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Der/die Geschäftsführer: in einer Gesellschaft genießt eine besondere (Rechts)stellung. Er/Sie leitet, teilweise unter Anweisung des Aufsichtsrats oder Vorstandes, die Geschicke des Unternehmens und kontrolliert die täglich anfallenden Geschäfte. Sofern er/sie nicht Gesellschafter: in ist, ist er/sie angestellte/r Geschäftsführer: in.
Die Sonderstellung eines/einer Geschäftsführer: in lässt sich nicht nur anhand seiner/ihrer Befugnisse erkennen, sondern zeigt sich letztlich im Vertragsverhältnis zum Unternehmen. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um ein gewöhnliches arbeitsvertragliches Verhältnis. Ein/e Geschäftsführer: in wird „bestellt“, nicht „angestellt“. Der dies begründende Vertrag nennt sich „Geschäftsführerdienstvertrag“.

Im Vergleich zu einem regulären Arbeitsvertrag weist dieser Vertrag einige Besonderheiten auf, insbesondere im Rahmen der Beendigung. Die Kündigungsfristen des § 622 BGB, die sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb bemessen, gelten für den/die Geschäftsführer: in – der/die nicht Mehrheitsgesellschafter: in einer GmbH ist – nicht. Dies bestätigte das BAG erneut in seinem Urteil vom 11.06.2020 (AZ: 2 AZR 374/19) und sprach sich gegen eine analoge (entsprechende) Anwendung des Arbeitnehmer: innen schützenden § 622 BGB aus. Im zu beurteilenden Fall waren keine Kündigungsfristen vertraglich vereinbart worden, so dass die entsprechende gesetzliche Vorschrift Anwendung fand. Die Rede ist hier jedoch nicht von § 622 BGB, sondern § 621 BGB. Die Kündigungsfristen sind dann – je nach Dauer der vereinbarten Tätigkeit – kürzer oder länger.
Das BAG begründete seine Entscheidung mit der verschwindend geringen Vergleichbarkeit des Arbeitsumfanges eines/einer Geschäftsführers: in und dem eines/einer „normalen“ Angestellten. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers: in ist variabel und hängt maßgeblich mit den unternehmerischen Zielen zusammen.
Eine Neubesetzung der Geschäftsführung dient in der Regel entweder dazu, etwaige Fehlentscheidungen des alten Managements zu korrigieren oder eine neue Unternehmensführung zu etablieren. Darin zeigt sich das zwischen der Geschäftsführung und dem Unternehmen bestehende besondere Vertrauensverhältnis, aber auch das Bedürfnis die Leitungsposition flexibel zu besetzen. Dem/der Geschäftsführer: in wird mit der Führung der Geschäfte im Großen und Ganzen der Fortbestand des Unternehmens anvertraut. Dies rechtfertigt eine im Vergleich zum „normalen“ Arbeitnehmer: in verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist.
Eine Ausprägung hiervon ist, dass das Kündigungsschutzgesetz auf den/die angestellte/n Geschäftsführer: in keine Anwendung findet, vgl. § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG.

Achtung: BBei der Erstellung des Geschäftsführerdienstvertrages ist auf beiden Seiten Vorsicht geboten. Nur wenn keine Kündigungsfristen vereinbart werden, gilt §621 BGB. Ansonsten wirken die vereinbarten Kündigungsfristen.

Sollten Sie vor der Unterzeichnung eines Geschäftsführervertrages stehen, bietet es sich an diesen von einem/einer Fachanwalt: in auf Herz und Nieren prüfen zu lassen. Gerade zu ungenaue Regelungen über die Kündigungsfristen können später zum Streitpunkt werden. Gerade da Sie als Geschäftsführer: in deutlich weniger gesetzlichen Schutz genießen, müssen im Vertrag allen Eventualitäten Rechnung getragen werden. Im Zweifel haben Sie sonst das Nachsehen.

Wenn Sie hier Unterstützung benötigen, steht unser Beraterteam gerne an Ihrer Seite. Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren uns.

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator,


Tel.: +49(0)69-2097378-0

Fax.: +49(0)69-2097378-10

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