Aufhebungsvertrag – was tun?

Ist ein Aufhebungsvertrag eine Kündigung?

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Das Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedlichem Weg enden: durch den Tod des Arbeitnehmers, durch den Renteneintritt, durch die den meisten bekannte Kündigung oder auch durch den unbekannteren Aufhebungsvertrag. Die aktuelle Rechtsprechung und die Beratungspraxis geben Anlass, dieses Thema einmal näher zu beleuchten, daher hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Informationen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag? Was ist zu tun, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet? Wie sollten Sie reagieren und was sind die nächsten sinnvollen Schritte?

Alle diese wichtigen Fragen wollen wir hier beantworten.

Der Aufhebungsvertrag (oder Auflösungsvertrag)

Aufgrund der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit steht es den Parteien eines Arbeitsvertrages frei ein geschlossenes Arbeitsverhältnis jederzeit zu beenden. Das geht neben der Kündigung auch mit dem Aufhebungsvertrag. Dabei wird ein zweiter Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, der den geschlossenen Arbeitsvertrag seinerseits aufhebt bzw. auflöst, da auch oft von einem Auflösungsvertrag gesprochen wird.

Das bedeutet wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden. Nicht zu verwechseln ist er aber mit der besser bekannten Kündigung. Ein Aufhebungsvertrag und eine Kündigung sind nicht dasselbe. Ein Vertrag wird immer einvernehmlich zwischen den beteiligten Parteien geschlossen. Und bei dieser Einvernehmlichkeit handelt es sich um den wichtigsten Unterschied zur Kündigung, denn eine Kündigung kann ohne die Zustimmung der Arbeitnehmer: in ausgesprochen werden. Ein Aufhebungsvertrag kommt dahingegen nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung zustande.

Steht in einem Aufhebungsvertrag nur das das Arbeitsverhältnis beendet ist? Nein, in einem Aufhebungsvertrag können viele weitere Punkte geregelt werden. Zum Beispiel der genaue Termin des Vertragsendes. Das ist besonders interessant, wenn man schon einen neuen Job hat und dort frühestmöglich anfangen möchte. Aber das ist nicht alles, eine mögliche Abfindung, der Umgang mit den restlichen Urlaubs- und Überstundenansprüchen und auch der Inhalt eines Arbeitszeugnisses können in einem solchen Vertrag festgelegt werden.

Vorteile für den Arbeitgeber

Das klingt jetzt erstmal sehr vorteilhaft für Arbeitnehmer. Da stellt sich natürlich die Frage: Warum bietet Ihr Arbeitgeber so einen Vertrag an, anstatt einfach zu kündigen?

Die Kündigung hört sich nach dem einfacheren Weg für Ihren Arbeitgeber an, denn er ist nicht auf Ihre Zustimmung angewiesen. Doch auch für ihn hat der Aufhebungsvertrag eine Menge Vorteile. Man könnte sogar sagen der Aufhebungs- oder auch Auflösungsvertrag ist für ihn das non plus ultra.

Zum Beispiel kann er in einem Aufhebungsvertrag vereinbaren, dass Sie mit ihrem speziellen Wissen nicht direkt zu einem Wettbewerber wechseln können. Zudem muss der Betriebsrat nicht angehört werden und die Kündigungsschutzvorschriften gelten auch nicht. Ein Gerichtsprozess wegen Verstoßes gegen die Kündigungsschutzvorschriften ist somit ebenfalls nicht möglich. Die Sache ist mit ihrer Unterschrift abgeschlossen. Oftmals werden mit einem solchen Vertrag auch die gesetzlichen Kündigungsfristen deutlich unterschritten.

Die Hürden sind daher für den Arbeitgeber erheblich niedriger und eröffnen ihm dadurch Möglichkeiten.

Nachteile für den Arbeitnehmer

Die Kehrseite dieser Vorteile für den Arbeitgeber sind dann Nachteile für den Arbeitnehmer. Sollte man dann nie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen?

So pauschal, kann man das nicht sagen. Es kommt eben leider wie so häufig auf den Einzelfall an. Der Aufhebungsvertrag bietet Ihnen eine Verhandlungsposition und Gestaltungsmöglichkeit, welche Sie bei einer Kündigung nicht haben. Ganz besonders interessant ist für Sie, die Option das Arbeitsverhältnis früher zu beenden, wenn Sie bereits einen neuen Job haben. Außerdem haben Sie mit Unterzeichnung des Vertrags Klarheit und ersparen sich ein zeitaufwendiges Gerichtsverfahren, was sich häufig an die Kündigung anschließt.

Je nach Ihrer individuellen Situation kann es aber auch von Vorteil sein, den Kündigungsschutz zu nutzen, anstelle einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Lassen Sie daher stets Ihren Einzelfall prüfen, ehe Sie eine Entscheidung treffen.

Zudem tritt in vielen Fällen durch einen Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld ein. Dabei handelt es sich um einen vorrübergehenden Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der durch die Agentur für Arbeit verhängt wird. Diese Sperrfrist wird durch eine sogenannte Eigenkündigung ausgelöst. Die Agentur für Arbeit geht im Falle eines Aufhebungsvertrages meistens von einer Eigenkündigung aus. In einem solchen Fall kann dann auch eine attraktiv anmutende Abfindung schnell aufgebraucht sein.

Gebot des fairen Verhandelns

Wichtig ist, dass Sie einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben müssen. Es ist Ihre Entscheidung und sollte immer wohlüberlegt sein, denn eine Unterschrift schafft Fakten gegen die nur schwer rechtlich vorgegangen werden kann.

Die bereits angesprochene Einvernehmlichkeit bedeutet für Sie auch das keine Pflicht zur Unterschrift besteht. Wenn Ihnen ein solcher Vertrag vorgelegt wird, müssen sie nicht unterschreiben, auch wenn der Arbeitgeber Druck auf sie ausübt.

In seiner Entscheidung über das Gebot fairen Verhandelns (vgl. BAG, Urteil v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21) erläutert das Bundesarbeitsgericht, dass anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist, ob es sich um eine faire Verhandlung gehandelt hat oder nicht.

Insbesondere das Inaussichtstellen einer Strafanzeige, die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes des Arbeitgebers sowie die Forderung der Arbeitgeber den Vertrag sofort, ohne Bedenkzeit und ohne Kontaktmöglichkeit zu einem eigenen Rechtsbeistand, können zu einem Verstoß gegen eben jenes Gebot führen aber eben erst, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr „Herr“ der Entscheidung ist (mehr zu diesem Urteil in einem Blogartikel vom 12.03.2022 Gebot des fairen Verhandelns).

Allerdings hat die Rechtsprechung mit diesem Urteil, selbst in solchen Grenzsituationen, die Vertragsfreiheit sehr hoch bewertet. Trotz Druck und etwaiger Drohungen der Arbeitgeberseite, kann Arbeitnehmenden nur davon abgeraten werden, solche Verträge unberaten zu unterzeichnen.

Fazit

Daher ist es zu empfehlen, sich vor einer Unterschrift stets rechtlich beraten zu lassen, um sicher zu gehen, dass der Aufhebungsvertrag auch in Ihrem Interesse ist. Wir haben in der Beratungspraxis leider immer mal wieder mit Fällen zu tun, wo wir im Nachhinein einen Aufhebungsvertrag auf seinen Bestand prüfen sollen. Das ist in aller Regel zu spät. Also – lassen Sie sich nicht vom Arbeitgeber unter Druck setzen und vor allem beraten.

Eine erste Reaktion kann so aussehen: Sagen Sie ihrem Arbeitgeber ruhig: “Entschuldigung das muss ich erst einmal prüfen lassen, da ich mich in rechtlichen Dingen nicht so gut auskenne.“, das ist vollkommen in Ordnung. Lassen Sie sich dann rechtlich von uns beraten. Wenn der Arbeitgeber unwirsch reagiert, dann hat er meist etwas zu verbergen. Auch das könnte ein Zeichen für Sie sein besonders vorsichtig zu agieren.

Geht die Initiative für den Aufhebungsvertrag von Ihrem Arbeitgeber aus, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen die Kosten für eine anwaltliche Beratung – aber auch das müssen Sie im konkreten Fall mit der Rechtsschutzversicherung abklären.

Ob eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag besser für Sie ist, hängt immer von Ihrer ganz persönlichen Situation ab und kann pauschal nicht beantwortet werden. Deshalb stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung aber auch bei der Begleitung in der Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag gerne zur Verfügung. Melden Sie sich am besten sofort und vereinbaren Sie einen Termin!

Nutzen Sie dazu unsere Online- Terminvergabe. Mit wenigen Klicks bekommen Sie Ihren Termin – bequem von zuhause aus und natürlich bundesweit. Egal wo Sie wohnen, wir stehen an Ihrer Seite!

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
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