…und das für einen katholischen Krankenhausträger
Eine Hebamme, die für einen katholischen Krankenhausträger arbeiten möchte, aber vorher aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, bleibt nach dem BAG weiter beschäftigt (AZ: 2 AZR 130/21).
Das Bundesarbeitsgericht hat ein Anerkenntnisurteil erlassen, wonach die Kündigung unwirksam war und die Hebamme weiter beschäftigt bleibt.
Das Anerkenntnisurteil
Was ist eigentlich ein Anerkenntnisurteil? Dieses Urteil ergeht, wenn der Beklagte dem Kläger Recht gibt und den Anspruch anerkennt. Dadurch endet der Prozess, es ergeht ein Anerkenntnisurteil. Der Beklagte hat den Prozess endgültig verloren.
Und das ohne, dass die Klage materiell geprüft worden ist. Warum sollte der Beklagte dem überhaupt zustimmen? Man sollte sich sicher sein, dass der Prozess verloren werden wird. Diese Niederlage kann manchmal durch Vorteile bei der Kostenverteilung versüßt werden. Das heißt aber auch, dass diese Urteile nur ergehen, wenn die Rechtslage für alle Parteien völlig eindeutig ist.
Sachverhalt
Geklagt hatte eine Hebamme gegen einen katholischen Krankenhausträger. Aus der katholischen ausgetreten war sie allerdings schon vor ihrer Einstellung. Bei der Klinik war sie allerdings vor dem Austritt schon einmal beschäftigt. Der Austritt fiel genau in die Zeit zwischen den beiden Beschäftigungen.
Auf die Rückfrage, warum sie ausgetreten sei, führte sie an, dass sie unzufrieden mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle gewesen sei. Im zweiten Bewerbungsgespräch war eine Mitgliedschaft in der katholischen Kirche kein Thema.
Als der kirchliche Arbeitgeber im Nachhinein Wind davon bekam, kündigte er der Hebamme. Sie werteten den Austritt als schweren Loyalitätsverstoß. Als kirchlicher Arbeitgeber müssten sie im Interesse der Patienten sicherstellen, dass pflegendes Personal für die Werte des Evangeliums eintreten. Die Hebamme ging gegen die Kündigung vor und legte Kündigungsschutzklage ein.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor. Hier sollte in einem Vorabentscheidungsverfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Klärung errungen werden. Man war der Meinung, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU- Grundrechte Charta vorliegt und damit ein Interesse an der allgemeinen Klärung auch für die Zukunft bestehe.
Noch bevor der EuGH entscheiden konnte, machte die Klinik jedoch einen Rückzieher und erkannte die Anträge der Hebamme an. Es erging ein Anerkenntnisurteil.
Und aufgrund dieses Urteils wird der Europäische Gerichtshof nun gar nicht mehr entscheiden. Zufall? Das ist schwer zu sagen. Aber die katholische Kirche wird aufatmen, denn hier schlummert das Potenzial für enorme Änderungen im kirchlichen Arbeitsrecht. Die bleiben nun vorerst aus. Glück gehabt! Oder war das doch taktisch klug eingefädelt?
Fazit
Mit der Zustellung des Urteils ist der Fall nun vom Tisch. Vorerst! Das Arbeitsverhältnis der Hebamme besteht fort.
Das Problem aber auch. Nach wie vor wurde nun nicht obergerichtlich geklärt, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet einstufen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.
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