Geschenke annehmen bei der Arbeit

Weihnachten steht vor der Tür, höchste Zeit über das Thema Geschenke nachzudenken. Das kann nicht nur unterm Weihnachtsbaum relevant werden, sondern auch am Arbeitsplatz.

Wie ist das eigentlich: Kann ich vom Chef, Kollegen oder Geschäftspartnern Geschenke annehmen? Sie haben es befürchtet… es kommt darauf an! Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Also lassen Sie uns gemeinsam das Thema genau unter die Lupe nehmen.

 

Wert

Geschenke sind im Berufsleben keine Seltenheit und das nicht nur rund um Weihnachten. Sei es aus Dankbarkeit, zur Pflege der Geschäftsbeziehung oder aber bestimmten Anlässen. Auch kommen sowohl Sachgeschenke als auch Geldgeschenke vor.

Erwartet der Schenker eine Gegenleistung, ist Vorsicht geboten, denn dann handelt es sich um eine Bestechung. Eine Gegenleistung kann etwa eine bestimmte berufliche Entscheidung sein, auf die der Schenker somit versucht Einfluss zunehmen. Besonders nahe liegt dieser Verdacht bei wertvollen Geschenken oder wenn der Bestochene eine höherrangige Funktion im Unternehmen und damit Einfluss auf wichtige Entscheidungen hat.

Kleinere Zuwendungen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich annehmen. Doch je höher der Wert, desto näher liegt der Verdacht einer Bestechung. Gängige Geschenke im Berufsleben sind etwa: Pralinen, Präsentkörbe, Getränke (Wein oder Champagner), Karten für Sport- oder Kulturveranstaltungen.

Es gibt keine eindeutige Grenze, wie teuer Geschenke sein dürfen. Geschenke von geringfügigem Wert sind in der Regel unbedenklich. Sie können von Arbeitnehmern angenommen werden, wenn sie nicht an eine Gegenleistung geknüpft sind. Diese Schwelle wird in etwa bei 35€ angesetzt. Geschenke bis zu diesem Wert sind nämlich steuerlich absetzbar.

Größere Geschenke erhält man in der Regel nicht als bloße Aufmerksamkeit. Meist erhofft sich der Schenker einen Vorteil. Die Schenkung ist für ihn dann eine Investition. Nehmen Sie das Geschenk an, liegt nahe, dass Sie sich bestechen lassen. Als Richtwert sollte man sich den Wert des Geschenks im Vergleich zum Gehalt anschauen. Was für den einen ein halbes Monatsgehalt ist, kann für den ein oder anderen Geschäftsführer ein annehmbares Geschenk sein.

 

Umstände

Aber auch auf die Umstände der Schenkung kann es ankommen. Es gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe man die Motivationen hinter Geschenken erkennen kann. Folgende Situationen sollten Sie vermeiden: Geschenke in direktem Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss, der Versand an die Privat- anstatt an die Firmenadresse oder mehrere Geschenke von derselben Person. Diese Umstände erwecken den Eindruck der Bestechung.

Für Ärzte gelten in der Hinsicht Besonderheiten. Diese finden sich in der Muster-Berufsordnung für Ärzte. Ärzte dürfen keine Geschenke von Patienten annehmen, wenn dadurch der Eindruck entstehen kann, dass der Arzt in seiner unabhängigen Entscheidung beeinflusst wurde. Geld darf nur zur beruflichen Fortbildung angenommen werden.

 

Compliance-Richtlinien

In einigen Unternehmen regeln Compliance-Richtlinien den genauen Umgang mit Geschenken. Wer sich an diese hält, ist auf der sicheren Seite. Bei einem Verstoß droht jedoch im schlimmsten Fall die Kündigung.

Eine Compliance-Richtlinie wird von der Unternehmensführung vorgegeben. Mögliche Inhalte sind:

  1. welche Geschenke angenommen werden dürfen, B. nur Sachgeschenke, die einen bestimmten Wert nicht übersteigen,
  2. dass Geschenke nicht in Zusammenhang mit Aufträgen oder Geschäftsabschlüssen angenommen werden dürfen,
  3. dass Geschenke nur nach Absprache mit dem Vorgesetzten angenommen werden dürfen oder
  4. dass Geschenke nicht gegen jede Gegenleistung angenommen werden dürfen.

 

Konsequenzen

Verstoßen Arbeitnehmer gegen diese Regeln und nehmen verbotenerweise Geschenke an, dann drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Insbesondere im öffentlichen Dienst kann sogar der Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllt sein, was wiederrum zur strafrechtlichen Verfolgung führen kann.

Verstößt ein Arbeitnehmer durch die Annahme von Geschenken gegen eine Compliance-Richtlinie, dann liegt eine Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Der Arbeitgeber hat daher das Recht, eine Abmahnung auszusprechen. Unterlässt der Arbeitnehmende auch nach der Abmahnung das Fehlverhalten nicht, kann der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen. Aber Vorsicht: eine Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung möglich, und zwar immer dann, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung handelt.

 

Fazit

Wer mit gesundem Menschenverstand handelt und auf das eigene Bauchgefühl hört, der hat beim Thema Geschenke am Arbeitsplatz gute Chancen, keine gravierenden Fehler zu machen. Generell können wir nur empfehlen, mal zu checken, ob es eine interne Compliance-Richtlinie gibt. Deren Inhalt beantwortet häufig die meisten Fragen.

Sollten Sie unsicher sein, wie sie sich als Arbeitnehmender in einer bestimmten Situation verhalten sollten, dann gilt unsere klare Empfehlung: Wenden Sie sich an einen Experten und lassen sich rechtlich beraten.

Wir stehen Ihnen bundesweit zur Verfügung. Nutzen Sie gerne unsere Online- Terminvergabe oder die Möglichkeit zur kostenlosen Ersteinschätzung.

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Kategorie

Arbeitsrecht allgemein | Arbeitsvertrag
14. Dezember 2023

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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