Unzulässige Befristung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

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Wenn ich für einen Mitarbeiter eine Vertretung einstelle, und klar ist, dass diese die gesamte Vertragsdauer krankheitsbedingt ausfällt. Kann der Vertrag trotzdem befristet sein? Steht also die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bei Einstellung einer Befristung entgegen.

Über diesen Fall hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 11.05.23 Az. 5 Sa 27/23) zu entscheiden.

 

Der Fall

Um Arbeitgebern eine flexible Personalplanung zu ermöglichen, haben sie im abgesteckten rechtlichen Rahmen die Möglichkeit Arbeitsverhältnisse zu befristen. Dazu bedarf es aber stets eines Befristungsgrundes. Die findet man im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Einer dieser Gründe ist die Beschäftigung zur Vertretung eines anderen Mitarbeiters (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG).

Ein Paketzusteller war bei seinem Arbeitgeber mehrfach hintereinander befristet beschäftigt. Zuletzt wurde er befristet für die Vertretung eines Kollegen eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings schon klar, dass er länger als die Gesamtzeit der Befristung krank sein würde. Das hatte er dem Arbeitgeber auch vorab mitgeteilt.

Er klagte deswegen auf Entfristung. Es habe schließlich von vorneherein festgestanden, dass er die Vertretung gar nicht wahrnehmen könne. Die Befristung sei seiner Meinung nach unwirksam und der Vertrag somit unbefristet.

 

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Entfristungsklage statt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht mit Ablauf der letzten vereinbarten Befristung beendet worden. Der Vertrag gilt unbefristet weiter.

Der Zweck einer Vertretung, nämlich für einen Anderen einzuspringen, konnte mit dem Vertrag nie erfüllt werden. Bei der Befristung zum Zwecke der Vertretung muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft wegen dem vorübergehenden Beschäftigungsbedarf eingestellt wurde. An dieser Kausalität fehlt es, wenn der Arbeitgeber schon weiß, dass der Vertreter während der Befristung nicht wird arbeiten können. Der Abschluss eines Vertrages, der darauf gerichtet sei, sei in diesem Fall sinnlos. Der Zweck der Befristung könne niemals erreicht werden.

Der ursprünglich befristet beschäftige Arbeitnehmer hatte in diesem Fall Glück. Sein Vertrag besteht unbefristet weiter. Denn ohne Kausalzusammenhang zwischen zeitweiligem Ausfall des Vertretenden und der Einstellung des Vertreters gibt es keine wirksame Befristung. Hier lag kein solcher Vertretungsfall vor.

 

Das Fazit

Heißt also: eine Befristung, mit dem Sachgrund der Vertretung, ist unwirksam, wenn von Anfang an klar ist, dass der Mitarbeiter für die gesamte Vertragsdauer krankheitsbedingt ausfallen wird. Es besteht ein Kausalzusammenhang, zwischen dem der vertreten werden soll und dem der vertritt.

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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