Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Zurück zur Stechuhr? Änderungen der Arbeitszeiterfassung  

Der aktuelle Gesetzesentwurf des Arbeitszeitgesetzes sieht vor, dass der Arbeitgeber zukünftig die gesamte Arbeitszeit elektronisch erfassen soll. Bisher galt das nur für Überstunden. Das klingt aber stark nach einer Rückkehr zur Stechuhr – oder etwa nicht? Die Antwort darauf was das genau bedeutet und alles, was sonst noch wichtig ist – finden Sie hier bei uns.  

Nach Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 1 ABR 22/21) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Rs. 55/18) musste die Arbeitszeiterfassung verbessert werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sah sich gezwungen einen neuen Entwurf zur Änderung des Gesetzes des Arbeitszeitgesetzes zu entwerfen.  

Aktuell befindet sich die Änderung des Arbeitszeitgesetzes noch im Gesetzgebungsverfahren. Dies bedeutet, dass der Bundestag als Gesetzgebungsorgan dem noch nicht zugestimmt hat. Aber dazu ein anderes Mal mehr. Da mit einer baldigen Verabschiedung und somit der Verkündung ist zu rechnen.  

 

Worum geht es in den Urteilen? 

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 besteht lediglich die Pflicht zur systematischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit für Arbeitgeber. 

Dem vorausgegangen war die EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung vom 14.5.2019. Hiernach sind die Mitgliedsstaaten verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen. Bei diesem soll die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden. Das Urteil soll für mehr Arbeitsschutz sorgen und ausufernde Arbeitszeiten eindämmen. 

Der EuGH legt letztverbindlich EU-Recht aus. Mithin ergibt sich die Pflicht zur Zeiterfassung aus der Europäischen Grundrechtecharta und dem Grundrecht der Arbeitnehmer*innen. Darin enthalten ist das Recht auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen inklusive des ausdrücklichen Rechts auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit. Diese sind mit den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten ein wichtiger sozialpolitischer Grundsatz. 

Dem Urteil vorausgegangen war eine Klage der spanischen Gewerkschaft CCOO gegen die Deutsche Bank SAE. Inhalt der Klage war das Fehlen eines betriebsinternen Systems zur Erfassung der von den Beschäftigten geleisteten täglichen Arbeitszeit. Ohne derartige Erfassungssysteme könnte die Einhaltung der Zeiten nicht überprüft werden. 

Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht für Deutschland so bestätigt. Eine Anpassung der Gesetze an die Entscheidungen steht noch aus.  

 

Ab wann gilt die Änderung des Arbeitszeitgesetzes?

Die Antwort auf diese Frage ist leicht: ab sofort! Nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, besteht die Pflicht für Arbeitgeber zum Einrichten eines solchen Zeiterfassungssystems. Das Gesetz soll nur Rechtssicherheit schaffen.  

 

Inhalt des Gesetzesentwurfs  

Der Hauptbestandteil der Änderung richtet sich auf die elektronische Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzeichnen. Hiervon ausgenommen sind der leitenden Angestellten. Zusätzlich muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis anlegen, indem alle Arbeitnehmer aufzuführen sind, welche einer Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt haben.  

Die Aufzeichnung kann außer vom Arbeitgeber selbst auch durch einem Dritten erfolgen, wobei der Arbeitgeber auch in letzterem Fall für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich bleibt.  Die erhobenen Daten sind dann für zwei Jahre zu speichern. 

Außerdem kann der Arbeitgeber weiterhin auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichten und die Aufzeichnung dem Arbeitnehmer überlassen. Er hat trotzdem sicherzustellen, dass er von Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Dauer der Arbeit erfährt. Das heißt es handelt sich nicht um die Rückkehr zur Stechuhr? Nein, denn entgegen dem ersten Vorurteil soll die Vertrauensarbeitszeit weiter möglich sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Vorgaben des Arbeitsschutzes hinsichtlich der Ruhezeiten und der Höchstarbeitszeit eingehalten werden.   

 

Bedeutung der Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Für Arbeitnehmer ist wichtig, dass Sie ein Recht darauf haben, die aufgezeichnete Arbeitszeit einzusehen oder eine Kopie der Aufzeichnungen zu verlangen.  Eine Arbeitszeit auf Vertrauensbasis ist ausdrücklich auch in dem Entwurf wieder vorgesehen – lassen Sie sich diesbezüglich nicht in die Irre führen.  Wenn Sie sich Sorgen um die Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten machen – können wir Sie beruhigen. Auch die Arbeitszeiterfassung fällt unter die DSGVO, d.h. die Daten dürfen nur für legitime Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Für die Dauer der Aufbewahrung gibt es Fristen und der Zugriff ist beschränkt.  

Für Jugendliche gelten nach der Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes die gleichen Regelungen. 

Für Arbeitgeber gilt es wiederum zu beachten, dass Kleinbetriebe bis zu zehn Mitarbeitern von der elektronischen Erfassung ausgenommen sind.  Infolgedessen sieht auch das Gesetz vor, dass durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Aufzeichnung abweichend auch in nichtelektronischer Form erfolgen kann. Ebenso kann anstatt am selben Tag der Arbeitsleistung die Aufzeichnung noch bis zu sieben Tage später noch erfolgen.  

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil ebenfalls festgestellt, dass der Betriebsrat hinsichtlich der Einführung eines Zeiterfassungssystems weder ein Initiativrecht hinsichtlich des „Ob“ noch des „Wie“ hat. Der Arbeitgeber hat einen Spielraum bei der Form der Arbeitszeiterfassung, bei deren Ausgestaltung die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer*innen und die Eigenheiten des Unternehmens zu berücksichtigen sind. 

 

Fazit 

Für Millionen Beschäftigte sind die vorausgegangenen Urteile des EuGH und des BAG, sowie der nun vorgelegte Entwurf ein ermutigendes Signal: Gut, wenn endlich die realen Arbeitszeiten durch die Änderung des Arbeitszeitgesetzes erfasst werden.  

In vielen Berufen kommen Beschäftigte früher und gehen später. Grund hierfür ist oft der enorme Personalmangel in vielen Branchen. Überstunden ermöglichen es Arbeitnehmern ihre Arbeit überhaupt bewältigen können. Auch aus einigen Minuten können am Ende der Woche schnell zwei bisher nicht erfasste Überstunden folgen. Infolgedessen ergeben sich Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz. Überstunden werden in vielen Betrieben weder bezahlt noch in Freizeit vergütet. Die realen Arbeitszeiten sind heute bereits höher als die tariflich vereinbarten. 

Ohne ein Zeiterfassungssystem, das die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten misst, können weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden noch Ruhezeiten und die Zahl der Überstunden verlässlich ermittelt werden. Für die Einhaltung des Arbeitszeitschutzes ist das aber unverzichtbar. Wenn die Arbeitszeit nicht erhoben wird, ist es für Beschäftigte sehr schwierig, ihre Rechte durchzusetzen. 

Nehmen Sie, um diese Pflicht zu erfüllen oder aber wenn Ihr Arbeitgeber sie noch nicht erfüllt hat, gerne jederzeit unsere Hilfe in Anspruch. Nutzen Sie dazu unsere Online- Terminvergabe. Mit wenigen Klicks bekommen Sie Ihren Termin – bequem von zuhause aus und natürlich bundesweit. Egal wo Sie wohnen, wir stehen an Ihrer Seite! 

Bei diesem und anderen arbeitsrechtlichen Problemen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Machen sie über unsere Online-Terminvereinbarung einen Termin aus – wir sind nur wenige Klicks entfernt und das bundesweit. Weitere interessante Artikel finden Sie auf unserem Blog!

Melden Sie sich – wir kümmern uns! 

Jetzt zum Newsletter anmelden

Über unseren monatlichen Newsletter geben wir regelmäßig Einblicke in unsere Welt des Arbeitsrechts und teilen Impulse, Praxiswissen und „Good-to-know“-Artikel.

E-Mail*

Hinweis: Sie können den Newsletter von Law Uniq jederzeit und kostenfrei abbestellen. Ihre Daten werden nur zum Versand des Newsletters genutzt. Wir geben Ihre Daten nicht weiter. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kategorie

Allgemein | Arbeitsrecht allgemein | Arbeitszeit
25. April 2024

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
Fax.: +49(0)69-2097378-10
frankfurt@law-uniq.com

linkedin-icon Xing twitter

Das könnte Sie auch interessieren

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Alle wichtigen Informationen für schwangere Arbeitnehmerinnen Als schwangere Mitarbeiterin glaubt man oft, dass man unkündbar ist. Doch ist das wirklich so? In diesem Artikel wollen wir Ihnen alles Wichtige zum Thema Kündigung und Schwangerschaft verständlich...

mehr lesen