Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag, Abwicklungsvertrag: Was gilt wann?

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Unterschied von Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag, Abwicklungsvertrag: Was gilt wann?

Die Begriffe Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag, Abwicklungsvertrag klingen sehr ähnlich. Man kann sie leicht verwechseln und agiert leider öfters mit dem falschen Begriff. Damit Sie genau wissen wann wie reagiert werden sollte, klären wir Sie heute auf!

 

Aufhebungsvertrag

Zuerst klären wir den allbekannten Begriff des Aufhebungsvertrag. Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtswirksam aufgelöst, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Legt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmenden einen Aufhebungsvertag vor, dann will er keine Kündigung aussprechen oder scheut die rechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Wird der Aufhebungsvertrag von der Arbeitnehmerseite nicht unterschrieben, so wird er nicht wirksam. Dies ist ein Unterschied zur Kündigung, bei der die beendende Wirkung bereits eintritt, wenn sie übergeben wird. Dies bedeutet, dass der Aufhebungsvertrag erst wirksam wird, wenn aktiv von beiden Parteien „Ja – ich will das so“ gesagt wird.

Doch was ist eigentlich der Auflösungsvertrag und der Abwicklungsvertrag?

 

Auflösungsvertrag

Darüber hinaus gibt es noch den Auflösungsvertrag. Der Begriff des Auflösungsvertrag ist der juristisch korrekte Name des Aufhebungsvertrages. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 623 BGB. Dort heißt es zum Thema der Schriftform: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Wichtig zu wissen ist damit, dass Kündigungen per WhatsApp bis heute nicht möglich sind. Und dies gilt auch nicht mit bei der Zustimmung zu einem Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag.

Tatsächlich hat sich immer stärker der Begriff des Aufhebungsvertrages eingebürgert. Sowohl mit dem Begriff der Auflösung als auch der Aufhebung soll deutlich gemacht werden, dass ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Aber eben nicht durch eine einseitige Kündigung, sondern durch einen Vertrag – einem Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag.

 

Abwicklungsvertrag

Und last but not least kommt der Abwicklungsvertrag. Er ist der dritte und letzte im Bunde. Aber in Wirklichkeit ist der Abwicklungsvertrag der zweite, weil der andere nur mit zwei Namen unterwegs ist. Mit einem Abwicklungsvertrag werden die rechtlichen Folgen einer Kündigung abgewickelt. Das heißt, es wird eine Kündigung ausgesprochen. Mit diesem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden alle offenen Punkte zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses geregelt.

 

Zusammenfassung

Alle diese Verträge gelten als einvernehmlich. Dies bedeutet, dass beide Seiten damit einverstanden sind. Jeder Vertrag muss schriftlich zusammengefasst und von beiden Seiten unterzeichnet werden. Ist der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben worden, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Einigung von beiden Seiten ausgeht. Deswegen kommt man so gut wie nie aus einem bereits unterzeichneten Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag raus.

Wichtig ist ebenso zu wissen, dass die Gefahr der Überrumpelung groß ist. Drucksituationen, bei denen eine Kündigung vorgelegt wird und gleichzeitig ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag, sind nicht selten.

Hier sind unsere wertvollen Tipps:

  • Nicht unterschreiben
  • Vertrag mitnehmen und prüfen lassen
  • Entscheiden, ob das ein gutes, oder ein schlechtes Angebot ist

Für die Prüfung steht unser Expertenteam an Ihrer Seite. Sie können hierfür bequem einen Beratungstermin auf unserer Webseite buchen. Wir helfen Ihnen bei der Prüfung und Bewertung eines Auflösungs- oder Aufhebungsvertrags, sowie bei der Verhandlung für ein optimales Ergebnis. Wenn Sie das Thema interessiert hat, dann schauen Sie gerne bei den anderen Beiträgen auf unserem Blog vorbei! Auf unserem YouTube Kanal finden Sie das passende Video dazu!

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Kategorie

Allgemein | Arbeitsrecht allgemein | Aufhebungsvertrag
4. Juli 2024

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
Fax.: +49(0)69-2097378-10
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