Unterschiedliche Höhe der Abfindung im Alter

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Was Sie über die Höhe Ihrer Abfindung wissen sollten!

Eine Abfindung ist eine Zahlungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Sie dienen dazu, etwaige Nachteile für den Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumildern. 

Nicht jeder Arbeitsplatzverlust führt automatisch zu einer Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Häufig kommen Abfindungen in Spiel, wenn ein Unternehmen Stellen abbauen will. Dann werden den Mitarbeitern Abfindungen in Aussicht gestellt. Aber wann ist die Zahlung einer Abfindung reine Kulanz und wann sind Arbeitgeber dazu verpflichtet? 

Sind Abfindungen Teil des Sozialplans, dürfen sie für rentennahe Jahrgänge geringer ausfallen, urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG Nürnberg vom 19.01.2023 – 8 Sa 164/22) 

 

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich durch eine Sozialplanregelung aufgrund seines Alters diskriminiert sah, weil er einen geringeren Abfindungsbetrag als jüngere Kollegen erhalten sollte. Die Arbeitgeberin hatte mit dem Betriebsrat zur Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile mit dem Betriebsrat einen Sozialplan geschlossen. Die Höhe der Sozialplanabfindung berechnete sich nach der Formel Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst x 0,6 x Altersfaktor. Der Altersfaktor lag bei Arbeitnehmenden, die zum Stichtag das 62. Lebensjahr vollendet hatten bei 0,25. Dagegen galt bei jüngeren Arbeitnehmenden der Altersfaktor 1,0. Der Kläger sollte nach dieser Rechnung eine gekürzte Abfindung in Höhe von ca. 9.250 € erhalten.  

 

Entscheidung  

Wie bereits die Vorinstanz hielt auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Regelungen des Sozialplans für wirksam und wies den Kläger ab. Die Benachteiligung sei gemäß § 10 Nr. 6 Variante 2 AGG gerechtfertigt. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass die Beschäftigten wirtschaftlich abgesichert seien, weil sie nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes rentenberechtigt sind. Ebenso wie das Bundesarbeitsgericht hielt das LAG Nürnberg für Kläger entsprechend für abgesichert. Auf die Höhe der zu erwartenden Zahlung kommt es dabei nicht an. Eine Abfindung soll lediglich den Übergang erleichtern und nicht dauerhaft ein Einkommen sichern.  

Damit folgt das LAG Nürnberg – wie gesagt – dem BAG. In seiner Entscheidung vom 07. Mai 2019 (1ABR 54/17) bestätigte es sogar den vollständigen Ausschluss rentennaher Jahrgänge von den Abfindungen des Sozialplans. Denn diese Regelung ziele gerade auf eine Differenzierung der durch den Verlust des Arbeitsplatzes drohenden Nachteile ab.  

 

Anspruch auf Abfindung älterer Arbeitnehmer 

An anderer Stelle sind ältere Arbeitnehmende dafür besser geschützt. Nach § 1a KSchG etwa haben Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung beendet wird. Ihre Höhe beträgt in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Allerdings können Tarifverträge oder Sozialpläne abweichende Regelungen vorsehen. 

Ein Beispiel für die Berücksichtigung des Alters bei der Abfindungszahlung ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. August 2011 (Az. 1 AZR 781/09). Das BAG entschied, dass eine differenzierte Staffelung von Abfindungen nach dem Lebensalter gerechtfertigt sein kann, wenn sie auf objektiven Gründen beruht und einen angemessenen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellt. 

 

Fazit zu Abfindungen

Abfindungen sind ein wichtiger Aspekt bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. In Deutschland gibt es Unterschiede zwischen älteren und jüngeren Beschäftigten in Bezug auf den Abfindungsanspruch. Die Rechtsprechung betont jedoch, dass Abfindungen auf objektiven Gründen basieren sollten und individuelle Umstände berücksichtigt werden müssen. Bei der Festlegung von Abfindungen spielen Faktoren wie das Alter, die Betriebszugehörigkeit, das Einkommen und die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rolle. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen von Verhandlungen eine faire und angemessene Abfindung aushandeln. 

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Kategorie

Abfindung | Allgemein | Arbeitsrecht allgemein
18. April 2024

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
Fax.: +49(0)69-2097378-10
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