Hausverbot für den Betriebsrat

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Endlich wieder ein Artikel für die Betriebsräte unter Ihnen. Leider geht es dann häufig um § 78 BetrVG und die Behinderung der Betriebsratsarbeit. So auch in diesem Fall, den das Landesarbeitsgericht Hessen (Beschluss vom 28.08.23, 16 TaBVGa 97/23) kürzlich entschieden hat.  

Hausverbot für den Betriebsratsvorsitzenden

Die Beteiligten stritten über den Zugang des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb des Arbeitgebers, ein Luftfahrt- Catering- Unternehmen am Frankfurter Flughafen.  

An dem entsprechenden Tag, Gründonnerstag (also kurz vor Ostern) fand ab 9 Uhr eine Betriebsratssitzung statt, an der der Vorsitzende selbstverständlich teilnahm. Um 9:21 Uhr schrieb der Leiter der Personalabteilung eine Mail an den Vorsitzenden, wonach die Personalabteilung nur bis 13 Uhr im Haus sei. Um 14:30 Uhr nach Ende der Sitzung versuchte zunächst eine andere Teilnehmerin Unterlagen aus der Sitzung bei der Personalabteilung abzugeben. Ihr wurde die Annahme mit Hinweis auf die E-Mail verweigert. Also nahm der Vorsitzende die Sache in die eigenen Hände und versuchte selbst die Unterlagen abzugeben. Wieder ohne Erfolg. Der Betriebsleiter sah sich selbst als unzuständig, verwies auf die Mail und erklärte er würde die Unterlagen nicht mit einem Eingangsstempel versehen. Daraufhin nahm sich der Betriebsratsvorsitzende – zugegeben etwas unkonventionell – aus dem Vorzimmer einen Eingangsstempel und erledigte das selbst. Anschließend schob er sie unter der Tür hindurch.

Der Arbeitgeber erstattete daraufhin Strafanzeige und sprach ein Hausverbot aus. Der Betreibsrat und der Betriebsratsvorsitzende wehrten sich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt gegen das Hausverbot. Das Gericht gab dem Antrag statt. Der Arbeitgeber legte dagegen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hessen ein.  

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über ein Hausverbot

Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht stellt fest, dass „der Betriebsratsvorsitzende zur Wahrnehmung seines Amtes jederzeitigen Zugang zum Betrieb haben muss. Auch die Betriebsratstätigkeit insgesamt würde beeinträchtigt, wenn ein Mitglied sein Amt nicht mehr ausüben kann.“. 

Folglich ist die Verweigerung des Zutritts zum Betrieb eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 S.1 BetrVG. Diese Vorschrift soll den Betriebsrat genau davor schützen. Dem Arbeitgeber ist es nach § 23 Abs. 1 BetrVG gestattet bei Gericht den Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrats zu beantragen. Und zwar dann, wenn eine grobe Pflichtverletzung der gesetzlichen Pflichten im Raum steht. Der Ausschluss wird aber erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Bis dahin bleibt das fragliche Mitglied im Amt. Wenn ein Hausverbot eine Möglichkeit wäre auf unliebsame Betriebsräte zu reagieren, widerspricht das dem Zweck dieser Norm. Der Entscheidung des Gerichts würde vorgegriffen werden. Nur in Ausnahmefällen bei gravierenden Pflichtverletzungen, wenn die Ausübung des Amtes bis zur Entscheidung unzumutbar ist, kann ein Antrag auf vorläufige Untersagung der Amtsausübung gestellt werden. All das ist nicht geschehen. 

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass nicht maßgeblich darauf abzustellen ist, ob ein Straftatbestand erfüllt wurde, sondern ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit i. S. v. § 2 Abs. I BetrVG noch möglich erscheint. Anzeichen, die das vermuten lassen, liegen hier nicht vor.  

Es ist zu berücksichtigen, dass die Mail mit der Info, dass die Personalabteilung nur bis 13 Uhr zu erreichen ist, zugeleitet wurde, während die Sitzung schon lief. Der Vorsitzende hat davon keine Kenntnis nehmen können. Daraufhin reagierte er überzogen aber dieses Fehlverhalten war nicht derart gravierend, dass es ein Hausverbot rechtfertigt.  

Hausverbot in der betrieblichen Praxis

Wenn der Arbeitgeber gegen ein Betriebsratsmitglied ein Hausverbot  ausspricht, so ist das in der Regel überzogen und rechtswidrig. Dabei verletzt er nicht nur die Rechte gem. § 78 S. 1 BetrVG. Er macht sich vielmehr noch strafbar. § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sieht in der Behinderung der Betriebsratsarbeit einen Straftatbestand. Dieser ist vielen Arbeitgebern nicht bewusst. Insofern ist – auch in einer angespannten Situation zwischen den Betriebsparteien – darauf zu achten, dass nicht der Bogen überspannt wird. Betriebsräte sollten auf der gesamten Klaviatur spielen können. Deswegen ist einerseits eine gute Ausbildung durch Seminare notwendig, andererseits eine gute Beratung durch Betriebsratsanwälte. Unser Team steht hier gerne beratend zur Seite.

Also – wenn Sie als Betriebsratsmitglied ähnliche Erfahrungen gemacht haben und eine Beratung brauchen, kommen Sie auf uns zu. Nutzen Sie dazu gerne unsere Online-Terminvergabe oder schreiben Sie uns eine E-Mail – mit nur wenigen Klicks sind wir bundesweit für Sie erreichbar. 

Also melden Sie sich – wir kümmern uns! 

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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