Überlassung von Tablets für Betriebsräte

Einführung  

Die Betriebsräte leisten täglich viel für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Sie versammeln sich für ihre Sitzungen oft in Gemeinschaftsräumen von Betrieben. Bei größeren Firmen kommt es jedoch hin und wieder dazu, dass sich nicht alle Betriebsräte gleichzeitig an einem Ort befinden können. Um sich dennoch regelmäßig auszutauschen, finden immer mehr virtuelle Betriebsratssitzungen statt. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist die Überlassung von technischen Hilfsmitteln für Betriebsräte unumgänglich.  

So kommt es dazu, dass Betriebsräte von Arbeitgebern zusätzliche mobile Endgeräte zur Überlassung fordern. Dies zeigt jüngst das Urteil vom LAG München vom 7.12.2023, 2 TaBV 31/23. In diesem Fall hat der Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder die Überlassung von Tablets oder Notebooks gefordert. Um eine Beteiligung an den Sitzungen per Videokonferenz zu ermöglichen, beansprucht der Betriebsrat je ein mobiles Endgerät pro Betriebsratsmitglied.   

 

Sachverhalt 

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen im Textileinzelhandel. Das Unternehmen verfügt über mehrere Filialen in Deutschland. Im Juli 2022 wurde die Arbeitgeberin dazu aufgefordert den Betriebsräten drei Tablets oder Notebooks zu Überlassung zur Verfügung zu stellen. Diese sollten für die Abhaltung von Betriebsratssitzungen von insgesamt drei Betriebsräten genutzt werden. Die vom 20.07.2022 beschlossene Geschäftsordnung wurde am 25.10.2023 durch den Betriebsrat geändert. Hierin war festgelegt, dass die Betriebsratssitzungen ab nun durch eine Video- oder Telefonkonferenz sowie einer Beschlussfassung in virtueller Sitzung umgesetzt werden können.

 

Ansicht der Arbeitgeberin zur Überlassung

Die Arbeitgeberin war davon überzeugt, dass sich aus § 30 Abs. 2 BetrVG kein Automatismus ableiten lasse. Wäre dies der Fall, hätte der Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch auf eine Zurverfügungstellung entsprechender Geräte verankert. Ihrer Meinung nach wäre eine Bereitstellung von mobilen Endgeräten auch dann nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorlägen. Es sei kein konkreter Bedarf dieser Geräte durch den Betriebsrat an sie herangetragen worden sein. Gleichzeitig war ihr ein solcher Bedarf auch nicht ersichtlich. Ihrer Ansicht nach begründe die Existenz des § 30 Abs. 2 BetrVG keinen individuellen betrieblichen Bedarf.

 

Abweisung durch Arbeitsgericht 

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrates abgewiesen. Der § 30 Abs. 2 BetrVG zeigt die Möglichkeit auf und regelt einzelne Voraussetzungen für eine Umsetzung von virtuellen Betriebsratssitzungen. Eine Verpflichtung der Bereitstellung von mobilen Endgeräten an den Betriebsrat bestimme sich hingegen aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Dagegen hatten die Betriebsräte Beschwerde eingereicht. Dies führte dazu, dass das LAG München die Entscheidung abgeändert hatte. Es verpflichtete die Arbeitgeberin dazu, drei für die Durchführung von Videokonferenzen funktionsfähige Tablets oder Notebooks mit Internetzugang bereitzustellen. Diese sollten eine gewissen Displaygröße haben, und eine Kamera-, Lautsprecher- und Mikrofunktion vorweisen. 

 

Entscheidung des Gerichts 

Gem. § 40 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 30 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat einen Anspruch auf die Überlassung der beantragten Sachmittel. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitgeberin ihm bestimmte sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büromaterial zur Verfügung zu stellen hat. Nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz darf eine Teilnahme an Betriebsratssitzungen per Video- und Telefonkonferenz nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Es muss deutlich gemacht werden, dass diese Teilnahahme nur erfolgen darf, wenn der Vorrang der Präsenzsitzungen festgelegt ist (1). Zudem darf nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrates innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmende Frist diesem gegenüber widersprechen (2). Zuletzt muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (3).  

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung im Sinne des § 30 Abs. 2 S. 1 BetrVG gegeben hat. 

Alle Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 S. 1 BetrVG lagen vor. Alle maßgeblichen Regelungen waren hinreichend bestimmt. Die Änderung der wirksamen Regelung der Geschäftsordnung in der Fassung vom 25.10.2023 hat ausgereicht, um den Betriebsrat einen Anspruch zu erbringen. Für den Betriebsrat soll eine sachgerechte und dauerhafte Regelung geschaffen werden, um die Arbeiten von Betriebsräten zu gewährleisten. Darüber hinaus schafft diese Regelung einen wichtigen Beitrag zur Digitalisierung der Arbeit von Betriebsräten. Inwieweit am Ende die digitalen Endgeräte für die Telefon- und Videokonferenzen genutzt werden, bleibt den Betriebsräten selbst überlassen. 

 

Fazit der Überlassung

Das Urteil des LAG München hat gezeigt, dass es beim Thema Digitalisierung auch für Betriebsräte weiter voran geht. Funktionsfähige und vorallem ausreichende Geräte sind für die Arbeit von Betriebsräten essenziell. Nur so kann eine dauerhafte Unterstützung für Arbeitnehmende generiert werden. 

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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