöchentliche Ruhezeit anschließt. Die Richtlinie beschränkt sich gerade nicht nur darauf eine Mindestruhezeit zu verlangen, sondern gibt konkrete Zeiträume vor, in denen die Ruhezeit zu gewähren ist. Daraus folge, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist. Sie ist zu dieser hinzuzurechnen, wenn eine wöchentliche Ruhezeit vorausgeht oder sich anschließt.  

 

Die Rechtslage in Deutschland  

Deutschland kam dieser Verpflichtung mit dem Arbeitszeitgesetz nach. § 5 Abs. 1 ArbZG enthält die tägliche Ruhezeit von elf Stunden inklusive einer Ausnahmeregel für dessen Verkürzung auf zehn Stunden. Und § 9 Abs. 1 ArbZG enthält das Verbot zur Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr, die sogenannte Sonn- und Feiertagsruhe. Wodurch automatisch eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden gewährleistet wird. Natürlich gibt es auch hier einen Katalog mit Ausnahmen (§ 10 ArbZG) – aber auch hier sind Ersatzruhetage zu gewähren. Die Entscheidung entspricht damit in Deutschland bereits der geltenden Gesetzeslage. Leider kommt es immer wieder vor, dass diese Gesetzeslage zuungunsten von Arbeitnehmern ausgelegt wird.  

Das Fazit zur Ruhezeit

Der EuGH hat eindeutig festgehalten, dass jedem Arbeitnehmer einmal pro Siebentageszeitraum eine Ruhezeit von 35 Stunden zu gewähren ist. Ist die vereinbarte wöchentliche Ruhezeit länger als der verlangte Zeitraum von 24 Stunden darf diese Zeit nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden. Stattdessen verlängert sich die Gesamtruhezeit insgesamt.  

Die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden, die nicht unterbrochen werden dürfen und die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden sind einzuhalten. Auch wenn es zu Personalengpässen kommt – Arbeitgeber dürfen sich hier nicht hinwegsetzen. Die Nichtgewährung sowohl der täglichen als auch der wöchtenlichen Ruhezeit stellt außerdem eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden (§ 22 ArbzG)  

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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