Die Zeit zwischen April und Juni erscheint manchen als eine einzige Aneinanderreihung von Feiertagen. Angefangen mit den Oster-Feiertagen, dann Christi Himmelfahrt, Pfingsten und schließlich Fronleichnam. Grundsätzlich nehmen wir Feiertrage alle gerne in Anspruch. Aber wie ist das in Zeiten von Corona – und vor allem in Zeiten, in denen man Kurzarbeitergeld beansprucht? Besteht auch am Feiertag ein Anspruch auf das Kurzarbeitergeld?
Grundfall: Ein Feiertag fällt auf einen Arbeitstag
Gem. § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muss an einem Feiertag die normale Vergütung gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss das Entgelt in diesem Fall also unabhängig von dem feiertagsbedingten Arbeitsausfall zahlen.
Sonderfall: Feiertag und Kurzarbeitergeld
Sie können also Ihren Feiertag auch in Kurzarbeit genießen – Sie bekommen weiterhin Ihre Vergütung.
Nutzen Sie unsere Beratung!
Bei diesen und weiteren Fragen zum Arbeitsrecht in Zeiten von Corona steht unser Team beratend an Ihrer Seite. Machen Sie am besten einen Terminaus!