Sexuelle Belästigung auf der Weihnachtsfeier

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In den letzten Jahren haben sich die Gerichte vermehrt mit sexueller Belästigung zu tun gehabt. Und diese Flut scheint noch immer nicht abebben zu wollen. Auch dieser Fall zeigt, das mittlerweile kein Pardon mehr gezeigt wird. Was früher „normales“ Verhalten gegenüber weiblichen Kollegen war, wird jetzt aufs Schärfste verurteilt. Richtig so! 

Heute soll es hier um einen Fall gehen, der vom Arbeitsgericht Elmshorn (Urteil vom 26.04.2023 Az: 3 Ca 1501 e/22) entschieden worden ist. Auch auf der betrieblichen Weihnachtsfeier oder gerade dort, gibt es keinen Freifahrtschein für sexuelle Belästigungen gegenüber Kolleginnen. Das kann im schlimmsten Fall die außerordentliche Kündigung nach sich ziehen, wenn das Festhalten am Vertrag den Beteiligten nach einem solchen Vorfall nicht mehr zugemutet werden kann. 

Fall sexuelle Belästigung 

Der Kläger, 32 Jahre alt, ist angestellt bei einer kleinen Firma mit sechs männlichen Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin. Während der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 sammelte die Kollegin Geld für ein gemeinsames Geschenk ein. Nachdem der Kläger nicht passend zahlen konnte und Wechselgeld fehlte, äußerte er in Anwesenheit anderer Kollegen: „Vielleicht sollten wir sie umdrehen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Die betroffene Kollegin beschwerte sich noch am gleichen Abend. 

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vier Tage später ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde am Arbeitsgericht abgewiesen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung wurde beim Landesarbeitsgericht eingelegt. 

Entscheidung

Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass auch Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung darstellen können. Und auch, dass eine sexuelle Belästigung grundsätzlich geeignet ist die außerordentliche Kündigungen zu rechtfertigen. Pauschal lässt sich das nie sagen, das Gericht soll gerade über den jeweiligen Einzelfall entscheiden.  

Entscheidend ist, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und das sogar beabsichtigt wird. Und genauso hat das Gericht das Verhalten des Klägers hier eingeordnet. Seine Äußerung würdigt seine Kollegin zutiefst herab und macht sie zum Objekt sexueller Anspielungen. Damit wird der Bereich bloßer „Anzüglichkeiten“ verlassen, vielmehr handelt es sich um eine besonders heftige Form der Herabwürdigung, die sowohl frauenfeindlich als auch sexistisch ist.  

Die Tatsache, dass der Kläger einen Scherz machen wollte, kann hier keinen Unterschied machen. Der Eingriff wurde nicht dadurch gemildert, dass die anderen Kollegen gelacht haben. Das Gegenteil ist der Fall. Auch spielt es keine Rolle wie stark das Opfer einer solchen Belästigung im Moment reagiert. Daran kann nicht abgelesen werden, wie schwer jemand getroffen ist. Es handelt sich wohl eher um einen Schutzmechanismus, um sich vor weiteren sexistischen Äußerungen zu schützen. Auch die Umstände der parallel stattfindenden Weihnachtsfeier (etwa Alkoholkonsum) können an dieser Beurteilung nichts ändern. Die gelöste Stimmung darf nicht auf dem Rücken einer einzigen Mitarbeiterin ausgetragen werden. Das Ansehen der Kollegin hat öffentlich vor allen Kollegen gelitten, wenn der Arbeitgeber auf ein solches Verhalten nicht entsprechend reagiert.  

Die vorherige Abmahnung war entbehrlich aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Klägers. Das muss für ihn erkennbar gewesen sein. Außerdem hat er sich weder entschuldigt noch Reue gezeigt. Gegen das Urteil wurde Beschwerde eingelegt, es ist daher noch nicht rechtskräftig.  

Fazit

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Würde und den Respekt von Kolleginnen und Kollegen. Solche Vorfälle können eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, selbst bei betrieblichen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern. Die Ernsthaftigkeit der Belästigung wird nicht durch humoristische Absichten oder das Lachen von anderen gemildert. Eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers ist notwendig, um das Arbeitsumfeld sicher und respektvoll zu gestalten. Klare Verhaltensrichtlinien und Sensibilisierung sind entscheidend, um solche Vorfälle zu verhindern und gerechte Konsequenzen zu gewährleisten. 

Wenn Sie ähnliche Erfahrungen am Arbeitsplatz gemacht haben, nehmen Sie das nicht hin, sondern wehren Sie sich. Dabei stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie über unsere Website eine kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie gleich die Möglichkeit der Online- Terminvergabe 

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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