Handyverbot am Arbeitsplatz

Handyverbot am Arbeitsplatz – wieviel Mitsprache hat der Betriebsrat?

Die Frage, ob der Betriebsrat bei einem Handyverbot, also dem Verbot der privaten Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz ein Mitbestimmungsrecht hat, ist vielfach diskutiert und sehr umstritten.

Das LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen vom 13.10.2022, 3 TaBV 24/22) entschied, dass es kein Mitbestimmungsrecht gibt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde dagegen zurück (BAG vom 17.10.2023, 1 ABR 24/22) – es bleibt also dabei!

Sachverhalt

Im Fall ging es um einen Arbeitgeber, der in der Automobilzulieferindustrie tätig ist und einen Arbeitnehmer. Während der Arbeit kann es zu Leer- oder Wartezeiten kommen. In dieser Zeit werden die betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder führen „Nebenarbeiten“ aus. Das ist etwa das Aufräumen des eigenen Arbeitsplatzes oder das Nachfüllen verbrauchter Arbeitsmaterialien. Diese Arbeiten sind selbstständig und ohne konkrete Anweisungen auszuführen.

Ein Aushang des Arbeitgebers weis darauf hin, dass jede private Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Der Betriebsrat beanspruchte ein Mitbestimmungsrecht für sich und beantragte die Unterlassung des Verbots.

 

Entscheidung zum Handyverbot

Das LAG entschied zugunsten des Arbeitgebers also für das Handyverbot am Arbeitsplatz. Es räumte dem Betriebsrat diesbezüglich kein Mitbestimmungsrecht ein. Und das Gericht ging noch weiter, indem es sagte das gelte auch dann nicht, wenn durch den Betriebsablauf Wartezeiten entstehen.

Die entsprechende Norm zur Herleitung dieses Rechts sah der Betriebsrat in § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Und dort heißt es genau: „(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;“.

Dieses Mitbestimmungsrecht soll gewährleisten das Arbeitnehmer an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilnehmen können. Dieses wird sonst vom Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht diktiert. Es wird aber zwischen dem Ordnungsverhalten und dem Arbeitsverhalten unterscheiden. Bei letzterem besteht kein Mitbestimmungsrecht, denn es konkretisiert die Arbeitspflicht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ist eine Maßnahme nicht eindeutig zuzuordnen, kommt es darauf an, welcher Zweck im Einzelfall überwiegt.

Das LAG sah hier im Handyverbot während der Arbeitszeit kein überwiegendes Ordnungsverhalten. Und deswegen habe der Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht. Das Handyverbot unterbindet ein bestimmtes Verhalten während der Arbeitszeit und damit Verhalten, welches der Erbringung der Arbeitsleistung im Weg steht. Es handelt sich um Arbeitsverhalten.

Und dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass auch Wartezeiten betroffen sind. Während dieser Zeit sollen Nebenarbeiten erbracht werden. Und das gerade ohne erneute Anweisung durch den Vorgesetzten, sondern selbstständig.

Das LAG bezog sich auf eine Entscheidung des BAG bezüglich des Radiohörens während der Arbeitszeit. Das betreffe das Zusammenleben im Betrieb, da andere Mitarbeiter sich gestört fühlen könnten. Es handelt sich um Ordnungsverhalten, daher besteht ein Mitbestimmungsrecht. Das Radiohören verhindere aber im Gegensatz zur Handynutzung nicht an der Erfüllung der Arbeitspflicht.

Fazit

Diese Entscheidung zeigt die Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates auf. Bei einem allgemeinen Handyverbot während der Arbeitszeit dürfen Arbeitnehmer dieses nur in den Pausen verwenden. Und das unabhängig von der Dauer von Unterbrechungen der Arbeitsleistung. Die Rechtsbeschwerde ans Bundesarbeitsgericht wurde zwar zugelassen aber dann zurückgewiesen. Der Beschluss ist daher nun rechtskräftig.

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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